Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Rückverweisung wegen widersprüchlicher Urteilsgründe in neun Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 339/53
Datum
27.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als neun vor dem 2.10.1952 begangene Fälle von Amtsunterschlagung nicht entschieden wurden, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte in den Gründen zugleich Tatverdacht festgestellt und mangelnden Beweis der Verladung behauptet, was zu einem nicht auflösbaren Widerspruch führte. Aufgrund dieser widersprüchlichen Urteilsbegründung sei die Entscheidung über diese Anklagepunkte nicht getroffen worden. Für den Fall weiterer Verurteilungen weist der BGH auf die Anwendung des §79 StGB (Bildung einer Gesamtstrafe) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn die Urteilsgründe widersprüchliche Feststellungen enthalten, die eine eindeutige Entscheidung über die angeklagten Tatbestände verhindern.

2

Die Urteilsformel muss die Anklage erschöpfen; bleibt für Teile der Anklage mangels klarer Begründung offen, ist das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft und der Angeklagte beschwert.

3

Die richterliche Überzeugungsbildung hat sich in den Urteilsgründen klar und widerspruchsfrei darzustellen; bloße Hinweise auf Möglichkeit anderer Täter oder unaufgeklärte Alternativen genügen nicht zur Tragung einer entschiedenen Verurteilung.

4

Werden in späteren Verfahren weitere selbständige Taten festgestellt, ist nach §79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden; bereits rechtskräftig verurteilte selbständige Taten dürfen dabei nicht erneut einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 13. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Hilfszugschaffner Peter R. C. aus ████, dort geboren am ███ ███, wegen Amtsunterschlagung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter ███, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 13. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die in der Anklageschrift bezeichneten, vor dem 2. Oktober 1952 liegenden neun Fälle von Amtsunterschlagung betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten wird in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1951 und 1952 durch zehn selbständige Handlungen als Beamter Pakete, die er amtlich empfangen und in Gewahrsam hatte, unterschlagen und in Beziehung auf die Unterschlagung die darüber bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unterdrückt, um die Kontrolle zu täuschen. In einem dieser Fälle, der nach dem 2. Oktober 1952 begangenen Amtsunterschlagung, ist der Angeklagte verurteilt worden. Insoweit ist das Urteil nicht angefochten. Zu den übrigen in der Anklageschrift bezeichneten, vor dem 2. Oktober 1952 liegenden neun Fällen führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, hier sei die Täterschaft des Angeklagten nicht erwiesen. Im entscheidenden Teil des Urteils ist insoweit aber nicht auf Freispruch erkannt.

Gegen diesen Teil des Urteils wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte erstrebt Freispruch in diesen neun Fällen, die Staatsanwaltschaft die Verurteilung. Beide Rechtsmittel sind beim gegenwärtigen Verfahrensstand begründet.

1. Das Landgericht legt dar, aus welchen Gründen der Tatverdacht gegen den Angeklagten in den neun weiteren Fällen sehr erheblich sei, und führt aus, dass die abhandengekommenen Pakete immer mit den Augen gesehen worden seien, die vom Angeklagten als Zugführer oder Verladeschaffner begleitet wurden. Das Urteil enthält auch schon am Anfang der Sachdarstellung die Feststellung, dass in diesen neun Fällen die Pakete, in denen der Angeklagte aus Zügen abhandengekommen sei, natürlich befasst war. Andererseits führt das Landgericht aber aus, der Beweis, dass die Pakete in die Züge des Angeklagten verladen wurden, sei nicht zu erbringen; immerhin bestehe auch die Möglichkeit, dass die Pakete an einer anderen Stelle und von einem anderen Täter beiseitegeschafft wurden.

Darin liegt ein auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht sicher zu behebender Widerspruch, den das Landgericht noch klären muss. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war der auf diese neun Fälle bezügliche Teil der Urteilsgründe deshalb aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Auf die Grundsätze über das Wesen und den Inhalt der richterlichen Überzeugung (BGHSt 1, 222 und RGSt 66, 164; 61, 106) wird verwiesen.

2. Auch die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit die Urteilsformel die Anklage nicht erschöpft. Ob der Angeklagte in diesen neun Fällen oder in einigen davon freizusprechen oder zu verurteilen sein wird, steht wegen der widersprüchlichen Urteilsbegründung noch nicht fest. Das wird erst die neue Hauptverhandlung ergeben. Solange das Landgericht nicht in rechtlich einwandfreier Weise über diesen Teil der Anklage entschieden hat, ist der Angeklagte beschwert.

3. Führt die neue Hauptverhandlung zur Verurteilung in weiteren selbständigen Fällen, so ist nach § 79 StGB mit der gegenwärtigen Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden. Wird dem Angeklagten in einem oder in mehreren selbständigen Fällen keine Schuld nachgewiesen, so ist er insoweit freizusprechen. Einzelfälle, in denen er noch überführt wird, können sich als fortgesetzte Handlung darstellen, jedoch nicht unter Einbeziehung der rechtskräftig abgeurteilten, selbständigen Tat vom 2. Oktober 1952.

JaguschKrummeDr. Heimann-Trosien
HilleSeibert
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