Revision verworfen: Vereidigung von Zeugen, §60 Nr.2 StPO und Schuldfähigkeit (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/85
- Datum
- 15.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen entgegen §60 Nr.2 StPO stellt einen Verfahrensverstoß dar; fehlt ein erforderlicher Heilungshinweis, bleibt der Verstoß bestehen, aber das Urteil ist nur aufzuheben, wenn es auf dem Verstoß beruht oder dieser das Ergebnis beeinflusst.
Aus dem Gesetz ergibt sich keine allgemeine Pflicht des Gerichts, umfassend über Ergebnisse der Beweiswürdigung zu informieren; erforderlich ist ein Hinweis nur, wenn eine beschworene Aussage zur Umwertung in eine uneidliche Aussage herangezogen werden soll, um den Verstoß zu heilen.
Ein Verfahrensfehler ist nur dann aufhebungsreif, wenn er geeignet ist, das Urteilsergebnis zu beeinflussen; bleibt nach der Gesamtwürdigung fest, dass das Gericht ein fehlerhaftes Beweismittel nicht geglaubt hätte, ist der Fehler unschädlich.
Die bloße, theoretische Berechnung einer erhöhten Blutalkoholkonzentration begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Annahme erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i. S. v. §21 StGB; maßgeblich sind das tatbezogene Verhalten und aussagefähige gutachterliche Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 5. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Günter ███████ aus █████████, dort geboren am ██ 1961, 2. Walter ███████ aus ████, dort geboren am ███ 1961,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten Kaiser, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. März 1985 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen von vier und zwei Jahren verurteilt und den Angeklagten H[REDACTED] im Übrigen freigesprochen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K[REDACTED] erhebt auch eine Verfahrensbeschwerde.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die vom Angeklagten ██████ erhobene Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO ist zulässig (BGHSt 20, 98, 99), jedoch unbegründet.
Der Vorsitzende hat die Zeugen █████, ███, Sch[REDACTED], S[REDACTED] und L[REDACTED] vereidigt. Die Zeugen hatten Aussagen gemacht, die der Darstellung der Nebenklägerin hinsichtlich ihrer sonstigen sexuellen Kontakte widersprachen. Das Landgericht hat die Nebenklägerin trotzdem für glaubwürdig erachtet, weil sich die Zeugenbekundungen „in zahlreichen bedeutsamen Einzelheiten so grundlegend“ widersprachen, dass ihnen nach seiner Auffassung kein Glauben geschenkt werden konnte (UA S. 23). In den Urteilsgründen werden diese Widersprüche u. a. anhand der Schilderungen der Zeugen L[REDACTED], M[REDACTED], H[REDACTED] und ███████ im Einzelnen erläutert. Die Würdigung der Aussagen lässt erkennen, dass das Tatgericht von vorsätzlichen Falschaussagen und der Absicht der Zeugen ausgegangen ist, die Angeklagten der Bestrafung zu entziehen. Hinsichtlich des Zeugen ███████ wird sogar ausdrücklich die Beteiligung an einem „Aussagekomplott“ gegen die Nebenklägerin festgestellt.
Da die genannten Zeugen ihre die Nebenklägerin belastenden Aussagen bereits vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bei ihrer vorbereitenden polizeilichen Vernehmung gemacht hatten, lässt sich aus der Sicht des Tatgerichts der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung zugunsten der Angeklagten vor der Hauptverhandlung nicht ausräumen. Der Ansicht, die polizeiliche Vernehmung am Vormittag des Hauptverhandlungstages bilde mit der Vernehmung durch die Strafkammer am Nachmittag eine untrennbare Einheit, vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Vereidigung der Zeugen verstieß damit gegen § 60 Nr. 2 StPO.
Auf diesem Verstoß beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer ist den Darstellungen der Zeugen nicht gefolgt, „obwohl“ sie „ihre Aussagen beschworen haben“ (UA S. 25/26). Die fehlerhafte Vereidigung hat also zu keinem anderen Ergebnis geführt; das Tatgericht hätte den Zeugen auch nicht geglaubt, wenn sie ordnungsgemäß uneidlich vernommen worden wären.
Das verkennt auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, die Strafkammer habe mit der Vereidigung einen „Rechtsschein“ geschaffen, von dem sie ohne ausdrücklichen Hinweis nicht habe abweichen dürfen; sie sei verpflichtet gewesen, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu einer Reaktion auf die Tatsache zu geben, dass sie von einem Verhalten der Zeugen ausging, welches einer Vereidigung entgegengestanden hätte.
Es erscheint zweifelhaft, ob dieser Ansicht – die sich allerdings auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen könnte (vgl. Urt. vom 16. Januar 1980 – 2 StR 687/79 –, wohl auch Beschl. vom 8. Mai 1981 – 3 StR 163/81; ferner BGH NJW 1982, 1601, 1602 m. w. N.) – zu folgen ist. Nach Auffassung des Senats lässt sich eine solche umfassende Hinweispflicht auf Ergebnisse der Beweiswürdigung aus dem Gesetz nicht herleiten. Zwar verlangt die einhellige Rechtsprechung (vgl. RGSt 72, 219; BGHSt 4, 130; BGH NJW 1982, 1601, 1602 m. w. N.) einen Hinweis, wenn das Gericht eine beschworene Aussage als uneidliche werten will, um einen Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO zu heilen. Wird dieser Hinweis nicht gegeben, so ist die Folge allein das Fortbestehen des Verstoßes. Die Entscheidung in der Sache auf diesem Verstoß beruht, ist von der Möglichkeit seiner Heilung klar zu trennen. Es wäre verfehlt, die Heilung zur Pflicht zu machen und in ihrer Verletzung einen selbständigen Verfahrensverstoß zu sehen. Das Urteil kann nur auf dem Gesetzesverstoß (der Vereidigung des Zeugen entgegen § 60 Nr. 2 StPO) beruhen, nicht auf der unterbliebenen Heilung (dem Fehlen des zu diesem Zweck erforderlichen Hinweises).
Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch unter Zugrundelegung der von der Revision vertretenen Grundauffassung bedurfte es im vorliegenden Fall eines derartigen Hinweises nicht, weil nach dem Verlauf der Hauptverhandlung die Angeklagten trotz der Vereidigung der genannten Zeugen nicht darauf vertrauen konnten, dass die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin durch die Aussagen als erschüttert ansehen werde (vgl. BGH, Urt. vom 30. April 1975 – 3 StR 396/74 – bei Dallinger MDR 1975, 725; ferner BGH NJW 1982, 1601, 1602 m. w. N.).
Die genannten Zeugen hatten mit dem Tatgeschehen nichts zu tun. Einzige Tatzeugin war die Nebenklägerin. Ihre Darstellung des Geschehens wollten die Angeklagten durch den Beweis der von ihr in Abrede gestellten Bereitschaft zu Gruppensex und Geschlechtsverkehr gegen Entgelt erschüttern. Die Aussagen der zu Unrecht vereidigten Zeugen standen nicht nur im krassen Gegensatz zu denen der Nebenklägerin in diesem Punkt, sie widersprachen sich auch untereinander „in zahlreichen bedeutsamen Einzelheiten grundlegend“ und waren teilweise auch mit der Darstellung der Angeklagten unvereinbar (UA S. 25). Diese Widersprüche waren nach der Schilderung des Aussageverhaltens der zum Bekanntenkreis der Angeklagten gehörenden Zeugen so offensichtlich, dass sie den Angeklagten und der Verteidigung nicht verborgen geblieben sein konnten und ein etwaiges Vertrauen, nunmehr die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin endgültig erschüttert zu haben und auf weitere Beweisanträge verzichten zu können, jeder Grundlage entbehrte. Hinzu kommt, dass die Strafkammer nach der fehlerhaften Vereidigung der Zeugen die Nebenklägerin abschließend vernahm und sodann die Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hinwies, es könnte „in Tateinheit oder Tatmehrheit mit den bereits angeklagten Taten auch noch ein Vergehen der Förderung der Prostitution und/oder ein Verbrechen der sexuellen Nötigung vorliegen“, und sodann während der Schlussvorträge nochmals Hinweise nach § 265 StPO dahin erfolgten, „dass ein Verbrechen der sexuellen Nötigung auch darin begründet sein könnte, in den verschiedenen Versuchen der beiden Angeklagten zum Mundverkehr zu kommen“, und ferner „auch ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit oder Tatmehrheit zu den übrigen bereits angeklagten Delikten vorliegen“ könnte, „dadurch, dass sie die Nebenklägerin geohrfeigt haben“ (Bl. 173–175 d. A.).
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge beider Beschwerdeführer hat weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten K[REDACTED] rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Sie ist im Ergebnis zu bejahen:
Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass das Tatgericht für den Zeitpunkt des Tatentschlusses infolge unvollständiger Berücksichtigung der Trinkmengen dieses Angeklagten irrtümlich von einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 ‰ ausgegangen ist, während bei richtiger Berechnung rund 1,9 ‰ zugrunde zu legen waren. Der Senat kann trotz dieses Fehlers im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, dass eine zutreffende Berechnung zu einer anderen Beurteilung der Schuldfähigkeit dieses Angeklagten geführt hätte:
Das Landgericht hat die Frage im Urteil (UA S. 30 ff.) für beide Angeklagten gemeinsam geprüft, nachdem es vorher für den Angeklagten ████ zutreffend eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,15 ‰ errechnet hatte – ein Wert, der deutlich über dem für den Angeklagten K[REDACTED] zu berücksichtigenden von 1,9 ‰ liegt. Es ist mit dem Sachverständigen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die allein auf den Angaben über die Trinkmengen beruhende „sehr theoretische Berechnung des Blutalkoholgehalts für sich allein für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht aussagekräftig ist“ (UA S. 30). Deshalb hat es sich – sachverständig durch den zugezogenen Rechtsmediziner beraten – eingehend mit dem Tatverhalten beider Angeklagten und den daraus zu ziehenden Schlüssen für die Schuldfähigkeit auseinandergesetzt und ist für beide Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlagen.
Danach steht fest, dass das Landgericht unter Berücksichtigung aller Umstände nicht einmal den bei dem Angeklagten H[REDACTED] festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,15 ‰ als Hinderungsgrund für die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB angesehen hat und deshalb die Frage, ob beim Angeklagten K[REDACTED] von 1,37 ‰ oder rund 1,9 ‰ auszugehen war, ohne Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis war. Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung des Tatverhaltens unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
| Foth | Ulsamer | Schimansky | |||
| Maul | Granderath |