Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/62
- Datum
- 25.09.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nicht auf den formell bezeichneten Antrag beschränkt, wenn die Revisionsbegründung darüber hinausgehende Rügen enthält.
Das vorübergehende Nichtvorhandensein einzelner Verfahrensbeteiligter außerhalb der Hauptverhandlung verletzt § 226 StPO nicht, wenn entscheidungserhebliche Handlungen in Anwesenheit der erforderlichen Beteiligten vorgenommen wurden.
Das Bloßnotieren und Nachschlagen in Akten durch den Berichterstatter während des Schlussvortrags begründet keine unzulässige Besetzung oder Besorgnis der Befangenheit (§ 264 StPO).
Die Einsichtnahme der Schöffen in nicht zur Hauptverhandlung gemachte Gutachten beeinträchtigt die Entscheidung nicht, sofern diese Gutachten keine entscheidungserhebliche Grundlage bilden.
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholeinflusses ist ein Sachverständigengutachten nur erforderlich, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen, die die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichend machen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spengler Erwin, geboren am █████ 1936 in ███, wohnhaft in ██████████████████, Kreis ███, wegen räuberischen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. █████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████████████ bei der Verkündung,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom █ Mai 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 15. Mai 1962 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen §§ 14, 26 Waffengesetz, wegen fünf schwerer Rückfalldiebstähle, teilweise ebenfalls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, und wegen vier einfacher Rückfalldiebstähle unter Einbeziehung einer anderweit bereits rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihn vorläufig vollstreckbar verurteilt, an einen Verletzten 3.155,82 DM zu zahlen, und eine Pistole nebst Zubehör, einen Bund Schlüssel und einen Dietrich eingezogen. Dagegen hat der Angeklagte mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Revision greift das Urteil in vollem Umfang an. Nach dem Revisionsantrag will der Angeklagte zwar nur seine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen §§ 14, 26 Waffengesetz und damit auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben wissen. Auch die Sachrüge richtet sich ausschließlich gegen diesen Teil des Urteils. Die Beanstandung, § 265 StPO sei verletzt, wendet sich aber gegen die von dem Revisionsantrag nicht erfasste Verurteilung wegen zweier Rückfalldiebstähle, und die unter B II 1, 2, 4, 5 und der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich auf das ganze Urteil. Die Revision ist daher nicht beschränkt.
II.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Revision behauptet, die beisitzenden Berufsrichter, die Schöffen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft hätten der Hauptverhandlung nicht ununterbrochen beigewohnt; sie sieht deshalb § 226 StPO als verletzt an. Diese Beanstandung ist unbegründet. Der Arbeiter ██████ hat während der Augenscheinseinnahme in ███ mündlich beantragt, den Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an ihn zu verurteilen. Das ist ausweislich des Protokolls während der Vernehmung dieses Zeugen im Geschäftsraum des Lebensmittelgeschäfts ███ geschehen, der außer dem Angeklagten und seinem Verteidiger █████████ Gerichtsmitglieder und der Vertreter der Staatsanwaltschaft beigewohnt haben. Damit war dieser Antrag, der nach § 404 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlußvorträge auch mündlich gestellt werden kann, ordnungsmäßig erhoben. Seine spätere schriftliche Niederlegung in der neben dem Verkaufsraum gelegenen Küche war eine zusätzliche, verfahrensrechtlich nicht notwendige Maßnahme. Sie ist erst vorgenommen worden, nachdem die Tatortbesichtigung und die Vernehmung der dort noch einmal gehörten Zeugen beendet waren. Die Aufzeichnung des bereits während der Augenscheinseinnahme rechtswirksam gestellten Antrags auf Schadensersatzzuerkennung war daher kein Teil der Hauptverhandlung, sondern ein ebenso außerhalb von ihr liegender Vorgang wie die sich ███████████ daran ████████████ anschließende Rückreise der Verfahrensbeteiligten von ██ nach Würzburg, wo die Hauptverhandlung dann im Gerichtsgebäude fortgesetzt wurde. Daher kann darin, daß bei der Aufzeichnung des Antrags ein Teil der Gerichtsmitglieder und der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht zugegen waren, kein Verstoß gegen § 226 StPO gefunden werden.
b) Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen § 264 StPO verstoßen und sei zeitweise nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der Berichterstatter sich während des Schlußvortrages des Verteidigers Aufzeichnungen gemacht und in den Akten geblättert habe. Die Rüge ist abwegig. Nach seiner überzeugenden dienstlichen Äußerung notierte sich der Berichterstatter während der Schlußausführungen des Verteidigers einzelne Punkte davon und schlug in den Akten nach, um bestimmte Angaben des Verteidigers nachzuprüfen. Das ist das Recht jedes Richters; der Berichterstatter muß das oft sogar tun, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (vgl. auch BGHSt 11, 74, 76). Die Ausführungen der Revision, der Berichterstatter habe sich während des Schlußvortrages des Verteidigers „mit anderen Dingen“ beschäftigt und habe „von einer bereits vorgefaßten Meinung aus die spätere Urteilsfindung“ vorgenommen, entbehrt jeden Anhalts.
c) Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil die Schöffen während der Beweisaufnahme zwei waffentechnische Gutachten, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien, gelesen und deren Inhalt bei der Urteilsfindung mit verwertet hätten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schöffen während der Hauptverhandlung die beiden Gutachten eingesehen haben. Selbst wenn das zuträfe, könnte das Urteil nicht darauf beruhen. Die beiden Gutachten (Band 1 Bl. 140 ff., Bl. 171 ff. und Bl. 186 ff. d. A.) befassen sich mit den Fragen, ob die in den ████████████████████ ██████ und die in der Fabrik ██ in ████ █████████████████ gefundenen Munitionsteile aus der Pistole des Angeklagten abgefeuert worden sind und ob sich beim Schlagen mit dem Griff dieser Waffe auf einen harten Gegenstand Schüsse von selbst lösen können. Die Verwendung der Pistole bei dem Einbruch in das ███████████████████████ ███ in das Lebensmittelgeschäft ██ hat der Angeklagte zugegeben; insoweit beruhen die Feststellungen auf seinen eigenen Angaben. Das Verfahren wegen einer am █ Juli 1960 begangenen Straftat zum Nachteil des Fabrikanten ██ in ████ hat die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt; insoweit ist der Angeklagte nicht mehr verfolgt worden (Band 2 Bl. 207 d. A.). Daher kann eine etwaige Einsicht der Gutachten durch die Schöffen während der Hauptverhandlung auf das Urteil keinen Einfluß gehabt haben.
III.
a) Die Beanstandung, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich bei der Prüfung, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, auf seine eigene Sachkunde verlassen und keinen Sachverständigen hinzugezogen habe, greift nicht durch. Die Strafkammer hat in den Fällen 2 und 4 festgestellt, daß der Angeklagte angetrunken war. Sie hat deshalb in diesen beiden Fällen (UA 4) und noch einmal allgemein (UA 7) den Einfluß des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit untersucht und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß seine Zurechnungsfähigkeit wegen der Angetrunkenheit nicht erheblich vermindert war. Die Zuziehung eines Sachverständigen zu dieser Prüfung ist von keinem Verfahrensbeteiligten beantragt worden. Irgendwelche Besonderheiten, die das Landgericht dazu veranlaßt haben könnten, sich bei der Beurteilung dieser die Strafgerichte häufig beschäftigenden Frage nicht auf die eigene Sachkunde zu verlassen, sondern darüber einen Sachverständigen zu hören, sind nicht ersichtlich gewesen und von der Revision auch nicht dargetan. Unverständlich ist, inwiefern die Zuziehung eines Sachverständigen dazu geführt haben könnte, dem Angeklagten in Fall 10 mildernde Umstände zu gewähren, wie die Revision meint; bei Begehung des räuberischen Diebstahls stand der Angeklagte nach den Feststellungen nämlich überhaupt nicht unter Alkoholeinfluß.
b) Unrichtig ist schließlich auch die Angabe der Revision, der Angeklagte, dem die Strafkammer in den Fällen 2 und 3 nicht nachweisen konnte, daß die entwendeten Kraftwagen verschlossen waren, hätte nicht ohne Belehrung nach § 265 Abs. 2 StPO wegen einfachen statt schweren Rückfalldiebstahls verurteilt werden dürfen. Solcher Hinweis war nicht erforderlich, weil hier nur der Wegfall eines erschwerenden Umstandes zur Anwendung einer milderen, im Eröffnungsbeschluß mit erwähnten Bestimmung geführt hat.
IV.
Die nur gegen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Vergehen gegen das Waffengesetz erhobene und nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Die Zubilligung mildernder Umstände für den Einbruchsdiebstahl in die Bürstenfabrik und die Versagung dieser Vergünstigung für den ████████████ begangenen Einbruch in das Lebensmittelgeschäft ██, der einen erheblich stärkeren verbrecherischen Willen offenbarte und folgenschwerer war, stehen weder miteinander noch, wie die Revision meint, mit den Denkgesetzen im Widerspruch.
| Dr. Geier | Wilms | Sanders | |||
| Seibert | Mai |