Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung von Beweisantrag: Aufhebung und Zurückverweisung im Gewerbeunzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 339/55
Datum
15.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Gewerbeunzucht nach § 361 Nr. 6 c StGB verurteilt; ein vorsorglich gestellter Beweisantrag des Verteidigers zur Darlegung regulärer Erwerbstätigkeit wurde vom Landgericht unvollständig abgelehnt. Der BGH hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, da der Antrag auch die behauptete Ertragsfähigkeit umfasste und damit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal berührte. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ist nur zulässig, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen (z. B. Bedeutungslosigkeit der Tatsache oder Ungeeignetheit des Beweismittels) vorliegt; ein Antrag, der eine entscheidungserhebliche Behauptung umfasst, darf nicht pauschal verworfen werden.

2

Erfasst ein Beweisantrag die Behauptung, eine Beschuldigte könne sich aus der Ertragsquelle selbst unterhalten, so betrifft dessen Verwerfung ein wesentliches Merkmal des Tatbestands "Unzucht zum Erwerb" und kann den Schuldspruch beeinflussen.

3

Ist durch einen Verfahrensfehler die Feststellung eines den Schuldspruch tragenden Merkmals gefährdet, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat oder Begünstigung sich erst aus der dortigen Aussage ergibt (§ 60 Nr. 3 StPO); das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür kann in einer erneuten Verhandlung zu prüfen sein.

5

Das Gericht hat im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlichenfalls Akten beizuziehen und Zeugen zu laden, wenn die Revisionsbegründung dafür Anhaltspunkte liefert.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 14. Juni 1955

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte – die inzwischen den Arbeiter ███ geheiratet hat – ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Übertretung des § 361 Nr. 6 c StGB in der Zeit vom Sommer 1952 bis Pfingsten 1955 zu sechs Wochen Haft verurteilt, ihre Unterbringung im Arbeitshaus ist angeordnet worden. Von der Anklage der schweren Kuppelei, begangen an ihrer Tochter Helga, ist sie freigesprochen worden. Sie hat Revision eingelegt, soweit sie verurteilt ist; das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Ausweislich der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit seinem Schriftsatz vom 15. April 1955 (Bl. 40, 30/31 d. A.) hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgenden vorsorglichen Beweisantrag gestellt:

1. Arthur ███, 2. Frau Marie ███, wohnhaft in Niederwerrn,

werden dafür als Zeugen benannt, dass die Angeschuldigte Wäsche wäscht, Näh- und Strickarbeiten ausführt und sonstige Handarbeiten gegen Entgelt für Kunden ausführt.

Sie will damit die Behauptung der Staatsanwaltschaft widerlegen, dass sie keiner geregelten Arbeit nachgehe und offenbar von den Erträgnissen ihrer Unzucht lebe.

Das Gericht hat in dem Urteil festgestellt, dass die Angeklagte der Unzucht „gewohnheitsmäßig zum Erwerb“ nachgegangen sei, und den vorsorglichen Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

Andererseits glaubt das Gericht der Angeklagten, dass sie nicht völlig untätig war, sondern gewaschen, gestrickt und genäht hat. Die Vernehmung der Zeugen ███, ███ und ███, die nur für diese Tatsache und nicht dafür benannt sind, dass die Angeklagte sich mit ihrer Arbeit allein unterhalten konnte, war daher nicht erforderlich.

Mit Recht macht die Revision geltend, der Beweisantrag des Verteidigers habe auch die vom Gericht vermisste Behauptung umfasst, dass die Angeklagte sich mit dem Ertrag ihrer Arbeit allein unterhalten könnte. Nichts anderes war gemeint, wenn es in der für die Auslegung heranzuziehenden Begründung des Beweisantrages heißt, die Angeklagte wolle damit die Behauptung der Staatsanwaltschaft widerlegen, dass sie keiner geregelten Arbeit nachgehe und offenbar von den Erträgnissen ihrer Unzucht lebe. Die Ablehnung des Beweisantrages erschöpft diesen also nicht und verstößt schon insofern gegen das Gesetz. Das Gericht geht im Übrigen ersichtlich selbst davon aus, dass der Beweisantrag, hätte er die zu Unrecht als fehlend bezeichnete Behauptung umfasst, erheblich gewesen wäre. Es liegt also keine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO vor, unter denen der Beweisantrag hätte abgelehnt werden können; insbesondere war nicht „die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung“ oder „das Beweismittel völlig ungeeignet“; es wurde auch nicht die behauptete Tatsache in vollem Umfang als wahr unterstellt, vielmehr geschah dies nur zum Teil. Der Beweisantrag ist daher zu Unrecht abgelehnt worden.

