Revision verworfen; Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung ersatzweiser Freiheitsstrafe festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/97
- Datum
- 08.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei der Strafzumessung zu prüfen, ob frühere Verurteilungen gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 StGB in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind; diese Ermessensprüfung ist Pflicht und dokumentierungspflichtig.
Das Unterlassen der gebotenen Prüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der den Verurteilten beschwert, insbesondere wenn anstelle einer Geldstrafe bereits Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist.
Hat der Angeklagte Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe selbst festsetzen und die bereits verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe anrechnen.
Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen und kann die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussend mindern.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 6. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 339/97 vom 8. Juli 1997
in der Strafsache gegen ███, geboren ████████ 1970 Massimo in ███ (Italien),
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1997 einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass unter Einbeziehung der Strafe des Amtsgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 1996 – 8 Cs 38/96 – eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch in vorliegender Sache keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Bei der Festsetzung der Strafe hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 31. Januar 1996 – 8 Cs 38/96 – gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 StGB einzubeziehen war.
Durch jene Verurteilung war wegen Beleidigung in zwei Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand, Körperverletzung und Bedrohung – gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30 DM festgesetzt worden.
Die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist vom 10. April 1997 bis 8. Juni 1997 erfolgt.
Die Tat, die der jetzt vorliegenden Verurteilung zugrunde liegt, beging der Angeklagte am 14. Oktober 1995. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des ihm nach §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewusst war (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Dezember 1985 – 2 StR 395/85). Hierdurch ist der Angeklagte auch beschwert, weil an Stelle der Gesamtgeldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, was – wie die Urteilsgründe hervorheben – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung absehbar war. Der Senat sieht davon ab, das Urteil wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben.
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO hat er eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat festgesetzt, auf die die verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen ist.
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