Beförderungssteuerhinterziehung durch verspätete Voranmeldungen – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/61
- Datum
- 24.09.1963
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung einer steuerlichen Untersuchung wegen Steuerhinterziehung unterbricht die Verjährung nach der Abgabenordnung und wirkt für das anschließende gerichtliche Strafverfahren fort.
Eine Steuerverkürzung im Sinne der Steuerstrafnorm liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige vorgeschriebene steuerliche Nachweisungen/Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt und dadurch die zeitnahe Feststellung und Beitreibung bereits entstandener Steueransprüche verhindert.
Die Annahme des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Steuerunehrlichkeit ist gerechtfertigt, wenn der Täter trotz Kenntnis der Pflichten und wiederholter Aufforderungen Erklärungen jahrelang verspätet oder gar nicht einreicht und die dadurch bewirkte Vereitelung der Steuererhebung zu seinem Vorteil will.
Ein Irrtum über die rechtliche Wirksamkeit einer Steuererhöhung lässt den Vorsatz zur Steuerhinterziehung hinsichtlich des vom Täter als gültig angesehenen Steueranteils unberührt, kann jedoch den Umfang der vorsätzlichen Verkürzung begrenzen.
Mehrere Zeitabschnitte steuerpflichtwidrigen Verhaltens bilden nicht notwendig eine einheitliche fortgesetzte Tat; erfüllt der Täter die Pflichten zwischenzeitlich ordnungsgemäß und fasst danach jeweils neue Entschlüsse zur Pflichtverletzung, können mehrere fortgesetzte Taten vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann, z. Zt. Kraftfahrer und Monteur Heinrich ████ aus ████, dort geboren am ████████ 1918, wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ ███ in der Hauptverhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt ███ als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. März 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu drei Geldstrafen verurteilt; außerdem hat es die Bekanntmachung des Urteils angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Dem Verfahren steht kein Verfahrenshindernis entgegen.
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das Finanzamt hat am 18. November 1957 eine Untersuchung wegen des Verdachts der Beförderungssteuerhinterziehung eingeleitet und dadurch die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 419 Abs. 1 AbgO) unterbrochen (§ 419 Abs. 2 AbgO). Diese Verjährungsunterbrechung wirkt auch für das anschließende gerichtliche Verfahren (BGHSt 12, 14). Straffreiheit nach dem StFG 1954 steht dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht zu, als er vor dem 1. Dezember 1953 Beförderungssteuer hinterzogen hat, weil er die Straftat über diesen Stichtag hinaus fortgesetzt begangen hat.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat jeweils eine Verkürzung der staatlichen Steueransprüche darin gesehen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1955 bis 30. September 1955, vom 1. Dezember 1955 bis 31. Mai 1956 und vom 1. Juli 1956 bis 31. Juli 1957 die vorgeschriebenen Erklärungen über Beförderungen im Werkfernverkehr nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und die Beförderungssteuer nur teilweise und obendrein verspätet entrichtet hat. Diese Auffassung ist im Ergebnis richtig. Das Urteil spricht zwar einheitlich von „Beförderungssteuernachweisungen“ und erwähnt dabei „§ 44 BefStDV“ (UA 2), womit es offensichtlich § 44 BefStDV 1955 meint. Ebenso führt es in der rechtlichen Würdigung neben § 396 AbgO nur „§ 11 Abs. 1 BefStG“ an, womit es wiederum offenbar § 11 Abs. 1 BefStG 1955 meint. Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, unvollständig und ungenau, weil diese Bestimmungen erst 1955 in Kraft getreten sind. Gleichwohl tragen die Feststellungen den Schuldspruch.
Der Angeklagte war verpflichtet, für die im Werkfernverkehr durchgeführten Güterbeförderungen Beförderungssteuer zu entrichten. Diese Pflicht ergab sich für die Zeit bis zum 31. Mai 1955 aus § 1 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer vom 2. März 1951 (BGBl. S. 159) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BefStG vom 29. Juni 1926 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 2. Juli 1936 (RGBl. S. 531) und für die Zeit vom 1. Juni 1955 ab aus § 1 BefStG 1955 (BGBl. I S. 366). Der Steuersatz betrug bis zum 31. Mai 1955 0,99 Pfg. je Tonnenkilometer (§ 11 II. BefStDAndV vom 29. Januar 1952 – BGBl. S. 91), vom 1. Juni 1955 bis 30. September 1956 3 Pfg. je Tonnenkilometer und für die Zeit danach 4 Pfg. je Tonnenkilometer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BefStG 1955). Die Ansicht der Revision, die Erhöhung der Steuer im Jahre 1955 sei grundgesetzwidrig und deshalb nichtig, trifft nicht zu; das hat das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil vom 22. Mai 1963 – 1 BvR 78/56; NJW 1963, 1243 – entschieden.