Es lässt sich auch – schon angesichts des wiedergegebenen Wortlauts der Ablehnungsgründe – nicht völlig ausschließen, dass das Urteil im Schuldspruch auf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). In jedem Falle kann dadurch die Feststellung des Schuldumfangs und der damit begründete Strafausspruch, insbesondere die Anordnung der Unterbringung im Arbeitshaus, beeinflusst sein. Da der Mangel eines der den gesamten Schuldspruch tragenden Merkmale des § 361 Nr. 6 c StGB, nämlich das Betreiben der Unzucht „zum Erwerb“, betrifft, muss das ganze Urteil, soweit die Angeklagte nicht freigesprochen ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden.

II. Es erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Rügen der Revision. Soweit diese auch für die neue Verhandlung von Bedeutung werden können, sei auf folgendes hingewiesen:

1. Der Eröffnungsbeschluss, der übrigens unzulässigerweise das Ermittlungsergebnis der Anklage umfasst (vgl. BGHSt 5, 261), besagt, die Angeklagte habe fortgesetzt in einer Gemeinde unter 20.000 Einwohnern, in der die Ausübung der Unzucht zum Erwerb durch Anordnung der obersten Landesbehörde verboten ist, gewerbsmäßige Unzucht betrieben.

In der Begründung heißt es, die Ausübung der Unzucht zum Erwerb sei in Niederwerrn seit der Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums vom 5. April 1952 (GVBl. S. 148) verboten.

Der Eröffnungsbeschluss geht also richtig davon aus, dass die an sich im Juli 1951 einsetzende Gewerbeunzucht der Angeklagten erst seit der genannten Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums strafbar war, und ist sinngemäß dahin auszulegen, dass das Hauptverfahren erst für den Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung eröffnet wird. Schon deshalb kommt ein Freispruch für die davor liegende Zeit nicht in Frage. Die rein tatsächliche Einbeziehung der rechtlich hiernach auszuscheidenden Vorgänge unterliegt keinem Bedenken, nur muss, insbesondere auch bei der Strafzumessung, ersichtlich sein, dass das Gericht sich ihrer Nichtstrafbarkeit bewusst war.

Wenn das Urteil erst ab Sommer 1952 die Angeklagte verurteilte, so bedurfte es, da Eröffnungsbeschluss und Urteil eine fortgesetzte Handlung annehmen, auch für die verstrichene Zeit zwischen Inkrafttreten der Bekanntmachung und Sommer 1952 keines Freispruchs.

2. Die Vereidigung des Zeugen ███ in der Hauptverhandlung vom 14. Juni 1955 entspricht dem Gesetz, da der Verdacht der Begünstigung sich nur aus der Aussage des Zeugen in dieser Verhandlung herleiten ließ (§ 60 Nr. 3 StPO und BGHSt 1, 360). In der neuen Hauptverhandlung wird jedoch zu entscheiden sein, ob angesichts der Aussage des Zeugen in der ersten Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO nunmehr gegeben sind (BGH aaO S. 362).

3. a) Das Gericht wird zu prüfen haben, ob es mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung (I Abs. 1 bis 3) nunmehr dem Antrag auf Beiziehung der Akten des VD-Hospitals ███ und Vernehmung des Dr. ████ entspricht.

b) Es wird weiter zu entscheiden sein, ob aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO der Kellner ███ zur neuen Hauptverhandlung als Zeuge zu laden ist (Revisionsbegründung I e). Eine Verletzung des § 250 StPO lag in seiner bisherigen Nichtvernehmung nicht, wovon die Revisionsbegründung offensichtlich auch selbst ausgeht.

c) Das Landgericht wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung auch die weiteren Gesichtspunkte zu berücksichtigen, in denen die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht erblickt (Revisionsbegründung I f).

4. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Fortsetzungszusammenhang durch die Unterbringung der Angeklagten im VD-Hospital ███ vom 1. bis 22. (oder 23.) Dezember 1954 und das etwa vorangegangene Zwangsverfahren nicht unterbrochen zu sein brauchte; doch wird es sich empfehlen, dass das Landgericht hierzu ausdrücklich Stellung nimmt, da bei Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs die vor dem 3. Dezember 1954 liegenden Vorgänge wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Frage ist also schon aus diesem Gesichtspunkt, sodann aber auch hinsichtlich des Schuldumfangs von Bedeutung.

Wegen des Begriffs der „Unzucht“ im Sinne des § 361 Nr. 6 c StGB wird auf die Entscheidung RGSt 37, 303 verwiesen. Auch die teilweise „Pesten“ Geschlechtsbeziehungen der Angeklagten zu Besatzungssoldaten können diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. BayObLG III 334/51 vom 19. September 1951 in Dtsch. Rspr. III 339 Bl. 6 c). Nach dem bisher vom Gericht festgestellten Sachverhalt bestehen in dieser Richtung keine Bedenken.

EngelsGüdeDr. Hengsberger
MantelDr. Augustin
Revision wegen Ablehnung von Beweisantrag: Aufhebung und Zurückverweisung im Gewerbeunzuchtverfahren — Themis