Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes als verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/52
- Datum
- 12.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die von einem anderen als dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist unbeachtlich und nicht geeignet, die Verurteilung zu beseitigen.
Die Verspätung der schriftlichen Urteilsgründe begründet nicht von vornherein einen Beschwerdegrund nach § 275 StPO; sie kann allenfalls eine strengere Prüfung veranlassen, ist aber nicht selbständig nachprüfbar.
Die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist erfüllt, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ein zuverlässiges Bild der Zurechnungsfähigkeit durch einen fachkundigen Sachverständigen gewinnt; eine zwangsweise Anstaltsbeobachtung ist nicht in jedem Fall geboten.
Die Anwendung der Tatbestands- und Strafvorschriften (insbesondere §§ 211, 43 StGB) ist nur zu beanstanden, wenn die rechtliche Würdigung oder die Feststellungen des Tathergangs fehlerhaft sind; bloße Vorwürfe einer übermäßigen Härte der Strafe genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht München I, 12. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Josef K. ████ aus ██, geboren am ███ 1924 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 12. Juni 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 12. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Gründe
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Zuchthaus und Ehrverlust lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Soweit die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie unbeachtlich.
Auch im Übrigen enthält sie eine Reihe offensichtlich unbegründeter Rügen, die keiner besonderen Erörterung bedürfen. Das gilt vor allem von den behaupteten, aus dem Urteil nirgends ersichtlichen Widersprüchen und vermeintlichen Denk- und Erfahrungssätzen.
Im Einzelnen ist zur Revision zu bemerken:
1. Auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 275 StPO kann sich die Revision nicht stützen. Die im Urteilsausspruch enthaltene, in der Hauptverhandlung verkündete Entscheidung beruht nicht auf der um etwa neun Monate verspäteten Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe, denn diese folgt der Urteilsverkündung nach (BGH 1 StR 429/51 vom 2. Oktober 1951, NJW 1951, 970). An dieser Entscheidung, die ständiger Rechtsprechung entspricht, ist festzuhalten.
Das Revisionsgericht hat aber Anlass zur besonders strengen Prüfung der Begründung eines so verspätet abgefassten Urteils, aus der sich hier indes keine Rechtsbedenken gegen dessen Fortbestand ergeben. Welche besonderen Gründe die Verspätung hat, ist mit der Verfahrensrüge nach § 275 StPO nicht nachprüfbar.
Auch auf der Nichtabhaltung der wiederholten Haftprüfung kann das Urteil nicht beruhen. Ein gesetzwidriges Verfahren beim Zustandekommen des Urteils, das die Bedenken der Revision gegen dessen außerordentlich verspätete Abfassung begründen könnte, hat mithin nicht stattgefunden, wenn die Verletzung des § 275 StPO auch nachdrücklich zu missbilligen ist.
2. Die Rüge der Verletzung des § 185 GVG behauptet das Gegenteil dessen, was der Angeklagte über seine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in der Hauptverhandlung selbst erklärt hat. Mit dieser Begründung kann sie nicht durchdringen.
3. Ob der Angeklagte in einer Anstalt zu beobachten war, hing von dem Befund des ärztlichen Sachverständigen und von dessen Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten ab. Der Anregung des Verteidigers, die Anstaltseinweisung auch gegen den erklärten Willen des Sachverständigen zu beschließen, der weitere Beobachtung für nutzlos erklärte, brauchte das Gericht nicht zu entsprechen, wenn es, wie geschehen, nach pflichtmäßigem Ermessen dem Sachverständigen in der Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten beitrat. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der jeder einer schweren Straftat Verdächtige vor der Hauptverhandlung in einer Anstalt psychiatrisch zu beobachten sei, besteht nicht. Das Gericht muss sich nur ein zuverlässiges Bild von seiner geistigen Verfassung im Sinne der Zurechnungsfähigkeit verschaffen. Das ist hier mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen geschehen, dessen Sachkunde die Revision nicht anzweifelt. Welchen Anlass das Gericht zu weiteren Untersuchungsmaßnahmen hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich und von der Revision nicht dargetan. Die Amtsaufklärungspflicht ist also nicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die von den Urteilsfeststellungen abweichende Ansicht der Revision über die fehlende oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten muss bei dieser Sachlage außer Betracht bleiben, ebenso der Vergleich mit den Ergebnissen anderer, angeblich ähnlich liegender Strafverfahren, der schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Urteil immer nur auf dem Ergebnis der eigenen Hauptverhandlung zu beruhen hat. Der Verteidigung stand es frei, dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung ihre Ansicht und ihre Bedenken vorzuhalten und ihn dadurch zu zwingen, sich mit ihnen vor Gericht auseinanderzusetzen. Nur auf diese Weise, nicht im Revisionsverfahren, kann sie aus anderen Verfahren gewonnene Erkenntnisse und Anregungen für den Angeklagten verwerten.
4. In sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt sich auch bei strengster Prüfung des Urteils kein Rechtsverstoß. Die §§ 211, 43 StGB sind offensichtlich zutreffend angewandt. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor.
Von der Anwendbarkeit des § 46 StGB kann bei dem festgestellten Tathergang keine Rede sein. An der Nichtanwendung des § 51 StGB ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung rechtlich nichts auszusetzen. Dass die Strafe „grausam“ oder auch nur übermäßig hart sei, wie die Revision meint, bedarf angesichts der dem Mordversuch zugrunde liegenden Feststellungen keiner besonderen Widerlegung. Solche „Rügen“ sollten dem Bundesgerichtshof nicht vorgetragen werden, zumal die Revision auch hier wieder einen anderen als den festgestellten Sachverhalt annimmt. Dasselbe gilt von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Revision übersieht bei ihrer Rüge, dass der Angeklagte versucht hat, die Tat heimtückisch zu begehen.
Nach allem war die Revision zu verwerfen. Wegen der durch die verspätete Abfassung des Urteils bedingten besonders langen Dauer des Revisionsverfahrens war dem Angeklagten weitere Untersuchungshaft, wie aus dem entscheidenden Teil des Urteils ersichtlich, anzurechnen.
Pr. Geier
| Dr. Hille | Jagusch | ||
| Engels | Glanzmann |