Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falls (§250 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/87
- Datum
- 07.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verabredung zu einem Verbrechen ist bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls nach §250 Abs.2 StGB sowohl der Inhalt der Verabredung als auch die geplanten Umstände der Tat zu berücksichtigen.
Strafmildernde Umstände, die sich bereits aus der bloßen Verabredung ergeben, sind bei der Beurteilung des minder schweren Falls zu würdigen und dürfen nicht nur bei der späteren Strafzumessung einfließen.
Ist ein minder schwerer Fall gegeben, ist der Strafrahmen entsprechend zu mindern; bei der weiteren Bemessung sind §§30 Abs.1 Satz2 und 49 Abs.1 StGB anzuwenden.
Führt die Milderung nach §30 Abs.1 Satz2 StGB allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen zu einer Herabsetzung des Strafrahmens, schließt §50 StGB eine zusätzliche Strafrahmenmilderung nach §49 Abs.1 StGB aus.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 2. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 337/87 in der Strafsache gegen
████, geboren am 9. Juni 1963 in ██████████████, ███, geboren am 2. [REDACTED], Hansjörg M., geboren am 19. Juni 1963 in ███████,
wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 2. April 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.
2. Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, zu Unrecht allein darauf abgehoben, „ob sich der in Aussicht genommene Raub als minder schwerer Fall darstellt“, nicht aber diejenigen Umstände berücksichtigt, „die die Verabredung als solche in einem milderen Licht erscheinen lassen“ (UA S. 15). Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil BGHSt 32, 133, 135 f. entschieden, dass auch bei der Verabredung eines Verbrechens stets zu prüfen sei, ob das in Aussicht genommene Verbrechen nach dem Inhalt der Verabredung und den geplanten Umständen der Tat einen minder schweren Fall darstellen würde. Dabei sind die sich aus der bloßen Verabredung ergebenden strafmildernden Umstände zu berücksichtigen.
Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zwar strafmildernd berücksichtigt, dass nach der konkreten Planung die Verwirklichung der Tat noch in großer Ferne lag, diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, aber außer Betracht gelassen hat.
Bei der neuen Verhandlung wird zunächst zu prüfen sein, ob unabhängig davon, dass die Tat im Verabredungsstadium stecken geblieben ist, ein minder schwerer Fall gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, muss der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB wiederum nach §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung dagegen ergeben, dass ein minder schwerer Fall wegen des Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB allein oder in Verbindung mit anderen Milderungsgründen vorliegt, kommt eine nochmalige Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht (§ 50 StGB). Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung BGH StV 1987, 245.
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