§ 154 Abs. 2 StPO: Vorläufige Einstellung beendet Anhängigkeit i.S.d. § 164 Abs. 6 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/56
- Datum
- 18.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren ist im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB nicht mehr „anhängig“, wenn es durch eine rechtswirksame Verfügung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.
Für die Beendigung der Anhängigkeit i.S.d. § 164 Abs. 6 StGB genügt der formell wirksame Abschluss des Verfahrens; es ist nicht erforderlich, dass eine erneute Verfolgung der Tat endgültig ausgeschlossen ist.
Gegen einen gerichtlichen Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO ist die einfache Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben; die in § 154 Abs. 3 bis 5 StPO vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten ersetzen den Rechtsmittelzug.
Die bloße (abstrakte) Möglichkeit einer Anfechtung einer verfahrensabschließenden Verfügung hält das Verfahren nicht im Zustand der Anhängigkeit im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB.
Die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteilssatzes ist bei Verurteilung wegen mehrerer Delikte auf den Teil zu beschränken, der den einschlägigen Schuldspruch und die zugehörige Einzelstrafe betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. März 1956
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1 StR 337/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████████████████ ████ ███ aus [REDACTED] geboren am ███ █████ wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1956 auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
1. Ein Verfahren ist nicht mehr „anhängig“, wenn es gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt ist. 2. Gegen einen Einstellungsbeschluss nach dieser Vorschrift ist keine (einfache) Beschwerde gegeben. Ob bei ungesetzlicher Einstellung des Verfahrens eine Ausnahme gilt, bleibt dahingestellt.
Gesetz: StGB § 164 Abs. 6, § 191; StPO § 154 Abs. 2
Aktenzeichen: 1 StR 337/56
Urteil des BGH vom 18. Dezember 1956
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 1956 wird verworfen; jedoch ist die Befugnis der beiden Verletzten zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteilssatzes auf die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung und die Einzelstrafe dafür beschränkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der wissentlich falschen Anschuldigung und wegen uneidlicher Falschaussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, nachdem eine gleichlautende frühere Entscheidung des Landgerichts durch das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 167/55 vom 12. Juli 1955 (BGHSt 8, 133) wegen Verletzung des § 164 Abs. 6 StGB aufgehoben worden war. Die Strafe ist jetzt zur Bewährung ausgesetzt. Den beiden Verletzten ist die Befugnis zugesprochen worden, „den verfigurenden Teil des Urteils“ in bestimmter Form und Frist öffentlich bekannt zu machen.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, abgesehen von einem Nebenpunkt.
I. Verfahrensrüge:
Unbegründet ist zunächst die Beanstandung, das Landgericht habe wiederum gegen § 164 Abs. 6 StGB verstoßen. Das Strafverfahren gegen Therese ███████, das wegen Beleidigung (§ 186 StGB) des Angeklagten auf dessen Anzeige hin gegen sie eingeleitet worden war, ist durch verkündeten Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Januar 1956 gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt worden, weil die Strafe, zu der es hätte führen können, neben einer anderen gegen Frau ███████ bereits rechtskräftig verhängten Strafe von acht Monaten Gefängnis nicht ins Gewicht falle (§ 154 Abs. 2 StPO). Dieses Strafverfahren ist mithin nicht mehr „anhängig“ im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB.
