Aufhebung wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/82
- Datum
- 11.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beachtung der Förmlichkeit der Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll zu beweisen; fehlt ein entsprechender Niederschriftseintrag, liegt eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes vor.
Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden, der Protokollführerin oder der Sitzungsvertreterin können einen Protokollmangel über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht heilen und sind insoweit nicht zu berücksichtigen.
Ein die Öffentlichkeit betreffende Verfahrensmangel, der nicht auf einen abtrennbaren Teil des Urteils begrenzt ist, führt zur Aufhebung des gesamten Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Nimmt das Tatgericht eine fortgesetzte Handlung an, hat es zur Bestimmung des Schuldumfangs wenigstens annähernd die Mindestzahl der einzelnen Teilakte darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 29. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 33/82 A1.3, in der Strafsache gegen den Bandarbeiter Wilhelm ███ aus M[ünchen], geboren am ████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Januar 1982 ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach § 169 GVG i. V. m. § 338 Nr. 6 StPO dringt durch.
Die Revision behauptet, in der Verhandlung vom 27. Juli 1981 sei nach einem Ausschluss der Öffentlichkeit, der für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Gabriele ████████ beschlossen worden war, der Zeitraum des Öffentlichkeitsausschlusses auf weitere Verhandlungsabschnitte ausgedehnt worden, ohne dass ein weiterer Ausschließungsbeschluss ergangen wäre.
Diese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift, auf den sich die Revision beruft, bestätigt. Dort heißt es nach dem beschlossenen Ausschluss der Öffentlichkeit:
"Der (2.) Beschluss wurde ausgeführt. Die Zuhörer verließen den Sitzungssaal."
Sodann wurde die Zeugin Gabriele ██ vernommen. Die Beweisaufnahme in der Sache wurde fortgesetzt durch die Vernehmungen der Ehefrau und der Mutter des Angeklagten als Zeuginnen sowie mit den Vernehmungen der Sachverständigen Dipl.-Psychologin Po[REDACTED] und Prof. Dr. ████. Nach einem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden und dem Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft auf Beschränkung des Verfahrens nach § 154a StPO bzw. auf vorläufige Einstellung bezüglich eines Teiles des Anklagevorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO wurde die Beweisaufnahme vom Vorsitzenden für geschlossen erklärt.
Einen Vermerk darüber, dass nach der Vernehmung der Zeugin Gabriele ████████ die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden sei, enthält die Niederschrift nicht (vgl. Bl. 276, 277 Bd. II d. A.).
Da die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, dürfen die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Protokollführerin und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, wonach die Öffentlichkeit nach der Vernehmung der Zeugin Gabriele ███████ wiederhergestellt worden sei (vgl. Anlagen zu Bl. 364/375 Bd. III d. A.), nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil muss deshalb schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar im Ganzen, denn der Verfahrensmangel erfasst das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern insgesamt.
Auf die weiteren Rügen, die im Übrigen unbegründet sind, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter bemüht sein müssen, zur Bestimmung des Schuldumfanges auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung die Mindestzahl der einzelnen Teilakte wenigstens annähernd darzulegen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung der Jugendkammer (Bl. 321 Bd. II d. A.) ist aufgrund des Aufhebungsantrages gegenstandslos geworden."
Dem tritt der Senat bei.
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