BGH: Änderung des Schuldspruchs zu versuchtem Betrug in mehreren Fällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/89
- Datum
- 18.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug setzt Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vermögensvorteil und dem eingetretenen Vermögensnachteil voraus; fehlt diese, kann nur ein Versuch vorliegen.
Mehrere aufeinanderfolgende, einheitlich auf denselben betrügerischen Erfolg gerichtete Handlungen sind als ein fortgesetzter Versuch zu würdigen und nicht notwendigerweise als rechtlich selbständige Versuche.
Eine im Revisionsverfahren geänderte Qualifikation (z.B. von vollendetem zu versuchtem Betrug) rechtfertigt nicht zwingend eine Änderung des Strafausspruchs, wenn die Änderung die Bemessungsgrundlagen für die Gesamtstrafe nicht in rechtserheblicher Weise beeinflusst hätte.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die umfassende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 7. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 337/89 BESCHLUSS vom 18. Juli 1989 in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Dieter Samuel ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ ██ 1945 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1b und 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. März 1989 dahin geändert, dass der Angeklagte a) im Fall B 7 der Urteilsgründe des versuchten Betruges schuldig ist; b) in den Fällen B 9 a und b der Urteilsgründe wegen eines Vergehens des versuchten Betruges zu der Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall B 7 fehlt es an der Stoffgleichheit zwischen dem angestrebten Vorteil und dem eingetretenen Schaden; die Anfertigung der Möbel war noch nicht geeignet, das Vermögen des Angeklagten zu mehren.
Die Fälle 9 a und b, vom Landgericht als rechtlich selbständige Betrugsversuche gewertet, stellen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, insgesamt nur einen – fortgesetzten – versuchten Betrug dar.
Der Senat ändert jeweils den Schuldspruch. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Im Fall B 7 ging schon das Landgericht davon aus, dass „der überwiegende Teil der Tat praktisch im Versuchsstadium stecken“ blieb (UA S. 39), im Fall 9 entfällt die für 9 b festgesetzte Einzelstrafe von 6 Monaten. Insgesamt ist die Änderung so gering, dass im Hinblick auf die Einsatzstrafe und die Summe der restlichen Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, das Landgericht hätte auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Schauenburg | Foth | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |