Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/72
Datum
08.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes ein; das Revisionsgericht gab ihr teilweise statt. Die Verurteilung wegen bedingten Tötungsvorsatzes und Heimtücke blieb in der rechtlichen Würdigung bestehen, wohl aber wurde die Strafzumessung beanstandet, da eine frühere, nicht ins Zentralregister übernommene Verurteilung straferschwerend verwertet worden war. Das Urteil im Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vernehmung eines wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht erschienenen Zeugen ist nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Aussage entscheidungserheblich ist und das Tatbild wesentlich beeinflussen kann.

2

Der bedingte Tötungsvorsatz kann aus den objektiven Umständen des Tathergangs (insbesondere wiederholte, lebensgefährliche Stiche) geschlossen werden; rein auf Äußerungen des Täters gestützte Schlüsse sind nicht ausreichend, wenn die äußeren Tatumstände den Vorsatz tragen.

3

Nicht in das Zentralregister übernommene oder nach altem Recht bereits getilgte Verurteilungen dürfen gemäß § 49 Abs. 1 BZRG nicht straferschwerend verwertet werden; diese Vorschrift ist als milderes Gesetz im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

4

Bei der Prüfung einer Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung ist der Zeitpunkt der Entlassung nach Strafverbüßung maßgeblich; es ist zu ermitteln, ob mildere Maßnahmen (z. B. Einweisung in eine Entziehungs- oder Trinkerheilanstalt) ausreichen, bevor eine Unterbringung angeordnet wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Freiburg i. Br., 20. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 340/72 in der Strafsache gegen den Rentner ████ aus ███, geboren am ███████████ ████ in ██████, Kreis ███, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Dr. Krauth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg i. Br. vom 20. Oktober 1971 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

Dem Schwurgericht drängte sich weder die Vernehmung des zur Zeit der Hauptverhandlung erkrankten Zeugen ███ noch die des Facharztes für Chirurgie Dr. ███ auf.

1. In das Wissen █████████████ die Äußerung des Verletzten gestellt, er hätte ██████ Vater, als er auf dem Boden lag, umbringen können, wenn die Angehörigen nicht dabei gewesen wären. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber nach den Feststellungen (UA S. 5) der Angeklagte bereits fünfmal zugestochen. Rückschlüsse auf eine etwa gegebene Notwehrlage waren deshalb nicht möglich.

Ob die Angehörigen später mehrmals die Frage aufgeworfen haben, wer für die Kosten der Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus aufzukommen hatte, war für die Beurteilung des Tatgeschehens ebenfalls ohne Bedeutung.

2. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass Dr. Lemperle hätte bekunden können, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die fünf Stiche geführt hat. Dass mit einem Taschenmesser, dessen Klinge sieben cm lang ist, etwa zehn cm tiefe Stichverletzungen herbeigeführt werden können, ist nicht unmöglich.

II. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

Das Schwurgericht hat insbesondere ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz und heimtückisch gehandelt hat.

Was die Revision hierzu vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist die Urteilswendung im Rahmen der Beweiswürdigung, man könne „aus den Äußerungen des Angeklagten nur den Schluss ziehen, dass er mit einem tödlichen Ausgang einverstanden war“ (UA S. 7), für sich allein betrachtet nicht unbedenklich; indessen entnimmt das Schwurgericht seine Überzeugung insgesamt den Feststellungen zum äußeren Tathergang (UA S. 5, 6), der für sich allein die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes stützt.

III. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht hat es als straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte dazu neigt, Gewalt und Drohungen anzuwenden, und dies u. a. mit der Tat begründet, die zu seiner Vorstrafe geführt hat. Hierbei handelt es sich um eine durch Strafbefehl vom 6. Mai 1957, offenbar wegen gefährlicher Körperverletzung, verhängte Gefängnisstrafe von vier Wochen. Die Eintragung dieser Verurteilung in das Strafregister ist nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243 – BZRG) nicht in das Zentralregister übernommen worden. Die damalige Tat und die Verurteilung durften daher dem Angeklagten gemäß §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist auch die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem späteren Strafverfahren den Umstand, dass der Angeklagte die frühere Straftat begangen hat und dass er deswegen verurteilt worden ist, straferschwerend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Juli 1972 – 3 StR 66/72 –, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

§ 49 Abs. 1 BZRG ist, soweit danach bei getilgter oder tilgungsreifer Verurteilung die Tat und die Verurteilung in einem neuen Strafverfahren nicht mehr straferschwerend verwertet werden dürfen, eine Regelung des sachlichen Rechts, die als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB gemäß § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (BGH aaO).

Das angefochtene Urteil ist daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im gesamten Strafausspruch aufzuheben.

IV. Sollte erneut die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht gezogen werden, wird auf folgendes hingewiesen:

Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten ist der seiner Entlassung nach Strafverbüßung; das Urteil erörtert nicht, ob es hiervon ausgegangen ist.

Nach den bisherigen Feststellungen wird der Angeklagte unter Alkoholeinfluss gewalttätig. Es wird zu prüfen sein, ob die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt gemäß § 42c StGB als eine mildere Maßnahme ausreicht oder ob die von ihm ausgehende Gefahr nicht sonst auf weniger einschneidende Weise beseitigt werden kann (BGH NJW 1951, 450 Nr. 23).

Die Tatsache, dass sich die Handlungen des Täters nur gegen seine nächsten Angehörigen richten, steht an sich einer Anordnung gemäß § 42b StGB nicht entgegen, soweit es sich nicht um bloße Belästigungen handelt (BGH, Urteil vom 13. März 1951 – 1 StR 43/51, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 42b RN 5). Doch ist dann zu beachten, dass, je begrenzter der unmittelbar gefährdete Personenkreis ist, desto eher sich weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung finden lassen werden (BGH LM StGB § 42b Nr. 3).

WoesnerMoslKrauth
LoesdauZipfel
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