Revision: Zulässigkeit von Zeugenbeweis über frühere Geständnisse; Rückverweisung wegen lückenhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 338/51
- Datum
- 05.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über frühere Geständnisse eines Angeklagten darf in der Hauptverhandlung durch Zeugenbeweis Beweis erhoben werden; § 254 StPO beschränkt die Zulässigkeit nicht auf Geständnisse vor dem Richter.
Der erkennende Richter hat ein in einem Vorverfahren nachgewiesenes Geständnis frei zu würdigen und kann hierzu den Vernehmenden als Zeugen vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Zur Anwendung eines strafmildernden Umstands nach § 157 StGB muss das Gericht die Beweggründe des Angeklagten eigenständig feststellen; eine bloße Erklärung der Angeklagten, keinen Beweggrund angegeben zu haben, genügt nicht.
Die unterlassene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO kann für die Strafzumessung milderungsrelevant sein und ist vom Gericht zu prüfen.
Allgemeine Erwägungen zur Zunahme sittlichkeitsverletzender Handlungen können strafschärfend berücksichtigt werden, soweit das Strafmaß im Verhältnis zur Schuld bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pfalz, 3. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache wegen ██ aus ██ Anna ██, dort geboren am ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dro. als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 3. April 1951 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hatte im Vorverfahren bei der Gendarmerie ein Geständnis abgelegt. In der Hauptverhandlung hat sie es widerrufen. Die Strafkammer hat deshalb den vernehmenden Gendarmeriebeamten als Zeugen über das Geständnis vernommen.
Das war nicht nur zulässig, sondern zur Erforschung der Wahrheit sogar geboten (§ 244 Abs. 2 StPO). Dass über frühere Geständnisse eines Angeklagten Beweis erhoben werden darf, ergibt sich auch aus § 254 StPO. Danach dürfen in der Hauptverhandlung Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt nicht darin, dass sie die Beweiserhebung auf Geständnisse vor dem Richter beschränke; sie will vielmehr, wie ihre Stellung im Gesetz zeigt, für solche Geständnisse den Urkundenbeweis anstelle des sonst gebotenen Zeugenbeweises, nämlich der Vernehmung des Richters über das Geständnis (§ 250 StPO), zulassen. Das Gesetz geht also davon aus, dass Zeugenbeweis über frühere Geständnisse unbeschränkt gestattet ist, einerlei ob sie vor dem Richter oder gegenüber einer anderen Person abgelegt sind (vgl. RGSt 61, 72; OGHSt 1, 110; das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 — 1 StR 421/51 —). Das ihr nachgewiesene frühere Geständnis hat der erkennende Richter frei zu würdigen. Hier hat es die Strafkammer zusammen mit verschiedenen weiteren Beweisanzeichen von der Schuld der Angeklagten überzeugt.
Der Schuldspruch wegen Meineids kann auch sonst nicht beanstandet werden.
Dagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Das Gericht hat eine Strafmilderung nach § 157 StGB abgelehnt, weil die Angeklagte nicht aus Furcht vor Strafe falsch geschworen habe. Diese Feststellung stützt der Tatrichter ausschließlich auf die Erklärung der Angeklagten, mit einem Strafverfahren wegen Ehebruchs habe sie nie gerechnet. Sie hatte jedoch den von ihr unter Hid abgeleugneten Ehebruch auch in der Hauptverhandlung jedenfalls für die Zeit bestritten, über die sie in dem Scheidungsprozess ███████ vernommen wurde. Sie konnte dabei diesen Ehebruch nicht zu ihren Gunsten geltend machen, ohne sich mit dieser Verteidigung in Widerspruch zu setzen.
Das Gericht hätte sich deshalb unabhängig von der Erklärung der Angeklagten eine Überzeugung darüber bilden müssen, ob sie aus Furcht vor Strafe gehandelt hat. Dass das Gericht das getan hätte, lässt das Urteil nicht erkennen. Es stellt überhaupt keinen Beweggrund der Angeklagten fest, erklärt vielmehr auch an anderer Stelle nur, die Angeklagte habe keinen Beweggrund angegeben. Diese Lücke in der Beweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Bedenklich ist auch die weitere Bemerkung der Strafkammer in den Strafzumessungsgründen, es seien außer dem gesetzlichen Strafmilderungsgrund des § 158 StGB und der bisherigen Straflosigkeit der Angeklagten keine weiteren Milderungsgründe ersichtlich. Die Angeklagte war vor ihrer Vernehmung im Scheidungsprozess nicht darüber belehrt worden, dass sie nach § 384 Nr. 2 ZPO das Zeugnis verweigern konnte. Sie hat bei einer späteren Vernehmung in demselben Scheidungsprozess nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es liegt daher nahe, dass der Meineid unterblieben wäre, wenn der Richter sie schon vor der ersten Vernehmung belehrt hätte. Wenngleich die Zivilprozessordnung eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Fall des § 384 Nr. 2 nicht vorschreibt, so ist sie doch mit Recht allgemein üblich. Das Gericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Strafe wegen der Unterlassung einer Belehrung zu mildern war.
Dagegen war die Strafkammer befugt, eine allgemeine Zunahme der Sittlichkeitsverletzungen strafschärfend zu berücksichtigen. Beanstandet werden könnte das nur dann, wenn die Strafe aus diesem Grunde in keinem Verhältnis mehr zu der Schuld der Angeklagten stünde. Das ist aber nicht der Fall.
| Mantel | Dr. Hille | Glanzmann | |||
| Richter | Jagusch |