Verwerfung der Gegenvorstellungen und des Wiedereinsetzungsantrags wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/64
- Datum
- 30.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO ist zu versagen, wenn der behauptete Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht wird.
Nach Rechtskraft eines Beschlusses kann dessen Aufhebung nicht durch nachträglich vorgebrachte neue Tatsachen mittels Gegenvorstellungen erreicht werden.
Unverschuldete Unkenntnis von der Zustellung im Sinne des § 44 Satz 2 StPO kann nur vom Zustellungsadressaten geltend gemacht werden.
Die Zustellung an einen bevollmächtigten Verteidiger wirkt für und gegen den Angeklagten wie eine Zustellung an ihn selbst, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 30. Oktober 1964
Landgericht Augsburg, 17. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 339/64 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Tibor █████ aus ████, geboren am █████ in ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1965
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1964 und sein erneuter Antrag, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. April 1964 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, werden verworfen.
Gründe
Der Antragsteller hatte sein ursprüngliches Wiedereinsetzungsgesuch damit begründet, dass sein damaliger Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. ███████ Ausführung des Auftrags zur Begründung der Revision unvermittelt, kurz vor Ablauf der Frist, von der Zahlung eines hohen Gebührenvorschusses abhängig gemacht, hiervon jedoch nur seine Ehefrau, nicht dagegen ihn selbst benachrichtigt und ihn dadurch außer Stand gesetzt habe, die Frist wahrzunehmen.
Da sich diese Behauptungen nicht bewahrheiteten, hat der Senat den Wiedereinsetzungsantrag durch den Beschluss vom 30. Oktober 1964 verworfen.
Hiergegen erhebt der Verurteilte Gegenvorstellungen mit der Begründung, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft von der Zustellung des Urteils an seinen damaligen Verteidiger sei entgegen der Annahme des Beschlusses nicht ihm selbst – in der Strafhaft, die er inzwischen angetreten habe –, sondern seiner Ehefrau in der Wohnung zugegangen. Das lässt er durch seine Ehefrau an Eides statt versichern, um den Akteninhalt zu entkräften, auf den sich der Senat bei jener Annahme gestützt hatte. Zugleich wiederholt er das Wiedereinsetzungsgesuch, jetzt mit der Begründung, er habe die Frist des § 345 Abs. 1 StPO deswegen versäumt, weil er von der Zustellung des Urteils schuldlos nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe.
Weder den Gegenvorstellungen noch dem neuen Antrag kann stattgegeben werden.
Das ursprüngliche Wiedereinsetzungsgesuch stützte sich allein auf die Behauptung, Rechtsanwalt Dr. ███████ habe den Auftrag, die Revision zu begründen, vertragswidrig nicht ausgeführt und dadurch die Fristversäumnis verschuldet (§ 44 Satz 1 StPO). Demgemäß beruht der Beschluss des Senats vom 30. Oktober 1964 nur darauf, dass diese Angaben sich nicht bestätigten, der behauptete Wiedereinsetzungsgrund demnach nicht glaubhaft zutraf (§ 45 Abs. 1 StPO). Dagegen gehört die zusätzliche und freilich damals entbehrliche Bemerkung, der Verurteilte sei obendrein von der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. ███████ alsbald benachrichtigt worden, nicht zur tatsächlichen Grundlage des Beschlusses. Denn hierzu kann nicht gerechnet werden, was sich nicht auf den Tatsachenvortrag des Wiedereinsetzungsgesuchs bezieht.
Unverschuldete Unkenntnis von der Urteilszustellung hatte der Verurteilte in dem damaligen Wiedereinsetzungsantrag indessen nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis vorgeschützt. Das geschah erst im Schreiben seines nunmehrigen Verteidigers vom 19. Oktober 1964, ist auch erst jetzt, durch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Verurteilten vom 22. Dezember 1964 glaubhaft gemacht. Bleibt hiernach der Tatsachenkreis, über dessen Tauglichkeit, die Wiedereinsetzung zu begründen, der Senat zu befinden hatte und im Beschluss vom 30. Oktober 1964 allein befunden hat, von den Gegenvorstellungen unberührt, so ist eine Aufhebung des Beschlusses unzulässig, da er in Rechtskraft erwachsen ist (BGH Beschl. vom 25. Februar 1960 – 1 StR 86/60 –).
Zugleich zeigt sich, dass der Verurteilte in Wirklichkeit nur einen neuen Wiedereinsetzungsgrund nachzuschieben sucht, lange nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO und mithin in unzulässiger Weise. Selbst rechtzeitig ins Feld geführt, hätte er aber dem früheren Antrag des Verurteilten nicht zum Erfolg verhelfen können. Unverschuldete Unkenntnis von einer Zustellung kann gemäß § 44 Satz 2 StPO nur der Adressat der Zustellung als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen (RGSt 66, 350). Zustellungsadressat war hier nicht der Verurteilte, sondern sein damaliger Verteidiger Rechtsanwalt ███████, tatsächlich und von Rechts wegen. Ihm war Zustellungsvollmacht erteilt. Diese war nicht widerrufen, galt also dem Gericht gegenüber fort ungeachtet dessen, dass Rechtsanwalt ███████ dem Antragsteller erklärt hatte, er lege seine Verteidigung nieder (BayObLGSt 6, 11). Die Zustellung des Urteils an den Anwalt wirkte daher für und gegen den Angeklagten ebenso, als wenn sie an ihn selbst zu eigenen Händen bewirkt worden wäre; gerade zu solchem Zwecke wird eine Zustellungsvollmacht erteilt.
Ob der landgerichtliche Beschluss über die Verwerfung der Revision dem Antragsteller ordnungsmäßig zugestellt ist oder der Zustellung, wie er behauptet, wegen eines Formfehlers die Rechtswirksamkeit fehlt, ist schon deswegen unerheblich, weil der Beschluss auch seinem früheren Verteidiger auf Grund seiner Vollmacht zugestellt worden ist.
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