Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen schweren Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 338/52
Datum
25.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg (Verurteilung wegen dreifachem schweren Diebstahl) werden vom BGH verworfen. Das Gericht bestätigt die tatrichterliche Würdigung von Täterschaft und Glaubwürdigkeit der Zeugen. Beanstandete Verfahrensweisen (§ 247, § 250 StPO) hatten die Schuldfeststellung und Strafzumessung nicht beeinflusst. Neues Vorbringen zur Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) in der Revision ist unberücksichtigt geblieben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Würdigung von Zeugenaussagen und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft sind für die Revisionsinstanz grundsätzlich verbindlich; eine Aufhebung ist nur bei Rechtsfehlern oder willkürlichen Feststellungen zulässig.

2

Eine Verfahrensrüge (z. B. nach § 247 StPO) rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass Schuldspruch und Strafausspruch nicht auf dem beanstandeten Vorgehen beruhen und der Angeklagte nicht in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt wurde.

3

Offensichtliche Form- oder Redaktionsfehler in der Urteilsbegründung, die die substantielle Beweiswürdigung nicht berühren, führen nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zur Aufhebung des Urteils.

4

Neues Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen zur Schuldfähigkeit (§ 51 StGB), das erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wird, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. November 1951

Rubrum

In der Strafsache

gegen

1.) den Viehhändler Stefan P., geboren am ███ in Ks, in Untersuchungshaft,

2.) den Elektriker ███, dort geboren am ███,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

█████████████████ ███ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ bei der Verkündung,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 16. November 1951 werden verworfen. Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten und der flüchtige Beschuldigte ███ schnitten in drei Nächten im November und Dezember 1950 sowie im Januar 1951 örtliche elektrische Niederspannungsleitungen insgesamt 3900 m Kupferdraht ab. Um die Entdeckung der Taten zu verhindern, täuschte ███ einen Raubüberfall vor.

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten je wegen drei sachlich zusammentreffender schwerer Diebstähle, ███ wegen eines Vergehens nach § 145d StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.

Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme der Täterschaft. Danach hat ███ bei den beiden ersten Diebstählen die abgeschnittenen Seile und Drähte zusammengerollt und im Kraftwagen verladen, während er im letzten Falle selbst auf die Leitungsmaste stieg und mit einer Zange die Drähte abzwickte. Er hat nach den Urteilsfeststellungen die Wegnahme dieser Kupfermengen als eigene Tat gewollt; er hatte ein ███████ Interesse am Erfolg. Im ersten Falle wollte er sich die von ███ zugesagten ████ DM verdienen, in den beiden übrigen Fällen war die treibende Kraft für ihn die von ███ in Aussicht gestellte frühere Ablegung der █████████████████.

███ wusste überdies nicht von vornherein, dass er von dem Erlös der Beute nichts erhalten werde. Unter diesen Umständen ist die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht Gehilfe des ███ gewesen, sondern Täter, entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Das Landgericht setzt sich auch nicht in Widerspruch, wenn es ausführt, mit dieser Feststellung nicht in Widerspruch zu stehen, der Angeklagte sei, als er den Zweck des nächtlichen Unternehmens im ersten Falle erkannte, nunmehr „zu unenergisch und feig ████████, um seine Mitarbeit abzulehnen und umzukehren“. Damit wollte der Tatrichter nur die seelische Verfassung des Angeklagten schildern, aus der der Entschluss des Angeklagten, Täter zu werden, erwuchs. Der Umstand, dass der Angeklagte in den beiden letzten Fällen keinen Anteil an der Diebesbeute erhielt, ist für die rechtliche Würdigung nicht entscheidend. ████████ ist auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht zu erkennen. Die Revision kann auch nicht durchdringen, soweit sie die Annahme des Landgerichts, es handle sich um drei selbständige Straftaten, bekämpft; was sie hierzu vorträgt, ist lediglich eine unzulässige andere Würdigung des festgestellten Sachverhalts.

