Verwerfung des Antrags auf Zulassung als Nebenklägerinnen und Beiordnung wegen Formmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/88
- Datum
- 02.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Nebenklägerin durch die Strafkammer wirkt deklaratorisch für das gesamte Verfahren; eine gesonderte erneute Zulassung für das Revisionsverfahren ist insoweit gegenstandslos.
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO; das Fehlen dieser Erklärung macht den PKH-Antrag unzulässig.
Eine bloße, nicht ausdrücklich nach § 117 Abs. 2 ZPO zulässige Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügt nicht zur Heilung des Formmangels in einem PKH-Antrag.
Die Beiordnung einer Verteidigerin im Revisionsverfahren setzt einen zulässigen Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. die sachliche und formelle Voraussetzungen der Beiordnung voraus; bei Unzulässigkeit des PKH-Antrags ist die Beiordnung nicht zu erstrecken.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 339/88 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, Norbert, dort geboren am ███████████ 1955, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Antrag vom 29. Juni 1988 auf Zulassung der Nebenklägerinnen Mary und Ellen K█████ und Beiordnung einer Rechtsanwältin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Sitzung am 2. August 1988
Tenor
Der Antrag, die Zulassung der Nebenklägerinnen Mary und Ellen █████ und die Beiordnung einer Rechtsanwältin auf das Revisionsverfahren zu erstrecken, wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 1. März 1988 (SA Bl. 409) die Antragstellerinnen als Nebenklägerinnen zugelassen. Dieser Beschluss, der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung hat, gilt für das ganze Verfahren, sodass der Antrag vom 29. Juni 1988 insoweit gegenstandslos ist.
Soweit in dem Antrag ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung einer Rechtsanwältin) gesehen werden kann, worauf die Bezugnahme auf den Beschluss der Strafkammer vom 1. März 1988 hindeutet, ist er unzulässig, weil ihm weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) beigefügt noch in ihm eine – ausnahmsweise – zulässige Bezugnahme auf frühere Erklärungen nach § 117 Abs. 2 ZPO enthalten ist.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach