Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagung entfällt; Rückverweisung wegen unterlassener Sicherungsmaßnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 339/59
Datum
05.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Untreue und Betrug zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurteilt; beide Seiten legten Revision ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung auf und verwirft die weitergehende Revision des Angeklagten. Zugleich hebt er das Urteil insoweit auf, als das Landgericht von der Anordnung einer Unterbringung (§42b) oder Sicherungsverwahrung (§42e StGB) abgesehen hat, und verweist zurück, weil bloße Hoffnung auf therapeutische Besserung während der Haft den Verzicht nicht rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bei Beginn einer Untreuehandlung bereits geplante Zueignung des erlangten Vermögensvorteils ist als Ausnutzung des zuvor strafbar erlangten Vermögensvorteils zu werten und begründet keine gesonderte Strafbarkeit wegen Unterschlagung.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) oder der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist vorzunehmen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Täter nach Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden durch weitere Straftaten erheblich stören wird.

3

Billigkeitsabwägungen oder ungewisse Hoffnungen auf therapeutische Besserung während der Strafhaft rechtfertigen bei Vorliegen der genannten Wahrscheinlichkeit nicht den Verzicht auf Sicherungsmaßnahmen; eine spätere Entscheidung nach § 42f StGB bei tatsächlicher Besserung bleibt möglich.

4

Bei Betrug liegt ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn der Getäuschte durch die Täuschung zur Eingehung weiterer Verpflichtungen ohne Gegenleistung veranlasst wurde oder gewährte Sicherheiten sich als wertlos erweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 18. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner und Vertreter Wolfgang K., geboren am █ 1929, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Professor Dr. Busch, Bundesrichter Bumesrichter, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hoepner als sitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Februar 1959 wird

a) auf die Revision des Angeklagten dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt,

b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten nicht auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen neun Vergehen des Betrugs im Rückfall zu der Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zusätzlichen Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil im Ganzen angreift, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich darauf, das Absehen des Landgerichts von einer Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach § 42b oder § 42e StGB als sachlichen Mangel zu beanstanden.

I. Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Seine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 1, 175).

Die Verurteilungen wegen Untreue und wegen Betrugs im Rückfall werden von den Feststellungen getragen. Auch die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB und die Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtsirrig ist es lediglich, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt hat; denn eine schon bei Beginn der Untreuehandlung geplante Zueignung ist als Ausnutzung des schon auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils anzusehen und deshalb als straflose Nachtat zu werten (BGHSt 6, 314; BGH GA 1955, 16; 8, 254, 260). Der Mangel kann durch Berichtigung des Schuldspruchs behoben werden. Den Strafausspruch hat er ersichtlich nicht beeinflusst.

In den Betrugsfällen zum Nachteil des Radiohändlers Pusch und der Landwirtschafts- und Gewerbebank vermisst die Revision zu Unrecht die Feststellung eines Vermögensschadens. Der Radiohändler Pusch war dadurch in seinem Vermögen geschädigt, dass er durch die Täuschung des Angeklagten zur Eingehung zusätzlicher Wechselverpflichtungen veranlasst wurde, denen keine Gegenleistung gegenüberstand. Der am Anfang der Geschäftsbeziehungen des Angeklagten zu █████ stehende Verkauf von 24 Musikinstrumenten der Firma ███████████ wurde vom Landgericht überhaupt nicht als Betrugsfall gewertet; die Revision geht insoweit von falschen Voraussetzungen aus. Der Vermögensschaden der Bank bestand mindestens darin, dass die von der Bank als Voraussetzung für die Hereinnahme des Wechsels verlangte zusätzliche Sicherung wertlos war; denn die zur Sicherung übereigneten Musikmöbel gehörten der Firma ██████████ nicht, wie dieser der Bank vorspiegelte, sondern dem Angeklagten. Dass der Wechsel später durch den vom Angeklagten ebenfalls getäuschten Bezogenen eingelöst wurde, ändert daran nichts.

Bei der Geringfügigkeit des Erfolges der Revision bestand zu einer Kostenentscheidung im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO kein Anlass.

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. Die Strafkammer hat von der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 42b oder § 42e StGB abgesehen, weil die Möglichkeit bestehe, den Angeklagten während der Strafhaft psychotherapeutisch zu behandeln und auf diesem Wege die Rückfallgefahr zu beseitigen. Sie hält zwar die Erfolgsaussichten für gering und bezeichnet die vom Sachverständigen vorgeschlagene Behandlung als ein Experiment, dessen Ausgang recht ungewiss ist, meint aber, dieses Experiment vor allem deshalb wagen zu sollen, weil die große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Angeklagte sein abartiges Wesen durch eine schwere Kriegsverletzung erworben habe. Diese Begründung wird von der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet. Die Maßnahmen nach § 42b oder § 42e StGB sind zwingend vorgeschrieben, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert, wenn es also wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden durch Begehung bestimmter Straftaten aus seinem verbrecherischen Hang heraus weiter erheblich stören wird (RGSt 28, 57; BGHSt 7, 1a). Wo diese Wahrscheinlichkeit besteht, ist es deshalb nichts zulässig, von der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder der Sicherungsverwahrung aus Billigkeitserwägungen abzusehen. Ebenso können unbestimmte Hoffnungen und Erwartungen, der verbrecherische Hang des Angeklagten werde während der Dauer der Strafhaft zum Erlöschen gebracht werden, nicht ausreichen, um die Anordnungen nach § 42b oder § 42e StGB auszuschließen (RGSt 216, 218; BGH StR 524/57 vom 25. November 1957; 4 StR 483/55 vom 19. November 1953). Erfüllen sich solche ungewissen Erwartungen nicht, so wäre, wie der Generalbundesanwalt zutreffend betont, dem Täter erneut die Möglichkeit gegeben, weitere mit Sicherheit zu erwartende Straftaten zu begehen und das Ziel des Gesetzes, solchen Störungen des Rechtsfriedens durch eine fortdauernde Freiheitsentziehung wirksam zu begegnen, völlig vereitelt. Stellt sich andererseits nach Verbüßung der Strafe heraus, dass eine grundlegende Besserung etwa infolge einer psychotherapeutischen Behandlung eingetreten ist, so könnte nach § 42f StGB immer noch vom Vollzug der Sicherungsmaßnahme abgesehen werden.

Der Senat konnte dem Revisionsantrag folgend die Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die unterlassene Anordnung einer Sicherungsmaßnahme beschränken, also von der Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen absehen, weil nach § 42f StGB das Landgericht seinen Verzicht auf Maßnahmen nach § 42b oder § 42e StGB bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. RGSt 13, 81).

BaldusDr. DotterweichHoepner
BuschWillms
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