Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Würdigung zulässigen Verteidigungsverhaltens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/92
- Datum
- 17.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer mitleidlosen Gesinnung als strafschärfender Umstand ist unzulässig, wenn sie allein aus zulässigem Verteidigungsverhalten abgeleitet wird.
Zulässiges Verteidigungsverhalten darf nicht als Indiz für schuldverschärfende Gesinnung gewertet werden, wenn dieses Verhalten objektiv nachvollziehbar war, um nicht selbst Verdacht zu erregen.
Stützt das Strafzumessungsurteil eine Strafverschärfung auf eine rechtsfehlerhafte Würdigung eines Verhaltens, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als bei der Überprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten der Beschwerdeführerin festgestellt werden; der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn dessen rechtliche Prüfung fehlerfrei ist.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 17. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 338/92 vom 17. Juni 1992 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███ 1964 in ████ (Jugoslawien), wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 17. Januar 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat der Angeklagten, die ihren neun Jahre alten Sohn getötet hat, besonders strafschärfend ihr Verhalten nach der Tat angelastet: das makabre Schauspiel, mit dem sie nach der Entdeckung der Leiche des Kindes die ahnungslosen und trauernden Menschen vorgespiegelt habe, allein in der Absicht, sich selbst vor Strafe zu bewahren, kennzeichne ihr geringes Mitleid mit dem eigenen Kind und ihr hohes Selbstmitleid. Die gleiche Einstellung der Angeklagten sei auch in der Hauptverhandlung deutlich geworden, wobei
ihr nicht die bestreitende Einlassung, wohl aber die darin erkennbare mitleidlose Gesinnung gegenüber dem Opfer anzulasten sei.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Zwar kann dem Angeklagten die mitleidlose Gesinnung gegenüber seinem Opfer entgegengehalten werden; doch darf der Schluss auf eine solche Gesinnung nicht aus einem zulässigen Verteidigungsverhalten gezogen werden. Die Grenzen der zulässigen Verteidigung hat die Angeklagte aber keinesfalls überschritten. Vielmehr hätte sie mit jedem anderen Verhalten als dem, über den plötzlichen Tod ihres Kindes Bestürzung und Trauer zu zeigen, den Verdacht auf sich gezogen, an dem Tod nicht schuldlos zu sein. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil diese nur den Strafausspruch betreffen.
Die Überprüfung des Schuldspruchs, um die die Beschwerdeführerin gleichfalls gebeten hatte, hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
[Unterschriften]
| Maul | Ulsamer | Granderath | |||
| Gribbohm | Wahl |