Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung zum minder schweren Fall (§ 213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 338/83
Datum
20.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH verneint eine Verletzung des § 57 StPO und bestätigt den Schuldspruch zur Unterlassungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Garantenstellung des Ehegatten. Den Strafausspruch hebt der BGH jedoch auf und verweist wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falls (§ 213 StGB) zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des § 57 StPO kann von der Revision nicht zu Lasten des Angeklagten geltend gemacht werden, weil diese Vorschrift dem Schutz des Zeugen und nicht den Interessen des Angeklagten dient.

2

Wer aufgrund einer Garantenstellung durch sein Verhalten Fehlvorstellungen hervorruft oder deren Wirkung erkennt, ist verpflichtet, Hilfe zu leisten, sobald der Schutzbefohlene handlungsunfähig ist und der Wille zur Selbsttötung nicht mehr fortbesteht; die Unterlassung kann strafbar sein.

3

Bei der Prüfung des minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit zu würdigen; das Gericht hat darzulegen, warum trotz mehrerer mildernder Umstände § 213 nicht zur Anwendung gelangt.

4

Die Häufung mehrerer gesetzlicher Milderungsgründe (§ 49 Abs. 1 StGB) kann bereits Grund für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB sein; dies ist in der Strafzumessung gesondert zu prüfen und zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 16. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Vermessungstechniker Harald ████ aus █, geboren am █████ 1938 in Tuttlingen, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt Cyriax als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge, der Sachverständige Dr. ████ sei vor seiner Vernehmung nicht über seine Pflichten als Zeuge belehrt worden, obwohl er auch in dieser Eigenschaft Angaben gemacht hatte, ist nicht begründet. Auf eine Verletzung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die nur dem Schutz des Zeugen und nicht den Belangen des Angeklagten dient (Pelchen in Karlsruher Kommentar, § 57 Rdn. 7; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 57 Rdn. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen).

II. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.

Die Frage, ob sich der Ehemann strafbar macht, wenn er den Selbstmord der Ehefrau nicht verhindert, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten; der Bundesgerichtshof hat sich hierzu mehrfach geäußert (vgl. insbesondere die Entscheidungen BGHSt 2, 150 und BGH NJW 1960, 1821). Der Senat kann unter den besonderen Umständen des Falles davon absehen, zu den abweichenden Meinungen Stellung zu nehmen (vgl. vor allem: Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 62, 272; ders. in: Suizid, Ergebnisse und Therapie, hrsg. von C. Reimer, S. 85; ders., GA 1983, 22; Bringewat ZStW 87, 623; Dreher MDR 1952, 711; ders., JR 1967, 269; Dreher/Tröndle StGB, 41. Aufl. Rdn. 6 vor § 211; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 39 vor § 211; Friebe GA 1959, 163; Gallas JZ 1952, 371; ders., JZ 1960, 649, 686; Geilen JZ 1974, 145; Grünwald GA 1959, 110, 121; Heinitz JR 1954, 403; Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, S. 265; ders., ZStW 91, 557; Hirsch JR 1979, 429; Horn in SK, § 212 Rdn. 7, 19; Jahnke in LK, 10. Aufl. Rdn. 21 vor § 211; Klinkenberg JR 1978, 441; Meister GA 1953, 166; Roxin in Festschrift für Dreher, S. 331; Schmidhäuser in Festschrift für Welzel, S. 801).

Denn der Sachverhalt weist die Besonderheit auf, dass die Motivation zum Selbstmord ausschlaggebend durch Irrtum beeinflusst war, dass der Garant diese Fehlvorstellungen durch sein Verhalten selbst hervorgerufen hatte und sich ihrer Bedeutung für die Willensbildung des Schutzbefohlenen bewusst war (UA S. 9, 13, 17/18).

Jedenfalls unter diesen Umständen war der Angeklagte verpflichtet, seine Frau zu retten, nachdem sie handlungsunfähig geworden war und der Wille zur Selbsttötung nach der Rückkehr des Ehegatten offensichtlich nicht mehr fortbestand. Außergewöhnliche Umstände, die das Eingreifen des Angeklagten als unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. BGHSt 2, 150, 154; Dallinger JR 1968, 6, 7), sind nicht ersichtlich. Nachdem er die Pflichtenlage erkannt hatte, durfte er sich der gebotenen und möglichen Hilfe nicht durch einen Selbstmordversuch entziehen, zumal hierfür andere Motive maßgebend waren als diejenigen, die das Verhalten gegenüber der Ehefrau bestimmt hatten (vgl. UA S. 10).

III. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB, zweite Alternative) nur mit unzureichender Begründung verneint worden sind.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine Würdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass drei besondere gesetzliche Milderungsgründe im Sinne von § 49 Abs. 1 StGB vorliegen (nämlich § 13 Abs. 2, § 21 und § 23 Abs. 2 StGB), die das Landgericht auch zu einer dreifachen Herabsetzung des Strafrahmens bewogen haben (UA S. 18). Der Tatrichter hätte jedoch in Erwägung ziehen müssen, dass schon jeder einzelne dieser Gründe für sich, umso mehr aber ihr Zusammentreffen zur Anwendung des § 213 StGB führen konnte (vgl. § 50 StGB).

Warum die Tat trotz dieser auffälligen Häufung und dem Hinzutreten weiterer strafmildernder Gesichtspunkte (UA S. 19) als ein Durchschnittsfall des versuchten Totschlags angesehen worden ist, wird aus den mitgeteilten Strafzumessungsgründen nicht hinreichend deutlich.

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil die Höchststrafe des § 213 StGB (5 Jahre) niedriger ist als die dreifach gemilderte Höchststrafe des § 212 (6 Jahre und 3 Monate), und weil die verhängte Freiheitsstrafe im mittleren Bereich liegt.

Der Strafausspruch bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.

Schikora Ulsamer Herdegen RiBGH Schimansky

Foth ist in Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Herdegen
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