Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 338/62
Datum
02.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die außer der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen mit der Begründung, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, sowie eine unzureichende psychiatrische Begutachtung. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Vorgehensweise für keinen entscheidenden Rechtsfehler, da die als wahr unterstellten Tatsachen nicht entgegenstehenden Feststellungen fehlen und die Rüge zur Begutachtung nicht ausreichend konkretisiert ist. Die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Sicherungsverwahrung seien tragfähig belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, einen Beweisantrag außerhalb der Hauptverhandlung mit der Begründung abzulehnen, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ist nicht der vorsitzenden oder der beschließenden Kammer vorbehalten; solche Fragen sind grundsätzlich in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht zu entscheiden.

2

Wird eine Tatsache unter Beweis gestellt und im Umfang der Wahrunterstellung bereits vor der Hauptverhandlung behandelt, so begründet eine im Urteil ersichtliche Missachtung dieses Versprechens nur dann einen Revisionsfehler, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass die als wahr unterstellten Tatsachen ohne Nachteil für den Angeklagten gewürdigt wurden.

3

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen jede als wahr unterstellte Tatsache detailliert wiederzugeben oder die vom Angeklagten daraus gezogenen Schlüsse zu übernehmen; das Gericht kann aus den sonstigen Feststellungen abweichende Schlüsse ziehen.

4

Formelle Rügen wegen unzureichender psychiatrischer oder medizinischer Begutachtung sind nach § 344 Abs. 2 StPO hinreichend zu konkretisieren; anzugeben ist, welches weitere Beweismittel hätte eingeholt werden sollen und warum dies nach der Sachlage geboten war.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Kurt ██, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, als ███████████ ████████, Bundesanwalt Dr. ██████████ als ███, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. März 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe durch Beschluss vom 25. Januar 1962, also außerhalb der Hauptverhandlung, den Antrag auf Ladung und Vernehmung mehrerer Zeugen mit der Begründung abgelehnt, dass die Tatsachen, welche diese Zeugen über die Person des Angeklagten bekunden sollen, so behandelt werden könnten, als wären die behaupteten Tatsachen wahr; sie sei aber im Urteil auf diese Tatsachen, die die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die soziale Prognose zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können, nicht eingegangen.

Dass der Angeklagte die Vernehmung der Zeugen Br., Be., ███ ████, W., Dr. ██ ███ ██ beantragt und die Strafkammer diesen Antrag vor der Hauptverhandlung mit der angegebenen Begründung abgelehnt hatte, trifft zu. Den Antrag mit dieser Begründung abzulehnen, war weder der Vorsitzende befugt noch die beschließende Strafkammer, die zur Entscheidung im Rahmen des § 219 StPO ohnehin nicht zuständig ist. Ob eine unter Beweis gestellte Tatsache als wahr behandelt werden kann, lässt sich regelmäßig erst in der Hauptverhandlung übersehen, und die Entscheidung darüber steht daher nur dem erkennenden Gericht zu (vgl. RGSt 73, 193; 75, 165; BGHSt 1, 51, 53).

Ist jedoch eine solche Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ergangen, so darf sich das erkennende Gericht nicht einfach darüber hinwegsetzen. Ist im Urteil gegen das Versprechen der Wahrunterstellung verstoßen, ohne dass dem Angeklagten die Auffassung des erkennenden Gerichts vorher bekannt gegeben und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen und seinen Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen, so begründet das im Ergebnis ebenso die Revision, wie wenn der Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt und hier mit der Begründung abgelehnt worden wäre, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, sofern im Urteil dagegen verstoßen worden ist (vgl. die oben angegebenen Entscheidungen).

Indessen weist das Urteil einen solchen Rechtsfehler nicht auf. Die unter Beweis gestellten Behauptungen gingen im Wesentlichen dahin, dass der Angeklagte während seiner Beschäftigung bei der „Strabag“ fleißig gearbeitet, sich gut geführt und nichts habe zuschulden kommen lassen. Etwas Gegenteiliges ist in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Zwar werden jene behaupteten Tatsachen nicht im Einzelnen angeführt. Das war nach den Umständen auch nicht geboten. Sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, war das Landgericht nicht verpflichtet (BGH in LM Nr. 3 zu § 244 StPO). Der Tatrichter braucht auch aus den als wahr unterstellten Tatsachen nicht gerade die Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte daraus gezogen haben will. Das Landgericht hat ersichtlich diesen Tatsachen nicht die Bedeutung beigemessen, die der Angeklagte ihnen beigemessen haben wollte, insbesondere für die Frage, ob er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen sei. Auch darin liegt kein Rechtsfehler. Die als wahr unterstellten Tatsachen hinderten die Strafkammer nicht, aus den sonstigen Feststellungen den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

Mit der Rüge, das Urteil beruhe auf einer unzureichenden psychiatrisch-medizinischen Begutachtung des Angeklagten durch den Gerichtsarzt, will die Revision offenbar den Vorwurf erheben, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die Rüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie weder hinreichend ausführt, welches weitere Beweismittel das Landgericht hätte benutzen noch warum es nach Sachlage dazu hätte gedrängt sein sollen.

Der Senat hat auf die allgemeine Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, das Urteil im Einzelnen nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich dabei nicht ergeben. Bei der Anwendung der §§ 20a und 42e StGB hat die Strafkammer die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

HübnerFischer
Dr. GeierMai
Revision gegen Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verworfen — Themis