a) Dabei ist bedeutungslos, dass es entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes bloß „vorläufig“ eingestellt ist und unter Umständen wieder aufgenommen werden kann (§ 154 Abs. 3 und 5 StPO). Anhängig im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB ist ein Verfahren nur, solange es nicht endgültig abgeschlossen ist, also von der Behörde, die Herr des Verfahrens ist, fortgeführt oder wenigstens in der Schwebe gehalten wird. Es hört auf, anhängig zu sein, wenn die Behörde durch eine rechtswirksame Verfügung dem Verfahren ein Ende setzt. Schon eine solche formell wirksame Beendigung des Verfahrens beseitigt das Hindernis, das § 164 Abs. 6 StGB den Ermittlungen über die falsche Anschuldigung bereitet; denn sie erfüllt das wesentliche Anliegen dieser Vorschrift, die Ungewissheit über das Ergebnis des anderen Verfahrens und über dessen möglichen Einfluss auf die Entscheidung über die falsche Anschuldigung zu beheben (RGSt 8, 184, 186). Nicht erforderlich ist daher – wie anscheinend die Revision meint –, dass darüber hinaus die strafbare Handlung oder Pflichtverletzung, die Gegenstand des anderen Verfahrens war, überhaupt nicht nochmals zur Untersuchung gezogen werden kann. Diese Wirkung kommt im Bereich des Strafverfahrensrechts allein Urteilen und in begrenztem Umfang anderen gerichtlichen Entscheidungen zu. Staatsanwaltschaftlichen Verfügungen fehlt sie ganz. Dennoch haben auch gewisse Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, z. B. eine Einstellungsverfügung (§ 170 Abs. 2 StPO; siehe ferner §§ 153 ff. StPO) die rechtliche Kraft, ein Verfahren so abzuschließen, dass es nicht länger im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig ist; wenn das Verfahren den Bereich der Staatsanwaltschaft nicht verlässt (vgl. §§ 170, 171 mit § 172 StPO), besteht gar keine rechtliche Möglichkeit, es anders zu beenden (vgl. RGSt 8, 184; RG GA 39, 235; 40, 144; RG Recht 1912 Nr. 143; RG LZ 1916, 1037 Nr. 30; RG 487/33 vom 27. März 1934; BGHSt 8, 151). Insbesondere wäre daher das Verfahren hier auch dann abgeschlossen, wenn nicht erst das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, sondern schon die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen hätte. Mit der Revision anzunehmen, in allen solchen Fällen bleibe das Verfahren so lange anhängig, bis die Strafverfolgung verjährt ist oder etwa aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wird, hieße das Strafverfahren wegen der falschen Anschuldigung unnötig aufhalten, den gerade für Verfahrensverzögerungen empfindlichen Strafzweck gefährden, womöglich Unstimmigkeiten zur Rechtslage nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB herbeiführen und so Gesichtspunkten lediglich zweckmäßiger Verfahrensgestaltung in bedenklicher Weise Wirkung in der Sache selbst einräumen.
b) Daher hält auch nicht die bloße Möglichkeit einer Anfechtung der abschließenden Verfügung das Verfahren im Zustand der Anhängigkeit. Der Fall unbefristeter Anfechtbarkeit macht das bereits deutlich. Ob bei fristgebundener Anfechtungsmöglichkeit anderes zu gelten hätte, wie der 5. Strafsenat in der Entscheidung vom 20. September 1955 (BGHSt 8, 151, 153) für § 172 Abs. 2 StPO angenommen hat, kann auf sich beruhen.
Ein gerichtlicher Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterliegt aber – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. unten) – grundsätzlich überhaupt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel.
Allerdings spricht das Gesetz dies nicht ausdrücklich aus. Daraus hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unter Berufung auf den Wortlaut des § 304 Abs. 1 StPO bisweilen gefolgert, dass als Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss die (unbefristete) Beschwerde – die allein dafür in Betracht käme (RGSt 66, 326; BGH LM Nr. III zu § 32 JGG) – gegeben sei. Diese Beweisführung ist jedoch rein äußerlich. Sie hat auch keine sichere Grundlage in der Fassung der Strafprozessordnung. Unbestritten schließt das Gesetz nämlich die Beschwerde entgegen dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 StPO in gewissen Fällen auch stillschweigend aus, wenn es einen anderen Rechtsbehelf gewährt (wie in § 181 Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 2 StPO), wenn die Beschwerdeentscheidung durch den Verfahrensgang überholt ist oder wenn der Sinn und der Zweck der Vorschrift einer Anfechtung entgegensteht (z. B. §§ 14, 153a Abs. 2 StPO). Schon deshalb lässt sich nichts Zwingendes für die Gegenansicht