BGH: Zurückverweisung wegen unklaren strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/84
- Datum
- 02.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB liegt nur vor, wenn der Täter freiwillig und aus autonomen Motiven die weitere Tatausführung aufgibt.
Bleiben die tatsächlichen Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts unklar oder widersprüchlich, schließt dies die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts nicht zweifelsfrei aus und rechtfertigt in der Regel Aufhebung und Zurückverweisung.
Bei revisionsgerichtlicher Überprüfung sind unklare oder nicht tragfähig begründete Wertungen der Tatrichter zu beanstanden; das Revisionsgericht verweist zurück, wenn die Feststellungen eine Entscheidung über den Rücktritt nicht sicher zulassen.
Das Eingreifen Dritter, das eine Tatunterbrechung herbeiführt, ist gesondert dahingehend zu würdigen, ob dadurch die Handlungsfreiheit des Täters gebrochen wurde; die bloße Bezeichnung des Eingriffs als „gewaltsam“ ersetzt eine konkrete Feststellung zur Bewusstseinslage des Täters nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 339/84 in der Strafsache gegen den Arbeiter Angelo G. ████ aus ████████, geboren am ███ ██ 1947 in ████, Prov. ███ ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen des Landgerichts schließen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) nicht zweifelsfrei aus. Als das Tatopfer (die Ehefrau) dem Angeklagten zurief, er solle doch an seinen Sohn denken, „zögerte der Angeklagte etwas mit weiterem Zustechen“. Kurz darauf konnte die Freundin der Ehefrau „den etwas zurückweichenden Angeklagten gewaltsam durch die offenstehende Korridortür zur Wohnung hinausdrängen und die Tür verschließen“ (UA S. 15). Hieraus ergibt sich nicht eindeutig, ob der Angeklagte sein Tötungsvorhaben freiwillig oder nur deshalb aufgab, weil ihm das Handeln der Freundin keine andere Möglichkeit ließ. Auch die Verwendung des Wortes „gewaltsam“ gibt keinen näheren Aufschluss. Zwar findet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung die Erwägung, es sei der Freundin gelungen, „den in seinem nicht aufgegebenen geplanten weiteren Vorgehen leicht zögernden Angeklagten gewaltsam“ hinauszuschieben (UA S. 26/27). Indes wird auch dann,
wenn hierin eine zusätzliche tatsächliche Feststellung zur Bewusstseinslage des Angeklagten zu erblicken ist, nicht deutlich, ob die Strafkammer, als sie diese Feststellung traf, berücksichtigt hat, dass der Angeklagte zuvor weder durch die heftige Gegenwehr seiner Frau noch durch die Versuche der Freundin, ihn vom Opfer wegzuziehen, von weiterem Zustechen hätte abgehalten werden können. Nicht völlig außer Betracht kann auch bleiben, dass der Angeklagte, nach dem Hinausschieben vor der freilich verschlossenen – Wohnungstür stehend, keinerlei Bestreben zeigte, wieder in die Wohnung hineinzugelangen, vielmehr sein Messer zusammenklappte, es einsteckte und die Treppe hinunterstieg (UA S. 15).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und
| Entscheidung. | Maul | Foth | |||
| Herdegen | Schikora | Granderath |