BGH: Revisionen verworfen – Freispruch wegen in Bestürzung überschrittener Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/57
- Datum
- 04.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloß behauptete Verletzung des sachlichen Rechts genügt für eine Sachrüge nicht; die Rüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert dargelegt wird.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, solange die Feststellungen des Tatgerichts widerspruchsfrei und nicht willkürlich sind.
Gerät der Angegriffene in Bestürzung, Furcht oder Schrecken und beeinflusst dies sein Handeln, findet § 53 Abs. 3 StGB Anwendung und kann das Überschreiten der Verteidigungsgrenzen rechtlich zu erklären helfen.
Vorbestehende Gefühle wie Erbitterung oder Groll bilden allenfalls eine seelische Grundstimmung; entscheidend ist, ob der plötzlich eingetretene Angriff eine überwältigende Bestürzung ausgelöst hat, die das Verhalten bestimmt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 27. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauer Vinzenz █████ aus Reit, Gemeinde ████, Landkreis ███, geboren am ██████████ 1902 in ██████████, Landkreis ██, ██████████████, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Franz █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 27. Februar 1957 werden verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erheben die Sachrüge. Sie sind offensichtlich unbegründet.
1. Der Nebenkläger behauptet, das Urteil verletze das sachliche Recht, ohne dies näher auszuführen. Eine Stellungnahme ist deshalb nicht erforderlich.
2. Die Staatsanwaltschaft greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das Urteil stellt eine Notwehrlage des Angeklagten widerspruchsfrei fest und legt hierbei den Worten des Verletzten „Fahr’ mir ja nicht zu nah! Sonst duscht’s!“ keinen Sinn bei, welcher der Lebenserfahrung widerspricht. Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Schuss des Angeklagten auf Berger nicht erforderlich gewesen sei, um dessen Angriff abzuwenden. Es legt jedoch mit sorgfältiger Begründung dar, dass der Angeklagte in Schrecken und Bestürzung die Grenzen der Verteidigung überschritten hat. In ihm hatten sich zwar, wie das Urteil ergibt, Gefühle der Erbitterung, des Grolls und der Verachtung gegen den Nebenkläger angestaut. Als dieser ihn einen „Zigeuner“ nannte, entflammte deshalb sein Zorn über diesen ihm zugefügten Schimpf. Diese Empfindungen schufen jedoch nach dem Urteil nur „die komplexe seelische Grundstimmung“ des Angeklagten, aus der infolge des Angriffs des Nebenklägers „die alles beherrschende Schreckvorstellung erwuchs, im nächsten Augenblick dem tätlichen Angriff des weit überlegenen, gefürchteten Gegners ausgesetzt zu sein und seiner nur durch sofortigen Gebrauch der Schusswaffe Herr werden zu können.“ Zum Merkmal der Bestürzung führt das Urteil aus, dass über den Angeklagten „die seit langem befürchtete Auseinandersetzung gänzlich unerwartet in einem Augenblick hereinbrach, in dem er gerade gehofft hatte, ihr entgehen zu können“, so dass er ihr „innerlich nicht gewachsen war“.
Die Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB lässt danach keinen Rechtsirrtum erkennen. Gerät der Angegriffene in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so steht ihm § 53 Abs. 3 StGB zur Seite, wenn dieser Gemütszustand ihn bei seinem Handeln beeinflusst hat (RG JW 1935, 431 Nr. 15). Nach den Feststellungen haben Bestürzung und Schrecken den Angeklagten zur Abgabe des Schusses auf den Nebenkläger sogar bestimmt. Daran ändert nichts, dass dieser Gemütszustand auf einer „seelischen Grundstimmung“ erwachsen ist, den andere Empfindungen kennzeichnen.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
Tr., Peetz
| Mantel | Martin | ||
| Werner | Hüibner |