Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/68
- Datum
- 12.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO begründet nicht ohne Weiteres einen revisionsfähigen Rechtsfehler.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, einen bereits beigezogenen Sachverständigen zu ersetzen, wenn dessen fachliche Qualifikation und die unmittelbare Beobachtung der Hauptverhandlung die Beurteilung der Glaubwürdigkeit tragen.
Die Revision ist unzulässig, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; substantielle Rechtsfehler müssen dargetan werden (§ 337 StPO).
Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; liegt jedoch eine richterliche Überzeugung vor, ist diese bindend.
Die Kenntnis des Alters des Opfers gehört zum Tatbestand bestimmter Sexualdelikte (z. B. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und das Merkmal des Anvertrautseins kann sich aus den festgestellten Umständen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 5. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 338/68
URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus den Schrotthändler Werner ███████ dort geboren am ████████ 1928, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 1967 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
I. 1. Die behauptete Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist kein Revisionsgrund (BGHSt 21, 4). 2. Statt des Sachverständigen Dr. Diesing einen Psychiater über die Glaubwürdigkeit Astrids, des Opfers, zu vernehmen, war das Landgericht nicht genötigt. Dr. Diesing ist nicht Diplom-Psychologe, sondern ausweislich der Sitzungsniederschrift Facharzt für Psychologie. Er hat mehrere Jahre in einer Universitätsklinik die Abteilung für epileptisch kranke Kinder geleitet. Nach dem festgestellten Sachverhalt standen weder die Tat noch ihre Bekanntgabe durch Astrid mit deren Anfallsleiden in Beziehung.
Für die Behauptung, der Sachverständige sei von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, bietet sein vor Jahren erstattetes schriftliches Gutachten keine Grundlage. Er hat sich zur Glaubwürdigkeit des Mädchens vielmehr auf Grund der letzten Hauptverhandlung geäußert, der er ununterbrochen beigewohnt hat.
II. Sachlichrechtlich führt die Revision weithin nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Den Grundsatz, dass ein Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlägt, hat das Landgericht nicht verletzt; es ist von der Schuld des Angeklagten einwandfrei überzeugt (BGH NJW 1951, 283 Nr. 23). Dass die Strafkammer übersehen haben könnte, es gehöre zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Kenntnis des Angeklagten von dem Alter des Kindes, hält der Senat nach dem ausdrücklichen Hinweis hierauf in seinem ersten Urteil vom 4. Mai 1965 – 1 StR 133/65 für ausgeschlossen.
Zum § 174 Nr. 1 StGB legt die Strafkammer zwar das Merkmal des Anvertrautseins nicht näher dar. Dieses liegt aber bei dem festgestellten Sachverhalt auf der Hand. Dass die Strafe irrig dem milderen § 176 StGB anstatt dem strengeren § 174 StGB entnommen zu sein scheint, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Wendung, das Urteil beruhe auch auf den Einlassungen des Angeklagten, ist augenscheinlich auf die Einlassung zu seinen im Urteil wiedergegebenen persönlichen Verhältnissen zu beziehen; denn zur Sache hat er sich nicht erklärt.
Hiernach bleiben zwar, wie die Revision insoweit nicht mit Unrecht ausführt, an dem Urteil Ungenauigkeiten, Unstimmigkeiten und Flüchtigkeiten zu beanstanden. Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat sie jedoch nicht für Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils zwangen.
| Pikart | Loesdau | Zipfel | |||
| Hübner | Pfeiffer |