Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuch der unerlaubten Vermittlung von Kriegswaffen (KWKG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 339/93
Datum
27.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Vermittlung von Kriegswaffen als unrichtig und verlangt Verurteilung wegen Vollendung. Der BGH verwirft die Revision: Die Schwelle zum Versuch war nach den Feststellungen spätestens bei der Absprache am 17.7.1991 überschritten, ein tatsächlicher Vertragsabschluss hingegen nicht bewiesen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Waffen gar nicht existierten; daher lag nur ein (untauglicher) Versuch vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vermittlung eines Vertrags über außerhalb des Bundesgebietes befindliche Kriegswaffen ist ein strafbarer Versuch gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

2

Das Verbrechen der unerlaubten Vermittlung eines Kriegswaffengeschäfts ist erst mit dem tatsächlichen Vertragsabschluss im Sinne einer Einigung vollendet; die materielle Wirksamkeit oder zivilrechtliche Nichtigkeit des Vertrages bleibt dabei unerheblich.

3

Stellt sich heraus, dass die in einem Waffengeschäft bezeichneten Kriegswaffen überhaupt nicht existieren und mindestens eine Vertragspartei keine ernsthafte Lieferbereitschaft hat, scheidet die Vollendung des Verbrechens jedenfalls aus.

4

Für die Annahme eines strafbaren Versuchs ist es unerheblich, dass die Abnehmerseite später kein Interesse mehr zeigte; maßgeblich ist das zur Tatzeit vorhandene unmittelbare Ansetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 26. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 339/93 vom 27. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███, wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ des Angeklagten ██, Rechtsanwalt ███ Landshut als Verteidiger des ███████████ ██, Rechtsanwalt F. aus Stuttgart ███ ███████████ des Angeklagten, Rechtsanwalt ███ TC als Verteidiger des Angeklagten ████████, der Angeklagte ██████████, Justizangestellte █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. November 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Vermittlung eines Vertrags über den Erwerb und das Überlassen von Kriegswaffen (i. S. v. Teil B I Nr. 1 Nr. 7 der Kriegswaffenliste) nach § 29 c, § 31 der Kriegswaffenliste i. V. m. § 4 a Abs. 1, § 22 a Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) jeweils zu Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen bemühten sich die Angeklagten im Juli 1991, ein illegales Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem türkische Lieferanten 100.000 russische Schnellfeuergewehre der Marke Kalaschnikow mit Munition zu einem Gesamtpreis von 31 Millionen US-Dollar von Bulgarien aus an die slowenische Regierung liefern sollten. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Tat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Urteil weist weder zugunsten der Angeklagten – noch was gemäß § 301 StPO zu prüfen war – zu ihren Lasten einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die einer der Verteidiger unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit der Strafnorm und deren Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 25, 269, 285; 78, 374, 381 f.; BVerfG NJW 1993, 1909, 1910; 1911) gegen die hier angewendeten Vorschriften erhoben hat (ebenso BGH NStZ 1983, 172).

1. Zu Recht nimmt die Strafkammer an, es handle es sich bei dem, was sie den Angeklagten zur Last legt, nicht um straflose Vorbereitungshandlungen, vielmehr liege bereits ein strafbarer Versuch eines Verbrechens nach § 22 i. V. m. § 4 a Abs. 1 KWKG vor.

Bei der Vermittlung eines Vertrags über außerhalb des Bundesgebietes befindliche Kriegswaffen ist die Grenze zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch wie bei allen anderen Delikten nach den Grundsätzen des § 22 StGB zu ziehen. Danach ist entscheidend, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 1; BGH NStZ 1988, 507 f. = NJW 1988, 3109 f.; vgl. ferner BGHR aaO Vertragsabschluss 1 sowie Versuch 2; ebenso BayObLG NJW 1991, 855 f.). Das war, wie das Landgericht zutreffend ausführt, spätestens bei der am 17. Juli 1991 in Landshut getroffenen Absprache der Fall: Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wurde das Stadium der Sondierung, ob auf beiden Seiten Vertragsbereitschaft bestehe, sowohl objektiv als auch in der Vorstellung der Angeklagten überschritten (anders verhielt es sich in dem Fall, den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 1990 – 2 StR 625/89 – entschieden hat). Die Vertragsverhandlungen, welche die Angeklagten von Deutschland aus förderten, waren so weit gediehen, dass nunmehr ein hinreichend bestimmtes Angebot der Lieferantenseite in Istanbul über 100.000 Schnellfeuergewehre der Marke Kalaschnikow mit jeweils 720 Schuss Munition bei einem Gesamtpreis von 31 Millionen US-Dollar einschließlich der zu zahlenden Provision bestand, mit dem die Käuferseite in Slowenien einverstanden war. Diese hatte schon einem der Angeklagten vier gedeckte Schecks über jeweils 500.000 US-Dollar zum Zwecke der Anzahlung überlassen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung waren auch die Vertragspartner hinreichend bestimmt. Ungeklärt blieb allenfalls die Art und Weise, in der die festgelegte Vorauszahlung von einer Million US-Dollar zu leisten war. Doch zielte die von den Angeklagten entfaltete Vermittlungstätigkeit auch dann unmittelbar auf den Abschluss des Waffengeschäfts ab, wenn – wie die Verteidiger geltend machen – noch Fragen offenblieben. Für die Frage, ob die Schwelle zum Versuch überschritten ist, kommt es nicht darauf an, ob all die Angaben, die § 5 a Abs. 1 der 2. DVO zum KWKG für einen Genehmigungsantrag vorschreibt, hätten gemacht werden können (vgl. BGH NStZ 1988, 507 f. = NJW 1988, 3109; BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 1). Schließlich ist es für die Annahme eines strafbaren Versuchs unerheblich, ob später die Abnehmerseite am Erwerb der Waffen kein Interesse mehr hatte (vgl. dazu BGHR aaO Versuch 2).