Die Revision des Angeklagten ███ kann daher keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte ███ ficht das Urteil im Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls, im Übrigen im Strafausspruch an. Er rügt ███████████████████ und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Nachweislich der Sitzungsniederschrift vom 16. November 1951 ist der Angeklagte ███ in Abwesenheit des ███ zur Sache vernommen worden. Danach wurde ███ in den Sitzungssaal zurückgeführt und zur Sache vernommen; dabei wurden ihm Vorhalte aus den Akten ███████ und ██████████████ verlesen. Sodann wurde seine Vernehmung zur Sache fortgesetzt. Nunmehr gab ihm der Vorsitzende der Strafkammer den wesentlichen Inhalt der Einlassung des ███ bekannt. Die Revision beanstandet dieses Verfahren, weil dem Angeklagten ███ die Einlassung des ███ nicht im unmittelbaren Anschluss an dessen Vernehmung, sondern erst später mitgeteilt wurde (§ 247 StPO). Wollte man sich dieser auch vom Reichsgericht (vgl. RGSt 32, 120) vertretenen Auffassung anschließen, so ergibt sich doch aus den Urteilsgründen eindeutig, dass weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch auf dieser Verfahrensweise beruhen. Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es den Angaben des ██ Glauben geschenkt hat. Danach ist es ausgeschlossen, dass ███ diese Überzeugung des Tatrichters hätte erschüttern können, wenn ihm die Einlassung des ███ bei seiner Wiederzulassung sofort eröffnet worden wäre.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Angeklagte sich seinerseits zum Geständnis der Wahrheit entschlossen hätte, wenn er über die Angaben des ███ sofort unterrichtet worden wäre. Er hatte in dem Vorverfahren seine Beteiligung an den drei Diebstählen entschieden in Abrede gestellt und die ihn belastenden Angaben des ███ als unwahr bezeichnet. Auch nach seiner Unterrichtung blieb er bei der von ihm gewählten Verteidigung, er hielt sie noch in der Revisionsbegründung aufrecht. Die Strafzumessung, bei der die Art der Verteidigung in der Verhandlung verwertet wurde, ist durch das vom Landgericht eingeschlagene Verfahren zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst worden.

2.) Die Einvernahme des Polizeibeamten ███ wurde nach der Sitzungsniederschrift mit Zustimmung der Beteiligten zunächst zurückgestellt; später verzichteten alle Beteiligten auf seine Vernehmung. In den Urteilsgründen führt zwar das Landgericht einleitend aus, der Sachverhalt beruhe auf den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen ███ und ███. In allen Fällen, die zu einer Verurteilung geführt haben, legt es aber im Einzelnen eingehend dar, auf welchen Beweismitteln der Schuldnachweis beruht. Dem Urteil lässt sich so entnehmen, dass Angaben des ███ den Schuldspruch in keiner Weise beeinflusst haben. Die einleitende Bemerkung des Landgerichts geht daher offensichtlich auf ein Versehen bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung zurück.

3.) Die Polizeibeamten ███ und ███ hatten den Angeklagten in der ersten Tatnacht kontrolliert und sind ███ mit ihm zu ihrem Posten in ███████ gefahren. Der Polizeibeamte ███ hat als Zeuge ihre Beobachtung wiedergegeben. Die Revision meint, das Landgericht habe mit der Vernehmung dieses Zeugen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 250 StPO) verstoßen, weil beide Polizeibeamte über ihr Wissen hätten gehört werden müssen. Diese Auffassung könnte indessen den Bestand des Urteils nicht gefährden. Wollte man mit der Revision das Verfahren des Landgerichts als fehlerhaft ansehen, beruht doch der Schuldspruch darauf nicht. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass es in dem hier in Frage stehenden Falle aufgrund des Geständnisses des ███ in Verbindung mit der Anwesenheit des ███ in der Nähe des Tatortes zur vollen Überzeugung von der Täterschaft des ███ gelangt ist. Seine Anwesenheit in der Nähe des Tatortes hatte aber ███ selbst zugestanden. Es ergab sich daher auch kein Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

4.) Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Landgerichts an, das Geständnis des ███ verdiene Glauben. Insoweit bewegen sich die Ausführungen der Revision auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiete tatrichterlichen Ermessens. Ein Widerspruch in der Urteilsbegründung ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Dem Tatgericht musste sich auch nicht die Überzeugung von der Notwendigkeit aufdrängen, den Aufkäufer ███ als Zeugen zu hören; insoweit war auch kein Beweisantrag gestellt worden.

Das Urteil gibt Größe und Bauart des Kraftwagens nicht an, mit dem der Angeklagte ███ an den jeweiligen Tatort gefahren ist; es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob dieser Wagen die Diebe und ihre Beute tragen konnte. Die Annahme der Täterschaft begegnet angesichts der Feststellungen, dass ███ die Diebstähle ausgedacht, █████████ Gelegenheiten ausgesucht und bei der Ausführung der Taten mitgeholfen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

Das neue Vorbringen der Revision, mit dem die Zurechnungsunfähigkeit des ███ (§ 51 StGB) geltend gemacht wird, kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Auch die Revision des ███ kann daher keinen Erfolg haben.

Dr. GeierDr. EngelsGlanzmann
Dr. HerchnerDr. Augustin
Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilungen wegen schweren Diebstahls — Themis