Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 339/51
Datum
27.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt worden; der BGH hob die Teile des Urteils auf, die die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit zur eidlichen Vernehmung anordneten. Zentrale Frage war, ob diese Nebenfolgen bei dieser Tat zwingend oder zulässig sind. Der BGH erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach die Aberkennung nur nach §161 Abs.2 StGB zulässig, nicht zwingend ist, und verwies die Entscheidung hierüber an das Landgericht zurück; sonstige Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, darf bei Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid nicht für dauernd angeordnet werden.

2

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid nicht zwingend vorgeschrieben; nach §161 Abs.2 StGB ist sie nur zulässig und dem gerichtlichen Ermessen unterworfen.

3

Erfolglose Anstiftung zum Meineid (§§159, 49a StGB) liegt vor, wenn jemand einen anderen wiederholt zur Abgabe einer falschen eidlichen Aussage auffordert oder bestärkt und die Tatversuche nach außen erfolglos bleiben.

4

Bei teilweiser Rechtsfehlerhaftigkeit eines Urteils können die hiervon betroffenen Nebenfolgen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, während unbegründete Rügen unberührt bleiben.

Relevante Normen
§ 159, 49a, 154, 161 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pfalz, 24. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Ernst L ████ aus ███, dort geboren am ██████ 1907, z. Zt. in Gerichtsgefängnis ████ in Strafhaft, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Utile als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 24. April 1951 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden sind und er für dauernd unfähig erklärt worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Zur Entscheidung

darüber, ob dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden sollen, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts stahl der Angeklagte in der Nacht zum 25. März 1950 von einer Baustelle in der Nähe seines Wohnortes eine Kreiselpumpe mit Motor. Er wurde deshalb vom Landgericht in Landau am 18. Oktober 1950 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr und sechs Monaten Suchthaus verurteilt. Er hatte zu Beginn des Ermittlungsverfahrens den Diebstahl zugegeben, später aber das Geständnis widerrufen. Einer der gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe war, dass er sich am 24. März 1950, dem Tag vor dem Diebstahl, auffällig lange in der Nähe des Tatorts aufgehalten haben sollte, um die Gelegenheiten auszukundschaften. Der Angeklagte berief sich auf seinen Nachbarn ███████ als Zeugen zum Beweise dafür, dass er am 23. und 24. März 1950 mit seinem Sohn Holz gemacht habe und dabei auch auf den Hof ██████ gekommen sei. Er wollte damit die Annahme widerlegen, dass er sich am 24. März 1950 in der Nähe des Tatorts aufgehalten habe. Der Angeklagte bat ████

seine Angaben als Zeuge vor Gericht zu bestätigen, und wiederholte seine Aufforderung auch dann noch mehrmals, als ihm ██████ erklärt hatte, er könne sich auf den Tag nicht mehr besinnen, und der Angeklagte so erkannt hatte, dass ████, wenn er entsprechend seiner Überzeugung aussage, seine Angaben nicht bestätigen könne. Er rechnete damit, dass ██████ eidlich vernommen werden würde. ████ kam der Aufforderung des Angeklagten nicht nach, sondern blieb bei der Wahrheit.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid gemäß den §§ 159, 49a StGB. Auch die Gründe für die Strafbemessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht dem Angeklagten die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt hat. Auch kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat, weil es glaubte, zu dieser Maßnahme verpflichtet zu sein. Im Urteil vom 24. März 1951 – 1 StR 104/51 – hat der Bundesgerichtshof schon dahin entschieden, dass bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nicht aberkannt werden darf und dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nach § 161 Abs. 2 StGB nur zugelassen ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die ebenfalls ein Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz betrifft, wird verwiesen.

Das angefochtene Urteil muss deshalb, soweit es die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur eidlichen Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger ausspricht, aufgehoben werden. Über die Frage, ob dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden sollen, muss das Landgericht auf der Grundlage, dass diese Maßnahme zulässig, aber nicht vorgeschrieben ist, von neuem entscheiden. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und muss verworfen werden.

RichterEngelsDr.
MantelGeierDr. Utile
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