Strafausspruch aufgehoben bei unzureichender Begründung des besonders schweren Falls (Beihilfe/BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/81
- Datum
- 05.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG) nur angenommen werden, wenn die Beihilfehandlung selbst, unter Mitberücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung oder die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls im Urteil nicht hinreichend erläutert sind.
Das Revisionsgericht darf unzureichende strafzumessungsrechtliche Bewertungsgründe der Vorinstanz nicht durch eigene Erwägungen ersetzen, sondern hat in diesen Fällen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, kann sie als unbegründet verworfen werden, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Schuldfeststellungen Bestand haben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 33/81
in der Strafsache gegen Antonio F. aus O., geboren am 5. Oktober 1950 in ██ (Italien),
Sachbezeichnung: CV u. a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 16. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 1981 zu verweisen.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat der Strafzumessung, wie sich allerdings nur aus der Liste der angewandten Vorschriften (UA S. 2) entnehmen lässt, die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG zugrunde gelegt. Aus welchen Gründen der Tatrichter aber zur Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln gekommen ist, macht das Urteil nicht deutlich. Möglicherweise hat die Jugendkammer angenommen, die Beihilfeleistung des Angeklagten müsse deshalb nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG bestraft werden, weil die Tat des Haupttäters Curti als eine besonders schwere bewertet worden ist. Das wäre aber rechtsfehlerhaft, denn bei einem Gehilfen kann ein besonders schwerer Fall nur angenommen werden, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 – 2 StR 374/78; Urteil vom 4. April 1979 – 2 StR 675/78).
Schon aus diesem Grunde war der Strafausspruch aufzuheben; der Senat kann die insoweit unzureichende Bewertung des Tatrichters nicht nachholen, wenn auch die getroffenen Feststellungen möglicherweise die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln rechtfertigen könnten.
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