Revision verworfen; Berichtigung 'Tatmehrheit' zu 'Tateinheit' (§ 357 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/88
- Datum
- 26.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Offensichtliche Schreibversehen im Urteil kann das Revisionsgericht nach § 357 StPO berichtigen; eine Berichtigung ist auch dann zulässig, wenn sie zugunsten des Angeklagten erfolgt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.
Ein Schreibversehen ist offensichtlich, wenn sich die inkonsistente Formulierung aus der Liste der angewandten Vorschriften und den Urteilsausführungen ohne weiteres als unbeabsichtigter Fehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 23. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 338/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Elektro-Installateur Norbert █████ aus ████, geboren ███████████ 1965 in ████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Nummer I der Urteilsformel wird jedoch gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten Harald ██████ dahin berichtigt, dass das Wort "Tatmehrheit" durch das Wort "Tateinheit" ersetzt wird.
Dem Landgericht ist insoweit ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen, wie sich aus der Liste der angewandten Vorschriften und den Ausführungen auf UA S. 66 und 68 ergibt.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Kuhn Foth Zschockelt v. Gerlach