Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung zur Prüfung der Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 338/66
Datum
04.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Der BGH verweist die Sache an das Landgericht zurück, damit geprüft wird, ob frühere Strafen (u.a. Schöffengerichtsurteil und Strafe wegen Hehlerei) zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen sind. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen; Kosten und Haftanrechnung werden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Einzelstrafen ist zu prüfen, ob nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist; das Revisionsgericht kann die Sache zu dieser Feststellung an die Vorinstanz zurückverweisen.

2

Das Revisionsgericht verwirft die Revision insoweit als unbegründet, als die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler ergibt.

3

Die Zurückverweisung nach § 349 Abs. 4 StPO dient der Ermöglichung einer nachprüfbaren, vollständigen Entscheidung der Vorinstanz über die Bildung einer Gesamtstrafe.

4

Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Gericht kann die Anrechnung ab einem bestimmten Zeitpunkt bestimmen.

5

Bei erfolgloser Revision sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 18. Februar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 338/66

in der Strafsache gegen ██ den Maschinenschlosser Peter aus ██ █████████, geboren am █████████ 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: ██ u. a. W. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Oktober 1966 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Februar 1966 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen zur Entscheidung, ob mit der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Klein vom 21. Oktober 1965 – 11 Ls 45/65 – und mit der zwei Monate vorher ausgesprochenen Strafe wegen Hehlerei eine Gesamtstrafe gegen den Angeklagten zu bilden ist (§ 79 StGB; § 349 Abs. 4 StPO; BGHSt 12, 1, 10; 4, 366; Anklageschrift Bl. 251, 252, 258 der Hauptakten).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 19. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

MaiHübnerPikart
LoesdauPreiffer
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