Revision verworfen: Vergewaltigung – Beweiswürdigung und Beweismittelunzulässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/97
- Datum
- 29.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweismittel ist im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignet, wenn sicher ist, dass sich mit ihm die behauptete Tatsache nicht beweisen lässt.
Fehlende Spermaspuren erlauben keinen zwingenden Rückschluss auf das Nichtstattfinden ungeschützten Verkehrs, wenn alternative Erklärungen (z. B. Samenerguss außerhalb der Scheide) möglich sind.
Die Vernehmung von Zeugen kann unterbleiben, wenn die behauptete Indiztatsache für die Entscheidung bedeutungslos ist, weil sie nur die allgemeine Glaubwürdigkeit betrifft; eine Pflicht zur weiteren Aufklärung entlastender Umstände setzt eine substantiierte Darlegung voraus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Eine Gesetzesänderung ist nach § 2 Abs. 3 StGB nur dann anzuwenden, wenn die neue Vorschrift für den Beschuldigten milder ist; fehlt diese Milderung, bleibt die frühere Fassung maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 30. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 337/97 vom 29. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Für eine Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 StPO besteht damit kein Raum.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Negativtatsache (vgl. dazu auch BGH, Urt. vom 13. November 1997 – 3 StR 114/97 für BGHSt 28, [REDACTED]), dass kein ungeschützter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegründet. Ein Beweismittel ist ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn sicher ist, dass sich mit ihm die behauptete Tatsache nicht beweisen lässt. Das Landgericht ist anhand der Spuren davon ausgegangen, dass ein Samenerguss außerhalb der Scheide des Opfers erfolgt sein kann. Dann konnte ein Sachverständiger aus dem Fehlen von Spermaspuren bei der Geschädigten am Tage nach der Tat keine Schlüsse im Sinne der Beweisbehauptung ziehen. Er konnte hier auch nicht zur Aufklärung weiterer Indiztatsachen beitragen (vgl. BGH StV 1990, 98).
Die Rüge, die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung zweier Zeugen zu Drohungen der Belastungszeugen gegenüber E. sei rechtsfehlerhaft, ist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht durfte die Bedeutungslosigkeit der Indiztatsache für seine Entscheidung annehmen, da diese nur die generelle Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen betraf (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 19). Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung entlastender Umstände (vgl. BGH StV 1990, 291 f. und 292) ist nicht ausreichend vorgetragen worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht hatte die Ermittlungsakten beigezogen. Was sich daraus für die Beweisbehauptung ergeben konnte, trägt die Revision nicht vor.
Der vom Landgericht angewendete § 177 StGB ist durch das 33. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1997 I S. 1607) geändert worden. Die neue Vorschrift ist hier nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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