Für die Erhebung der Beförderungssteuer waren zunächst die §§ 28 bis 35, 36 Abs. 1 und Abs. 2, 37, 38 und 49 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen vom 21. September 1936 (RGBl. I S. 738) mit den Änderungen maßgebend, die sich aus § 4 der VO vom 18. April 1951 (BGBl. I S. 260) ergaben. Nach §§ 34, 35 dieser Vorschriften musste der Steuerpflichtige für jeden Monat bis zum 20. des folgenden Monats dem Finanzamt eine „Nachweisung“ über die steuerpflichtigen Beförderungen nach vorgeschriebenem Muster vorlegen und gleichzeitig die darin selbst berechnete Steuer bezahlen. Anstelle dieser Regelung führte die BefStDV 1955 (BGBl. I S. 659) ein Voranmeldungs- und Veranlagungsverfahren ein. Nach § 44 BefStDV 1955 musste der Steuerpflichtige nunmehr für jeden Monat bis zum 20. des folgenden Monats dem Finanzamt eine Voranmeldung über die steuerpflichtigen Beförderungen nach vorgeschriebenem Muster einreichen und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine Vorauszahlung in Höhe des darin errechneten Steuerbetrages entrichten. An diese Voranmeldungen und Vorauszahlungen schloss sich jährlich eine in § 45 BefStDV 1955 näher geregelte Veranlagung. Die Gültigkeit dieser Vorschriften zu bezweifeln, besteht kein Anlass. §§ 44, 45 BefStDV 1955 sind weder auf Grund des Abschn. II Art. 3 Abs. Nr. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955, der nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nichtig ist (BVerfGE 10, 251), noch auf Grund der von dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem Vorlagebeschluss vom 13. November 1962 – RML Nr. III 53/59 – für unwirksam erachteten Nr. 1 und 4 der angeführten Vorschrift, sondern auf Grund der Nr. 5 dieser Bestimmung erlassen worden, gegen deren Wirksamkeit Bedenken von der Revision nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
Die Steuerschuld war jeweils mit dem Beginn der Beförderungen entstanden (§ 3 Abs. 1 StAnpG). Dadurch, dass er die vorgeschriebenen Nachweisungen oder Voranmeldungen nicht pünktlich oder gar nicht einreichte, ließ der Angeklagte das Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen im Unklaren und verwehrte es ihm, die im vorangegangenen Monat entstandenen staatlichen Steueransprüche alsbald festzustellen und beizutreiben. Darin hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine Steuerverkürzung i. S. d. § 396 Abs. 1 AbgO gesehen (RGSt 60, 182; BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22).
Die Revision meint, der Begriff des Tonnenkilometers sei in den Beförderungssteuergesetzen nicht genügend bestimmt worden und habe mangels ausreichender Ermächtigung in § 4 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungssteuer vom März 1951 und in Abschn. II Art. 3 Abs. 1 und 4 Nr. 4 BefStDAndV vom 18. April 1951 und die darin erwähnten Bestimmungen und später durch die BefStDV 1955 nicht näher festgelegt werden können; deshalb fehle es überhaupt an einer Berechnungsgrundlage für die Beförderungssteuer im Werkfernverkehr und damit an einem gültigen Steuertatbestand. Das trifft nicht zu und ist insbesondere auch nicht etwa die Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, auf dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 13. November 1962 – RML Nr. III 53/59 – der Beschwerdeführer verweist. Dieses Gericht hat Bedenken gegen die Gültigkeit der Ermächtigung in Abschn. II Art. 3 Abs. Nr. 1 und 4 Verkehrsfinanzgesetz 1955 und der auf Grund dieser Vorschriften in der BefStDV 1955 getroffenen Bestimmung, dass bei der Ermittlung der geleisteten Tonnenkilometer stets die Eisenbahntarifentfernung zugrunde zu legen ist, auch wenn die tatsächlich durchfahrene Strecke kürzer ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zieht aber nicht in Zweifel, dass die Steuerpflicht für Beförderungen im Werkfernverkehr wirksam angeordnet worden ist, und will, wenn das Bundesverfassungsgericht die Ungültigkeit der angeführten Ermächtigung feststellt, in dem steuerlichen Ausgangsverfahren die Zahl der Tonnenkilometer nach den von den Kraftfahrzeugen durchfahrenen Strecken berechnen (S. 3 des Beschlusses). Ob nun bei der Ermittlung der Tonnenkilometer stets von der Eisenbahntarifentfernung auszugehen ist oder ob die tatsächlich durchfahrenen kürzeren Strecken zugrunde gelegt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Der Angeklagte hat nämlich, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, nicht in Abrede gestellt, dass die der Steuerberechnung zugrunde gelegten Beförderungsleistungen richtig sind. Deshalb erübrigt es sich hier auch, das Verfahren entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers noch einmal auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht auch über die angeführte Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz entschieden hat.
2. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit (vgl. RGSt 70, 10; BGHSt 2, 338, 340) hat die Strafkammer ebenfalls mit Recht als erfüllt angesehen. Sie hat das freilich nicht besonders ausgeführt, aber ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte den ihm bekannten Pflichten zuwider die Nachweisungen oder Voranmeldungen trotz wiederholter Mahnungen (UA 2) jahrelang verspätet oder überhaupt nicht einreichte, dadurch eine rechtzeitige Feststellung und Eingehung der Beförderungssteuer durch das Finanzamt unmöglich machte (UA 6) und sich dieser Folge bewusst war und sie seines Vorteils wegen wollte (UA 8). Diese Tatsachen rechtfertigen die Bejahung der Steuerunehrlichkeit (BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22 und BB 1960, 928).
3. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Pflicht, Beförderungssteuer zu entrichten und die damit in Zusammenhang stehende Erklärungspflicht kannte, dass er wusste, dass die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Pflichten dem Finanzamt die rechtzeitige Feststellung der Steueransprüche und deren Durchsetzung unmöglich machte und dass ihm so der Vorteil erwuchs, nicht alsbald zur Begleichung seiner Steuerschulden herangezogen zu werden. Das alles wollte der Beschwerdeführer auch, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist. Der Angeklagte hat, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, niemals an eine Steuerfreiheit geglaubt. Geirrt hat er sich nur in der Annahme, die Erhöhung des Steuersatzes von 1. Juni 1955 ab sei verfassungswidrig und deshalb unwirksam. Dieser Irrtum über die Gültigkeit der Steuererhöhung schloss seinen Vorsatz jedoch nicht aus; er beeinflusste nur den Schuldumfang. Das hat die Strafkammer nicht besonders dargelegt, aber richtig beachtet. Das Urteil stellt zunächst objektiv die ganzen Steueransprüche dar, die der Angeklagte verkürzt hat (UA 2 bis UA 5). Bei der Behandlung des Vorsatzes führt es dann aber aus, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass er mindestens eine Steuer von 0,99 Pfg. je Tonnenkilometer für die ganze Zeit schuldete. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht vorsätzliche und damit strafbare Steuerhinterziehungen nach § 396 Abs. 1 AbgO nur insoweit angenommen hat, als sich die Steuerverkürzungen auf Steueransprüche bezogen, die nach diesem dem Beschwerdeführer als gültig vorschwebenden Steuersatz berechnet waren. Das kommt in den Ausführungen zur Strafzumessung zum Ausdruck; dort hebt die Strafkammer ausdrücklich hervor, dass sie bei der Bestimmung der Strafen davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte sich auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1955 zur Entrichtung von Beförderungssteuer nur in der bis dahin bereits geltenden Höhe für verpflichtet gehalten habe.
b) Die Revision meint, wenn das Verhalten des Angeklagten überhaupt strafbar sei, dann stelle es eine fortgesetzte Steuerhinterziehung dar, weil er auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt habe. Auch damit dringt das Rechtsmittel nicht durch. Es ist zwar denkbar, dass ein Täter auf Grund eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes bestimmten steuerlichen Verpflichtungen längere Zeit hindurch nicht nachkommt, während dieser Zeit aber hin und wieder pünktlich einzelne Steuererklärungen einreicht und die entsprechende Steuer bezahlt. Er erfüllt dann seine Steuerpflichten während des ganzen längeren Zeitraums auf Grund eines fortgesetzten Gesamtvorsatzes nicht und begeht deshalb eine fortgesetzte Steuerstraftat (BGHSt 1, 313, 315). So war es hier aber nicht. Nach den Feststellungen der Strafkammer gab der Angeklagte jeweils den ursprünglichen Vorsatz auf, die vorgeschriebenen Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abzugeben und die Steuer nicht pünktlich oder überhaupt nicht zu entrichten, als er diese Verpflichtungen für kurze Zeit rechtzeitig erfüllte, und entschloss sich danach wieder neu, den Pflichten aus dem Beförderungssteuergesetz und seinen Durchführungsbestimmungen verspätet oder gar nicht nachzukommen (UA 7). Eine solche innere Haltung ist möglich. Auf Grund dieser Feststellung, die mit der Revision nicht angegriffen werden kann (§ 337 StPO), hat die Strafkammer mit Recht angenommen, dass der Angeklagte drei fortgesetzte Steuervergehen und nicht eine sich über die ganze Zeitspanne erstreckende fortgesetzte Steuerhinterziehung begangen hat.
4. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht offensichtlich auch für die erste Steuerhinterziehung nicht § 396 AbgO i. d. F. des § 9 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 6. September 1949 (GVBl. S. 469) zugrunde gelegt, sondern hat bei allen drei Taten einheitlich § 396 AbgO i. d. F. des Art. I Nr. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl. I S. 418) angewandt. Das ist richtig; denn die Strafdrohung des § 396 AbgO in dieser neuen Fassung ist die mildere (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Auch sonst lässt die Bestimmung der Einzelstrafen, die Bildung der Gesamtgefängnisstrafe und die Anordnung der Bekanntmachung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.
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