Revisionen in Sexualstrafverfahren verworfen – keine Revisionsgründe ersichtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/96
- Datum
- 18.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur gerechtfertigt, wenn die vom Revisionsführer geltend gemachten Rügegründe bei Nachprüfung einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.
Eine Unterlassung der Sachverständigenanhörung ist nur dann revisionsbegründend, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Fragen dem Sachverständigen zu stellen gewesen wären und wie deren Beantwortung entlastend wirken sollte.
Abweichungen zwischen medizinischem Befund und der Aussage eines Opfers begründen allein keinen Revisionsgrund, sofern die Gesamtwürdigung von Zeugenaussage, Einlassungen der Beschuldigten und Befund miteinander vereinbar sind.
Die Rüge einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist unbegründet, wenn das Urteil nach der Gesamtwürdigung nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 8. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 339/96 vom 18. Juli 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 8. Dezember 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Revisionen der Angeklagten █████ und [REDACTED] bemerkt der Senat:
Auch die Rüge der Verletzung des § 247 Satz 4 StPO war im Ergebnis ohne Erfolg, weil das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruht.
Hinsichtlich der Vielzahl der sexuellen Handlungen und den einzelnen Praktiken stimmt die Aussage der Nebenklägerin und Zeugin [REDACTED] mit den Einlassungen der Beschwerdeführer im Wesentlichen überein. Dies gilt insbesondere für die Einlassung des Angeklagten [REDACTED], der ausführlich über seine eigenen sexuellen Aktivitäten und die seiner Mittäter berichtet hat. Der Unterschied besteht darin, dass die Angeklagten behaupten, die Zeugin habe freiwillig „mitgemacht“, während die Zeugin erklärt hat, sie sei mit Gewalt und durch Drohungen zur Duldung genötigt worden.
Nach ihrer Sachverhaltsschilderung war sie gleich zu Beginn durch Schläge ins Gesicht und im folgenden durch massive Drohungen derart eingeschüchtert worden, dass sie sich gegen die sexuellen Angriffe der Angeklagten nur noch verbal, aber nicht körperlich zur Wehr gesetzt hat. Sie hat von keinem Vorfall berichtet, der zu Verletzungen im Scheiden- oder Analbereich geführt hat oder hätte führen müssen.
Bei dieser Fallgestaltung – hierauf weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend hin – ist nicht ersichtlich und von den Revisionsführern auch nicht vorgetragen, welche konkreten Fragen sie dem Zeugen Dr. [REDACTED] bei Kenntnis der Aussage der Nebenklägerin hätten stellen können, die möglicherweise zu einer Entlastung der Angeklagten beigetragen hätte. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Dr. [REDACTED] mit der Aussage, er habe am 14. Februar 1995 bei der gynäkologischen Untersuchung der Nebenklägerin keine frischen Verletzungen im Scheiden- und Analbereich festgestellt, Umstände vorgetragen hat, die sowohl mit den Bekundungen der Zeugin als auch mit den Einlassungen der Angeklagten zwanglos in Einklang zu bringen sind.
Deshalb hätte auch die Anhörung des Zeugen als Sachverständiger und eine Gegenüberstellung der Aussage der Zeugin mit dem gynäkologischen Befund zu keinem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt.
| Wahl | Maul | Schomburg | |||
| Brüning | Gerhardt |