Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 337/68
Datum
08.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit bzw. ihrer erheblichen Verminderung hinreichend festgestellt sind. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Feststellungen unklar, widersprüchlich und nicht tragfähig waren. Insbesondere fehlten sichere Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und zur konkreten Gefährlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass der Täter zurechnungsunfähig ist oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit sicher nachgewiesen ist; die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung genügt nicht.

2

Alleinige alkoholbedingte Beeinträchtigungen oder ein Affektsturm begründen ohne weitere konkrete Feststellungen keine Anordnung nach § 42b StGB; eine Kombination eines Hirnschadens mit Alkoholeinwirkung kann jedoch eine Unterbringung rechtfertigen.

3

Das Tatgericht hat bei verminderter Zurechnungsfähigkeit konkret festzustellen, ob die Einsicht in das Unrecht der Handlung vorhanden war oder gefehlt hat.

4

Feststellungen müssen widerspruchsfrei und tragfähig sein; unklare, widersprüchliche oder lediglich mögliche Alternativerwägungen ohne konkrete Tatsachenfeststellung sind für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ausreichend.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 23. Februar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 337/68 in dem Sicherungsverfahren gegen den Maurer Georg B, aus ████, geboren am ████████ in ███████, zur Zeit in ███████████ untergebracht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. Mayer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat (trotz der irrtümlich verwendeten Formulierungen) im Sicherungsverfahren gemäß §§ 429a ff. StPO die Einweisung des Beschuldigten in eine Heil- oder Pflegeanstalt (OGHSt 3, 109, 112) angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die auf § 42b StGB gestützte Maßnahme der Sicherung und Besserung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Urteil legt zwar in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, dass der Beschuldigte eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Auch die für eine Anordnung nach dieser Vorschrift geforderte Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und den ihr zugrundeliegenden Taten ist gewahrt (BGHSt 20, 232, 233; BGH NJW 1967, 297 Nr. 4).

Die Ausführungen zu § 51 StGB sind jedoch unklar und widersprüchlich.

Die Strafkammer legt dar, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat infolge seiner auf einem schweren Hirnschaden beruhenden pathologischen Bewusstseinsstörung und -veränderung in Verbindung mit einer erheblichen Alkoholeinwirkung möglicherweise zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB), sich aber „zumindest im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit“ befunden hat.

Für die Begründung der verminderten Zurechnungsfähigkeit lässt das Urteil drei (vier?) Möglichkeiten offen:

Beim Beschuldigten habe aufgrund seines Hirnschadens keine dauernde, sondern nur eine latente Geistesstörung vorgelegen, die allein noch nicht einen Nachweis für das Vorhandensein der verminderten Zurechnungsfähigkeit erbringe. Jedoch könnte der – nicht sicher festzustellende – Alkoholgenuss einen komplizierten Rausch begründet haben. Der hirngeschädigte Beschuldigte könnte aber auch „aufgrund seiner Temporallappen-Epilepsie-Erkrankung“ einen besonnenen Dämmerzustand zur Zeit der Tat gehabt haben und dadurch vermindert zurechnungsfähig gewesen sein. Diese Möglichkeit sei naheliegend, jedoch gleichfalls nicht nachzuweisen. Schließlich könnte es beim Beschuldigten zu einem Affektsturm gekommen sein und demzufolge das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB herabgesetzt gewesen sein.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wahlweise Feststellungen zulässig sind. Denn das Landgericht hat die tatsächlichen Grundlagen für diese drei (oder vier?) Möglichkeiten nicht – auch nicht alternativ – festgestellt.

Eine Anordnung nach § 42b StGB ist aber nur zulässig, wenn der Beschuldigte zurechnungsunfähig ist oder zumindest eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit sicher nachgewiesen ist (BGHSt 18, 127, 167; RGSt 70, 128 a.E.). Die Annahme einer bloßen Möglichkeit reicht nicht aus. Auch vermögen eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit oder ein Affektsturm – für sich allein – die Anwendung des § 42b StGB nicht zu begründen. Jedoch könnte ein Hirnschaden in Verbindung mit Alkoholgenuss eine Anordnung nach dieser Vorschrift rechtfertigen.

Außerdem enthält das Urteil keine Feststellung darüber, ob der Beschuldigte bei einer verminderten Einsichtsfähigkeit die Einsicht in das Unrecht seiner Handlung hatte oder ob sie ihm fehlte (BGHSt 21, 27; BGH MDR 1968, 854).

Die Feststellungen sind auch nicht frei von Widersprüchen. Im Zusammenhang mit den Ausführungen über die (mögliche) verminderte Zurechnungsfähigkeit legt das Landgericht dar, dass beim Beschuldigten keine dauernde, sondern nur eine latente Geistesstörung vorliegt, die allein keine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit – und demnach auch nicht seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit – begründet (UA S. 9). Bei den Erörterungen der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, stellt die Strafkammer hingegen fest, dass die Geistesstörung dauernd und nicht nur vorübergehender Natur ist und aus diesem Grunde von ihr ausgeht, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (UA S. 10).

Der Tatrichter lehnt ferner eine Unterbringung in eine Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB als nicht ausreichend ab, weil auch vom nüchternen Beschuldigten eine Gefahr ausgehe (UA S. 12). Im Gegensatz hierzu stellt er aber fest, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, weil gerade aufgrund der Alkoholsucht des Beschuldigten mit weiteren Rechtsbrüchen zu rechnen ist (UA S. 11).

Nach allem ist das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben; es erübrigen sich daher Ausführungen zu den Verfahrensrügen.

SeibertLoesdauMayer
HübnerPfeiffer
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