2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, zur Vollendung der Tat sei es nicht gekommen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch das Verbrechen der unerlaubten Vermittlung eines Kriegswaffengeschäfts erst dann vollendet, wenn es im Sinne einer tatsächlichen Einigung – zum Vertragsabschluss gekommen ist; das gilt unabhängig davon, ob der angestrebte Vertrag nach § 134 BGB nichtig wäre (BGH NStZ 1983, 172 sowie BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Nachweis 1; ebenso Steindorf in Erbs/Kohlhaas, StrNebenG § 22 a KWKG Anm. 2 g). Ohne Rechtsirrtum nimmt das Landgericht an, ein solcher Vertrag über die Waffenlieferung sei letztlich nicht zustande gekommen. Die Strafkammer übersieht nicht, dass die Beteiligten die Hauptpunkte des Waffengeschäfts geregelt hatten und sich auch „grundsätzlich“ darüber einig waren, dass eine Vorauszahlung von einer Million US-Dollar zu leisten sei. Auf Grund einer Beweiswürdigung, die keinen rechtlichen Bedenken begegnet, nimmt sie indes an, dass die türkischen Lieferanten „die Vorauszahlung in bar“ erwarteten, und zwar „vor Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages“, während die Angeklagten der Meinung gewesen seien, die Überweisung des genannten Betrags (der durch Einlösung entsprechender Schecks bei einer Bank in Zürich beschafft werden sollte) auf ein von einem der Angeklagten neueröffnetes Konto in Istanbul und der Nachweis des Geldeingangs durch einen Kontoauszug der türkischen Bank würden genügen. Es mag dahinstehen, ob der Vertragsabschluss nach deutschem Zivilrecht zu beurteilen wäre und dann ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vorlag, wie das Landgericht meint, oder ein offener im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB, wie die Verteidigung unter Hinweis auf noch nicht geklärte Zahlungsmodalitäten ausführt. Die Strafkammer durfte jedenfalls annehmen, ein Vertrag im dargelegten Sinne sei nicht zustande gekommen, weil der offen gebliebene Punkt so wesentlich gewesen sei, dass die Parteien den Vertrag nicht ohne Einigung in dieser Frage geschlossen hatten. Tatsächlich hat die Käuferseite die vorgesehene Zahlung von einer Million US-Dollar auch nicht geleistet.

Gleiches gilt, soweit die Revision vorträgt, ein Vertrag über die Lieferung der angebotenen Kriegswaffen sei jedenfalls am 18. Juli 1991 in Istanbul abgeschlossen worden. Soweit die Staatsanwaltschaft den Vertragswillen der Beteiligten anders als das Landgericht beurteilt, können ihre Einwände im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus dem Fax der Lieferantenseite vom 20. Juli 1991 Schlüsse auf eine vorangegangene Abrede zu ziehen.

b) Bei dieser Sachlage bedarf hier nicht der Entscheidung, ob entgegen der eingehend begründeten Auffassung des Landgerichts die Vollendung der Tat auch aus einem anderen Grunde ausscheidet: Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass die Kriegswaffen, die im Juli 1991 von Bulgarien aus nach Slowenien geliefert werden sollten, existierten. Vielmehr lässt das Urteil die Möglichkeit offen, den türkischen Verkäufern sei es lediglich darum gegangen, die „Vorauszahlung“ der einen Million US-Dollar zu erlangen; sie hätten also in betrügerischer Absicht gehandelt und seien nur zum Schein auf das Waffengeschäft eingegangen. Es liegt zwar nahe, dass es sich bei den Kriegswaffen, die Gegenstand des Auslandsgeschäfts waren, um der Gattung nach bestimmte – vertretbare Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelte, die hätten beschafft werden können. Doch spricht, wie dem Generalbundesanwalt und der Verteidigung zuzugeben ist, vieles dafür, dass die Vollendung eines Verbrechens nach § 22 a Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 4 a Abs. 1 KWKG jedenfalls dann ausscheidet, wenn sich der Vertrag auf Kriegswaffen bezieht, die überhaupt nicht existieren und die nach dem Willen zumindestens eines der Beteiligten auch nicht entstehen sollen, wenn also eine der Vertragsparteien keine ernsthafte Bereitschaft zur Lieferung oder Abnahme solcher Waffen hat (vgl. dazu Pottmeyer, KWKG 1991 § 4 a Rdn. 17, 21, § 22 a Rdn. 139; zum vorgetäuschten Handeltreiben mit Betaubungsmitteln vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1976 – 3 StR 111/76 – und vom 8. Oktober 1987 – 2 StR 437/87). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, die Frage abschließend zu entscheiden. Denn die den Angeklagten vorgeworfene Tat ist schon deshalb nicht vollendet, weil – wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei angenommen hat – eine vollständige und endgültige Einigung nicht erzielt worden ist. Auch der Strafausspruch ist nicht berührt: Wie das Landgericht am Ende der rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt, liegt, da die Angeklagten von der Existenz der zu liefernden Kriegswaffen ausgingen, jedenfalls ein (untauglicher) Versuch des Verbrechens vor. Sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (§ 22 a Abs. 3 KWKG) vorliegt, als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer in Betracht gezogen, dass die angebotenen Waffen „möglicherweise gar nicht existiert haben“.

Auch sonst hält der Strafausspruch des angefochtenen Urteils der Nachprüfung stand.

GribbohmGranderathWahl
FothBeyer
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