Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Prüfung der Vorsitzendenbestellung und Schuldminderung nach § 51 Abs.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/52
Datum
21.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue und Betrug ein und rügte die Besetzung der Strafkammer. Der BGH prüfte, ob die Bestellung des Vorsitzenden trotz vorübergehender Abordnung rechtmäßig war und ob § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Die Revision wird verworfen: Die Vertretung war zulässig, eine Scheinbestellung lag nicht vor, und die Feststellung verminderter Steuerungsfähigkeit stützt sich auf ein Gutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn der zum ordentlichen Vorsitzenden Bestimmte im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG als dauerhaft an der Wahrnehmung des Vorsitzes verhindert anzusehen ist.

2

Die Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden ist nicht als Scheinbestellung zu werten, wenn bei der Bestimmung berechtigterweise mit einer baldigen Rückkehr des Abgeordneten gerechnet werden durfte.

3

Bei begründeter Feststellung einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit kann das Gericht § 51 Abs. 2 StGB anwenden; diese Feststellung ist durch ein geeignetes Sachverständigengutachten zu stützen.

4

Allgemeine oder nicht näher substantiiert ausgeführte Sachrügen genügen nicht, um ein Urteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 4. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Flugtechniker Walter L. (aus ███████), geboren am █ in █, ███████, wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Gründe

2. Die Verfahrensrüge, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), stützt sich auf folgende Tatsachen:

Vorsitzender der Strafkammer war bis zum 31. Oktober 1951 Landgerichtsdirektor Dr. ███████. Dieser wurde zum 1. November 1951 zum Landgerichtspräsidenten in ███ ernannt und schied damit aus. Durch Erlass des Justizministeriums in ███ vom 4. Januar 1952 wurde Landgerichtsdirektor ████, der zu dieser Zeit noch zum Justizministerium in ███ zur Abwicklung der politischen Säuberung abgeordnet war, an das Landgericht Ravensburg versetzt und in die durch das Ausscheiden des Landgerichtsdirektors Dr. ██████ freigewordene Planstelle eingewiesen. Durch Beschluss des Präsidiums vom 14. Januar 1952 wurde Landgerichtsdirektor ████ mit Wirkung vom 1. Februar 1952 zum Vorsitzenden der Großen Strafkammer und Landgerichtsrat ██, der zugleich der dienstälteste Richter der Strafkammer war, zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt sich, dass das Präsidium dabei von der Erwartung ausging, dass sich die dem Landgerichtsdirektor ████ gestellte Sonderaufgabe der Abwicklung der politischen Säuberung bald erledigen werde. Sie verzögerte sich jedoch, so dass seine Abordnung an die Abwicklungsstelle des Justizministeriums erst durch Erlass vom 24. Mai 1952 aufgehoben und Landgerichtsdirektor ████ angewiesen wurde, am 1. Juni 1952 einen Dienst beim Landgericht in Ravensburg anzutreten.

Auch dazu kam es allerdings nicht, weil er inzwischen schwer erkrankte. In der Zwischenzeit führte Landgerichtsrat ██ den Vorsitz, so auch in der Hauptverhandlung in dieser Sache am 4. April 1952.

Die Revision ist der Auffassung, dass es sich bei der Vertretung des zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmten Landgerichtsdirektors ████ durch Landgerichtsrat ██ um keinen Fall der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden handele (§ 63 Abs. 1 GVG), sondern um eine „generelle Ersetzung des Vorsitzenden“ und dass die Bestellung eines Landgerichtsrats zum Vorsitzenden den § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG verletze. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Die Rüge könnte zur Aufhebung des Urteils wegen vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts nur dann führen, wenn der zum Vorsitzenden der Strafkammer bestimmte Landgerichtsdirektor ████ im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG als dauernd an der Führung des Vorsitzes verhindert hätte angesehen werden müssen. Das war nicht der Fall. Als der Beschluss des Präsidiums vom 14. Januar 1952 erging, durfte damit gerechnet werden, dass Landgerichtsdirektor ████ in absehbarer Zeit seinen Dienst beim Landgericht antreten werde. Die Aufgabe, zu deren Erledigung er zunächst noch zum Justizministerium abgeordnet blieb, bestand in der Abwicklung der politischen Säuberung. Auch die Erledigung einer solchen Aufgabe kann sich zwar über einen langen Zeitraum erstrecken, aber es fehlt an jedem Anzeichen, dass das Justizministerium mit einer solchen Entwicklung rechnete und die Absicht bestand, ihn für diesen Fall auf lange Zeit von der Wahrnehmung seiner Richtergeschäfte fernzuhalten und die aus den §§ 62, 65, 66 GVG sich ergebende Regelung durch eine Maßnahme in Justizverwaltungswegen zu umgehen. Dass die Abordnung zum Justizministerium am 24. Mai 1952 in der Tat aufgehoben wurde, spricht deutlich gegen eine solche Absicht. Unter diesen Umständen kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn die Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch als vorübergehend angesehen wurde. Die Bestellung des Landgerichtsdirektors ████ zum ordentlichen Vorsitzenden der Großen Strafkammer, der im Zeitpunkt der Bestimmung noch zur Erfüllung einer Sonderaufgabe an das Justizministerium abgeordnet war, deren Erledigung jedoch in absehbarer Zeit erwartet wurde, kann deshalb nicht als eine Scheinhandlung erachtet werden, die den Zweck verfolgt hätte, die unzulässige Bestellung eines Landgerichtsrats zum ordentlichen Vorsitzenden einer Großen Strafkammer nach außen zu verdecken (vgl. RGSt Bd. 66 S. 435 und RGZ Bd. 131 S. 31). Der Sachverhalt liegt deshalb auch anders als der in BGHSt Bd. 2 S. 71 entschiedene Fall, in dem schon zu Beginn des Geschäftsjahres klar war, dass der zum Vorsitzenden einer Strafkammer bestimmte Landgerichtsdirektor während des ganzen Geschäftsjahres auf die Rechtsprechung der Kammer keinen maßgeblichen Einfluss werde haben können. Nach alledem war das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung vom 4. April 1952, in der Landgerichtsrat ██ als Vertreter für den vorübergehend verhinderten ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz führte, nicht vorschriftswidrig besetzt. Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist deshalb unbegründet.

Auch sachlich weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in einem Fall, fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung in einem Fall, fortgesetzten Betruges, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betruges in zwei weiteren Fällen und versuchten Betruges keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit. Das Landgericht ist hier auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen, nicht beeinträchtigt, aber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, durch mehrfache Schädelverletzungen, die möglicherweise zu einer Hirnschädigung geführt haben, erheblich gemindert war. Es hat deshalb ohne Rechtsirrtum in allen Fällen strafbaren Verhaltens den § 51 Abs. 2 StGB angewendet. Die allgemein erhobene, aber nicht näher ausgeführte Sachrüge vermag der Revision deshalb ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dr. GeierGlanzmann
RichterJagusch
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