Revision verworfen: Veranstaltung öffentlicher Lotterie ohne Erlaubnis (§ 286 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/56
- Datum
- 28.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Lotterie im Sinne des § 286 StGB liegt vor, wenn einer Mehrzahl von Personen gegen einen bestimmten Geldeinsatz nach einem bestimmten Plan die Möglichkeit eröffnet wird, ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen Geldgewinn zu erwerben.
Ein Spielplan erfordert nicht, dass Anzahl und Höhe der Gewinne vor der Ziehung feststehen; es genügt, dass verbindliche Regeln enthalten sind, nach denen Anzahl und Höhe der Gewinne anhand der auszuschüttenden Geldsumme bestimmt werden.
Fehlendes Unternehmerrisiko schließt die Einordnung als Lotterie nach § 286 StGB nicht aus; ein solches Risiko ist für § 286 nicht vorausgesetzt.
Veranstalten einer öffentlichen Lotterie umfasst auch das Schaffen von Einrichtungen oder Angeboten, durch die der Bevölkerung der Abschluss von Lotteriegeschäften ermöglicht wird; das Versenden von Spezialzahlkarten und Werbeschreiben kann Veranstalten begründen.
Öffentliche Lotterien bedürfen der landesrechtlichen Genehmigung; eine auf Berlin beschränkte gesetzliche Ermächtigung gilt nicht für andere Länder, weshalb das Betreiben außerhalb des genehmigten Gebietes ohne Erlaubnis strafbar sein kann; bei Kenntnis der territorialen Beschränkung ist ein Tat- und Verbotsirrtum ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 30. April 1956
Rubrum
1 StR 339/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Direktor Wilhelm M ████ aus ██, geboren am █████ 1895 in ███, wegen Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. April 1956 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat als Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und des Berliner Zahlenlottos, einer Zweigstelle der DKLB, vom 1. April 1953 bis zum 12. März 1955 wie in anderen Ländern der Bundesrepublik, so auch in Baden-Württemberg durch Postwurfsendungen, denen „Spezialzahlkarten“ beigefügt waren, Vertragsangebote für das Berliner Zahlenlotto oder Aufforderungen hierzu versenden lassen; eine Genehmigung hierfür hatte er bei der zuständigen Landesbehörde nicht eingeholt. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen der Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erheben, sind unbegründet.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Sie meint, das Berliner Zahlenlotto sei keine Lotterie im Sinne des § 286 StGB, sondern ein Glücksspiel nach § 284 StGB. Das trifft jedoch nicht zu. „Lotterie“ ist ein Unternehmen, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben (RGSt 60, 385; 67, 397, 398). Alle diese Merkmale des Begriffs Lotterie stellt das Urteil einwandfrei fest.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft setzt ein Spielplan nicht voraus, dass die Anzahl und die Höhe der Gewinne schon vor der Ziehung festgelegt sind. Es genügt, dass er bindende Regeln enthält, nach denen sich die Anzahl und die Höhe der Gewinne bestimmen, wenn festgestellt ist, wie hoch die Geldsumme ist, die nach den Bedingungen des Plans auszuschütten ist (RG JW 1934, 3208 Nr. 19).
Zum Begriff der Lotterie gehört es, wie die Revision hervorhebt, dass der Spieler ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmbaren Gewinn erwirbt. Das trifft nach den Feststellungen auf das Berliner Zahlenlotto zu. Dieses Recht wird keineswegs durch die Möglichkeit ausgeschlossen, dass im Einzelfall das Ereignis, das einen solchen Gewinn nach dem Spielplan auslöst, nicht eintritt.
Dass es bei dem Berliner Zahlenlotto an einem Unternehmerrisiko fehlt, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, ist unerheblich; denn ein solches Risiko sieht § 286 StGB nicht voraus (vgl. RGSt 38, 204 zu § 284 StGB).
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
II. Revision des Angeklagten
Sie vermisst die Prüfung, ob der Angeklagte als Täter oder nur als Gehilfe anzusehen sei. Indessen kann es bei der Stellung des Angeklagten sowie bei der Art und dem Umfang seiner Tätigkeit nicht zweifelhaft sein, dass er den Erfolg des in der Bundesrepublik betriebenen Lotterieunternehmens als eigenen gewollt hat.
Zu Unrecht meint die Revision, eine Genehmigungspflicht bestehe nur für private Lotterien. § 1 der Verordnung vom 6. März 1937 (RGBl. I 283) hat ganz allgemein öffentliche Lotterien dem Recht der Landesbehörden, sie zu genehmigen, auf den Reichsminister des Innern übertragen. Danach sind alle Lotterien, die öffentlichen wie die privaten, nach wie vor genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme galt nur nach § 8 der Verordnung für die dort genannten, bereits landesrechtlich genehmigten Lotterien. Sie sollten nicht nochmals einer Genehmigung des Reichsministers des Innern bedürfen. Die Verordnung vom 6. März 1937 gilt als Landesrecht weiter, weil ihr Gegenstand nach dem Grundgesetz zur ausschließlichen Zuständigkeit der Länder gehört (vgl. Art. 70, 73, 74 GrundG; vgl. auch RdSchr. d. BMdI vom 18. Februar 1950, os 1156 B 112 V/50 in GMBl. 1950 S. 4). Infolgedessen steht die Ermächtigung, öffentliche Lotterien zu genehmigen, nach Art. 129 Abs. 2 den Ländern zu. Demnach gilt die Genehmigung der Deutschen Klassenlotterie Berlin und des Berliner Zahlenlottos durch Gesetz des Abgeordnetenhauses Berlin vom 24. Juli 1952 nur für dieses Land.
Der Begriff des Veranstaltens ist nicht verkannt. Veranstalten heißt Einrichtungen schaffen, die der Bevölkerung den Abschluss von Lotteriegeschäften ermöglichen (RGSt 42, 430, 433; 59, 347, 352). Dies kann insbesondere durch das Erbieten zum Abschluss von Lotterieverträgen geschehen (RGSt 8, 292). Deshalb hat die Strafkammer mit Recht in dem Übersenden von Sonderzahlkarten, Werbeschreiben und Musterloscheinen, das diesen Zweck diente, ein Veranstalten im Sinne des § 286 StGB gefunden. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachinhaltlich widersprüchlich oder offensichtlich unbegründet.
Dass der Angeklagte die Lotterie in Baden-Württemberg veranstaltet hat, ist nicht zweifelhaft (RGSt 42, 430, 433).
Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte sich auf einen Tatbestands- und einen Verbotsirrtum berufen hat. Indessen schließen die einwandfreien Feststellungen einen Irrtum in beiden Richtungen aus. Der Angeklagte hat, wie das Urteil hervorhebt, gewusst, dass das Berliner Gesetz vom 24. Juli 1952 nur für das Land Berlin, nicht aber für das Gebiet der Bundesrepublik gilt. Demnach ist er sich darüber im Klaren gewesen, dass er die Lotterie außerhalb von Berlin ohne obrigkeitliche Erlaubnis veranstaltete. Er hat ferner, wie das Urteil ergibt, bewusst und gewollt die Möglichkeit ins Auge gefasst, Unrecht zu tun und sich zugleich strafbar zu machen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für den Rechtszug der Revision unbeachtlich.
Auch sonst lässt das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |