Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Putativnotwehr beim versuchten Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 337/83
Datum
05.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug mit einer Eisenstange auf einen wiederholt belästigenden Eindringling ein und verletzte ihn lebensgefährlich. Das Landgericht sprach ihn vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei; der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft. Entscheidend war ein nicht vorwerfbarer Irrtum des Angeklagten über das Vorliegen einer Notwehrlage (Putativnotwehr) und die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unvorwerfbarer Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage (Putativnotwehr) schließt die Zurechnung des vorsätzlichen Tatbestands aus.

2

Handelt der Täter in gutgläubiger Annahme einer gegenwärtigen Angriffslage und wählt er ein in einer tatsächlichen Notwehrlage zulässiges Abwehrmittel, ist eine Verurteilung wegen Vorsatzes ausgeschlossen.

3

Der Angegriffene darf ein Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

4

Vorhergehende provokative Handlungen des Verteidigenden schränken die Verteidigungsmöglichkeiten ein, schließen das Verteidigungsrecht jedoch nicht aus, sofern der Verteidigungszweck nicht vollständig hinter Rache oder anderem Motiv zurücktritt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 14. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Benedikt D. █████ aus █████, geboren am ██ 1925 in █████, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Fabry in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dierfler bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht München II hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags aus Rechtsgründen freigesprochen und dabei im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, ein 57 Jahre alter, schwer gehbehinderter Rentner, lebt zusammen mit Frau und Tochter auf einem abgelegenen, nicht mit Telefonanschluss versehenen Hof. Seine Tochter Maria war vorübergehend mit dem 35-jährigen Georg ████████ befreundet. Als sie sich im August 1981 von ihm trennte, konnte ███████ – ein großer, kräftiger, geistig einfach strukturierter Mann – die Trennung nicht verwinden. Trotz ausdrücklichen Verbots erschien er nahezu jedes Wochenende, oft auch häufiger, zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten mit seinem PKW auf dem Hof des ████████ und schikanierte und terrorisierte die Familie. Er beschimpfte und bedrohte sie, hupte ununterbrochen, schlug heftig gegen Türen und Fenster, versuchte, die Haustür aufzubrechen oder mit der Stoßstange seines Autos aufzudrücken, wobei einmal eine Scheibe zerbrach; er drang in die Wohnküche ein und wurde wiederholt tätlich. Die Eheleute █████████ sahen keine Möglichkeit, sich gegen dieses Verhalten zu wehren. Der Angeklagte fühlte sich ███ körperlich unterlegen; der Nachbar ██ ███ lehnte aus Angst vor ██████ jede Hilfe ab; die vom Nachbarhof telefonisch herbeigerufene Polizei traf jeweils erst so spät ein, dass sich ██████ vorher entfernen konnte. Die Eheleute ██████████ empfanden das Verhalten des ██████ als unerträglich. Sie gerieten zunehmend in Angst und Schrecken. Dieser Zustand, verbunden mit dem Gefühl der Hilflosigkeit und der ohnmächtigen Wut, führte zu tiefgreifenden Beeinträchtigungen ihres gesamten privaten Lebens.

Am Abend des 15. Mai 1982 waren die Eheleute ██████ ██ allein zu Hause. Gegen 21.30 Uhr erschien ████ und randalierte. Frau ███████ schlich durch den Hinterausgang zum Nachbarn, um Hilfe zu erbitten. Der Angeklagte versteckte sich im Keller. ██████ brachte Frau ███ mit seinem Auto zum Anwesen ████████ zurück. Im Wagen sitzend warteten beide auf die Rückkehr der Maria. ███████ ██ war inzwischen weggefahren. Gegen 23 Uhr kehrte Maria zurück, unmittelbar darauf folgte ███████████. Beide parkten ihre Fahrzeuge neben dem PKW des ███████. █████ stieg aus, ging zum Auto der Maria, zog sie gewaltsam aus dem Wagen, schlug auf sie ein und bedrängte sie. Als sie zu Boden stürzte, kniete er sich über sie. Trotz ihrer wiederholten Hilferufe griff ███ nicht ein. Der Angeklagte hatte vom Haus aus gesehen, dass ███ ██ erneut auf den Hof fuhr (UA S. 6). Er geriet in hochgradige Erregung und hatte das Gefühl, dass es jetzt zu einer Auseinandersetzung komme, die eine endgültige Entscheidung bringe und in der es möglicherweise um Leben oder Tod gehe. Er verließ das Haus und ging laut schreiend und mit drohend erhobenen Krücken auf ██████ los, der noch über der Tochter kniete. ██████████ versetzte ihm einen Tritt gegen das Knie. Gleichzeitig erschien Frau ███████; sie hatte eine Eisenstange geholt, die sich der Angeklagte einmal als Waffe zurechtgelegt hatte, und ließ diese nunmehr auf ████████ herabfallen. ████████ ließ von Maria ab und ging mit den Worten „Jetzt ist Schluss!“ zu seinem Auto; dort setzte er sich auf den Fahrersitz, ließ die Tür offen und den linken Fuß außerhalb des Fahrzeugs am Boden und machte keine Anstalten, wegzufahren (UA S. 7, 10, 17). Der Angeklagte wusste von früheren Vorfällen, dass ████████ den Streit trotz gegenteiliger Bekundungen fortgesetzt hatte, und nahm deshalb seine Ankündigung nicht ernst (UA S. 7, 17/18, 21). Er ergriff die Eisenstange und zerschlug, um das Fahrzeug des ████████ herumgehend, mit wuchtigen Schlägen dessen Scheiben. Dadurch wollte er dem █████ ██ eine Abreibung erteilen und das ihm angetane Unrecht heimzahlen; in erster Linie aber wollte er ihn endgültig von seinem Anwesen vertreiben und dadurch den ständigen, als unertraglich empfundenen Belästigungen ein Ende machen (UA S. 7/8, 15/16). Als der Angeklagte um das Heck des Autos herum auf die Fahrerseite trat, beugte sich ██████ mit Kopf und Oberkörper aus dem Fahrzeug heraus, als sei er im Begriff auszusteigen (UA S. 8, 18). Der Angeklagte deutete dieses Verhalten als den Beginn eines neuen Angriffs auf sich oder Maria (UA S. 8, 19). Um diesen Angriff unter allen Umständen abzuwehren und ██████ zu veranlassen, sich in das Auto zurückzuziehen, schlug er mit der Eisenstange mehrmals wuchtig auf ████████ ein, unter anderem zweimal gezielt auf den Kopf. Ihm war bewusst, dass ███████ hierdurch tödliche Verletzungen davontragen könne; er nahm diesen Erfolg billigend in Kauf (UA S. 8, 13). ████████ wurde mindestens fünfmal getroffen, und zwar an Kopf, Arm und Hand (UA S. 12); die Schläge auf den Kopf führten zu lebensgefährlichen Verletzungen (UA S. 8/9). ██████████ befand sich vier Wochen in stationärer Behandlung und war dann noch drei weitere Monate arbeitsunfähig. Der Angeklagte befand sich während der Tat im Zustand hochgradig affektiver Erregung; Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit wurden hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt (UA S. 9, 12/15).

Das Landgericht sieht den Tatbestand des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) objektiv als gegeben an. Der Angeklagte habe jedoch in Putativnotwehr gehandelt und könne deshalb nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden. Weil sein Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage nicht vorwerfbar sei, komme auch eine Fahrlässigkeitsstrafe nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Angeklagte das Verhalten des ██████ als den Beginn eines neuen Angriffs auf sich oder seine Tochter gedeutet hat und dass er diesen Angriff unter allen Umständen abwehren wollte. Zwar spricht das Urteil an anderer Stelle von einer „möglicherweise fehlgedeuteten“ Bewegung des ███ (UA S. 19) und lässt letztlich offen, ob sie Flucht oder Angriff einleiten sollte (UA S. 18). Diese Unklarheit beschwert jedoch die Revisionsführerin nicht, weil ihre Aufklärung allenfalls ergeben könnte, dass statt der vermeintlichen eine echte Notwehrlage vorgelegen hat. Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGH NJW 1973, 255).

b) Der vom Landgericht angenommene Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr ist jedenfalls rechtlich zutreffend entschieden. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat kommt nicht in Betracht (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urt. vom 20. Mai 1976 – 4 StR 671/75).

Insbesondere hat der Angeklagte zur Verteidigung nicht mehr getan, als er bei einer wirklichen Notwehrlage hätte tun dürfen (BGH GA 1975, 305; BGH bei Holtz MDR 1978, 985). Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und dem Risiko körperlicher Verletzungen braucht er sich nicht einzulassen. ██████ war stark und gefährlich; er hatte Maria ████████ brutal misshandelt und sich auch durch den Einsatz des Eisenstabes nicht vom Hof vertreiben lassen. Dem Angeklagten drohten erhebliche Verletzungen; er war auf Grund seiner Behinderung wehrlos (UA S. 4); andere Verteidigungsmöglichkeiten, als ██████ ██ sofort mit der Eisenstange kampfunfähig zu schlagen, standen ihm nicht zur Verfügung.

Das Verteidigungsrecht des Angeklagten war auch durch sein vorangegangenes Verhalten nicht eingeschränkt worden. Als der Angeklagte die Scheiben des Fahrzeugs einschlug, befand er sich objektiv in einer Notwehrlage (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Er wollte den Eindringling vom Hof vertreiben. Der Verteidigungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggrund anderer Art – wie Hass, Wut oder Streben nach Rache – eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH bei Holtz MDR 1979, 634; BGH GA 1980, 67).

Dies war nach den Feststellungen nicht der Fall. Das Landgericht hat die Verteidigungshandlung als erforderlich und geboten angesehen. Für diese Annahme könnte sprechen, dass ████████ hartnäckig und uneinsichtig in seinem rechtswidrigen Verhalten verharrte, verbalen Einwirkungen gegenüber unzugänglich blieb und letztlich nur das Recht des Stärkeren anzuerkennen schien. Er war für die Bewohner des Hofes zu einer Dauergefahr geworden; sein Verhalten war unberechenbar und drohte jederzeit zu eskalieren. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man annimmt, dass der Angeklagte durch das Einschlagen der Scheiben die Grenzen der Notwehr überschritten hat, durfte ████████ nicht sogleich mit erneuten tätlichen Angriffen antworten. Weil er den Angriff schuldhaft provoziert hatte, war er in den Möglichkeiten der Abwehr beschränkt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143). Mit einem tödlichen Angriff rechnete der Angeklagte aber. Er ging infolgedessen von einer Notwehrlage aus (vgl. oben a).

c) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich dargelegt, dass dem Angeklagten der Irrtum, von ██████ erneut tätlich angegriffen zu werden, in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden kann. Somit kommt auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht in Betracht.

Justizhauptsekretär WiedmannUlsamerSchikora
HerdegenMaulSchimansky
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