BGH: Anwendung des §3 Abs.1 Nr.6 PrFDG bei Mitbringen eines Kraftfahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/57
- Datum
- 13.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§3 Abs.1 Nr.6 PrFDG ist teleologisch auszulegen; wer zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitbringt, fällt unter den Strafschärfungsgrund, weil die Vorschrift auf die Zweckrichtung der Wegschaffung großer Mengen und Fluchtgefährdung abstellt.
Bei gemeinschaftlich durchgeführtem, tückischem Angriff genügt das gemeinsame Vorgehen, um die Voraussetzungen der Körperverletzung und damit auch die Tatbestände der §§117 ff. StGB zu erfüllen, auch wenn nur ein Beteiligter die Verletzungshandlung ausführt.
Die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in Zuchthaus nach §79 Abs.2 StGB ist rechnerisch korrekt vorzunehmen; Fehler bei der Umrechnung der Monate/Tage führen zur Aufhebung des Urteils und zur Neufestsetzung des Strafmaßes.
Erlittene Untersuchungshaft ist nach §60 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Februar 1957
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenbieger Manfred N. (███) aus K. (█████████), geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Forstwiderstandes u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Leitsatz
Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFDG tritt auch dann ein, wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitgebracht ist.
1 StR 338/57
Urteil des BGH (Ferien-Strafsenat) vom 13. September 1957
Aktenzeichen des LG: Sth 236/57 (LG Koblenz)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 18. Februar 1957 dahin geändert, ████ ██ und die Mitangeklagten Otto und Thomas █ statt zu einer Gesamtstrafe von je zwei ██████ zwei Monaten Zuchthaus zu einer solchen von je zwei Jahren einem Monat Zuchthaus verurteilt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die seit dem 19. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ████████████, die Mitangeklagten Otto und Thomas ██ haben an mehreren Tagen Ende November/Anfang Dezember 1956 aus dem Koblenzer Stadtwald gemeinsam bei Dunkelheit mit einem Kraftfahrzeug über 400 Weihnachtsbäume zum Zwecke der Veräußerung gestohlen. Dem städtischen Forstbeamten, der sie dabei überraschte, leisteten sie gewaltsam und durch Bedrohung mit einer Schusswaffe Widerstand, verletzten ihn auch teils mit einem Stein, teils mittels eines hinterlistigen Überfalls. Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Forstdiebstahls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 6 Nr. 1 und 2 des Preußischen Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 (GS S. 222 – PrFDG), wegen gemeinschaftlichen schweren Forstwiderstandes (§§ 117 bis 119 StGB) zur Gesamtstrafe von je zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ██, der allein seine Verurteilung anficht, hat nur in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Wegen des Forstdiebstahls hat die Strafkammer nämlich außer auf eine Geldstrafe (§ 2 PrFDG) auf eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis erkannt (§ 6 PrFDG). Diese hat es gemäß § 79 Abs. 2, § 21 StGB in Zuchthaus umgewandelt, jedoch unrichtig in drei Monate anstatt in zwei Monate zwanzig Tage. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, gemäß § 357 StPO auch gegen die Mitangeklagten Brüder Otto und Thomas ████. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft erachtet der Senat bei allen drei Angeklagten die niedrigste Strafe von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus (§§ 74, 19 Abs. 2 StGB; RGSt 4, 161; 8, 26) für angemessen. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil zu ändern.
Im Übrigen weist es weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Mit dem Stein hat zwar nur Thomas ███████ den Forstbeamten verletzt. Der Angeklagte führte aber zugleich selbst zusammen mit Otto █████ einen tückischen Angriff gegen den Förster und verletzte ihn dadurch schuldhaft körperlich im Sinne des § 223 StGB. Das genügt für § 118 StGB. Der Tatbestand der §§ 117, 119 StGB ist ohne Zweifel verwirklicht. Was der Angeklagte dagegen vorbringen will, ist offensichtlich unbegründet.
Mit Recht hat die Strafkammer auch den § 3 Abs. 1 Nr. 6 PrFDG angewendet. Danach wird die Regelstrafe für den Forstdiebstahl geschärft, „wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn oder ein Lasttier mitgebracht ist“. Dem bloßen Wortlaut nach fällt ein Kraftfahrzeug, wie es die Angeklagten zur Ausführung des Forstdiebstahls verwendet haben, allerdings nicht unter die Vorschrift, wohl aber nach ihrem Sinn. Denn der Strafschärfungsgrund ist darin zu finden, dass der Täter mit einem mit herkömmlichen Zugtieren bespannten Fahrzeug größere Mengen Diebesgut wegschaffen, auch Schaden in jungen Holzbeständen anrichten und überdies sich der Ergreifung auf frischer Tat oder sonst der Feststellung seiner Person leichter entziehen kann. Aus derartigen Erwägungen hat auch die Vorschrift, deren Entwurf die Straferschwerung ursprünglich nur bei mitgebrachtem bespannten Fuhrwerk vorsah, in späteren Beratungen die geltende, erweiterte Fassung erhalten, die wasserreichen und gebirgigen Gegenden eigentümliche Beförderungsmöglichkeiten berücksichtigt (Anlagen zu den Verhandlungen des (Preußischen) Herrenhauses in der Session 1877 II, Drucks. Nr. 9 und Nr. 58; Sten. Berichte über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten 1878 Bd. II S. 1753, 1773 ff. – 65. Sitzung vom 14. März 1878; Anlagen dazu, Aktenstück Nr. 212 der 13. Legislaturperiode 1877 bis 1878).
Ähnlich bedroht § 16 Nr. 1 des Preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (GS 230) i. d. F. vom 21. Januar 1926 (GS 83), das sich auch sonst mit dem Forstdiebstahlsgesetz berührt, mit geschärfter Strafe die Feldentwendung, die „unter Anwendung eines zur Wegschaffung größerer Mengen geeigneten Geräts, Fahrzeugs oder Lasttieres“ begangen wird. Dem Fassungsunterschied kann keine Bedeutung beigemessen werden. Beide Gesetze stammen – und zwar gerade mit den in Rede stehenden Einzelbestimmungen – aus einer Zeit, in der die Entwicklung des Kraftfahrzeugs in den ersten Anfängen stand, keinerlei Bedeutung für den Verkehr hatte und daher bei der Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden konnte. Die späteren Änderungen des Forstdiebstahlsgesetzes haben im Wesentlichen die Anpassung an die damaligen Änderungen der Währungsverhältnisse und des Jugendstrafrechts zum Inhalt. Den § 3 Abs. 1 Nr. 6 betreffen sie nicht. Umso eher kann auf seinen Grundgedanken zurückgegriffen werden (RGSt 12, 371 fg.; BGHSt 1, 1). Demgemäß wird nach dieser Vorschrift auch bestraft, wer zum Zwecke des Forstdiebstahls ein Kraftfahrzeug mitbringt.
Die Untersuchungshaft, die der Angeklagte ███ seit dem 19. Februar 1957 weiter erlitten hat, wird ihm auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 60 StGB).
Soweit die Mitangeklagten Otto und Thomas ███ ██ inzwischen Strafhaft verbüßt haben, ist diese ohnehin auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen.
| Werner | Baldus | Dr. Hengsberger | |||
| Scharpenseel | Hübner |