daraus herleiten, dass bei Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 3 StPO die Anfechtung im Gegensatz zu § 154 Abs. 2 StPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Erst recht schwächt es die Überzeugungskraft dieses Beweisgrundes, dass im Abs. 2 des durch das Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 (BGBl. I, 739) eingefügten § 153 StPO gleichwie in § 154 Abs. 2 nichts über den Ausschluss der Anfechtung bestimmt ist. Mag dies auch seinen Grund darin haben, dass dort die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht außer an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch an die des Angeschuldigten gebunden ist und deshalb bei gesetzmäßigem Verfahren die in Betracht kommenden Prozessbeteiligten nicht beschwert sein werden (vgl. dazu die Verhandlungen des 23. Bundestagsausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zum Entwurf des § 153a StPO: Ausschussdrucks. Nr. 47 und Protokoll der 120. Sitzung vom 3. Juli 1951, S. 8, 15), so bestätigt dies doch die Unzulänglichkeit der bloß am Wortlaut des § 304 Abs. 1 StPO haftenden Auslegung. Geht man dem Sinn der verschiedenen Regelung in § 153 Abs. 3 und § 154 Abs. 2 StPO nach, so erklärt sich der Unterschied zwanglos aus der anders gearteten Sachlage. Ob ein öffentliches Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung besteht, ob die Folgen der Tat unbedeutend sind, unter Umständen sogar die damit mehr oder minder zusammenhängende Frage, ob die Schuld des Täters gering ist – wesentliche Voraussetzungen also der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit –, könnte auch im regelmäßigen schriftlichen Beschwerdeweg nachgeprüft werden; daher bewirkt erst der ausdrückliche Ausschluss jeder Anfechtung durch § 153 Abs. 3 StPO die Unzulässigkeit der Beschwerde. Dagegen kann nur der erkennende Richter in der Regel auf Grund der Hauptverhandlung – in klaren Fällen ausnahmsweise schon im vorbereitenden Verfahren – sachgemäß beurteilen, ob die Strafe oder die Maßregel der Sicherung oder Besserung, zu der die Strafverfolgung führen könnte, neben einer anderen schon rechtskräftig erkannten oder noch zu erwartenden ins Gewicht fällt; denn er misst die Strafe zu und bestimmt über die Sicherungs- oder Besserungsmaßregel, nicht das Beschwerdegericht. Dessen Auffassung könnte ihn in seinem Ermessen nicht binden. Daher sind in § 154 Abs. 3 bis 5 StPO andere Möglichkeiten der Überprüfung des Einstellungsbeschlusses eröffnet, die den Rechtsmittelzug ersetzen.
Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. § 154 StPO dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtspflege und soll daher nebensächliche Verfolgungen oder wenigstens unnötige Verfahrensausweitungen vermeiden, wenn den Täter ohnehin eine Strafe oder Sicherungsmaßregel trifft, durch die der Gerechtigkeit und dem Schutz der Allgemeinheit Genüge geschieht (Amtl. Begr. zu §§ 153 bis 155 des Entwurfs einer StPO, RT-Drucks. Bd. 270 Nr. 122 f.; RGSt 70, 338, 341; 13, 400 f.).
Dagegen berücksichtigt jene Vorschrift Belange des Angeschuldigten nicht, wie schon bei den gesetzgeberischen Erörterungen zu § 208 StPO a. F., dem Vorläufer des § 154 StPO, ausgesprochen worden ist (Hahn, Materialien zur Strafprozessordnung, 1. Abt., 2. Aufl. S. 812 ff. zu § 172 des Entwurfs) und wie neuerdings die bereits oben erwähnte, insoweit abweichende Regelung in § 153a Abs. 2 StPO bestätigt. Der Angeschuldigte kann in einem Fall des § 154 StPO wie auch sonst regelmäßig nicht verlangen, dass ein Strafverfahren allein zu dem Zwecke fortgeführt werde, seine Unschuld zu erweisen. In aller Regel wird er daher einen Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO mangels Beschwer hinnehmen müssen. Anders wird gelten, wenn sein Verhalten unter gar kein Strafgesetz fällt und das Gericht dennoch oder sonst gesetzwidrig (z. B. ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Ob dann die Möglichkeit der Beschwerde bewirken würde, dass das Verfahren trotz des Einstellungsbeschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB anhängig bleibt, braucht nicht entschieden zu werden; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Aus demselben Grunde kann dahinstehen, wie es zu beurteilen wäre, wenn das Verfahren nicht wegen einer bereits rechtskräftig erkannten Strafe, sondern mit Rücksicht auf eine erst zu erwartende Strafe eingestellt worden wäre (vgl. § 154 Abs. 4 StPO).
c) Nur im Sinne eines verfahrensrechtlich wirksamen Abschlusses will auch die Wendung in dem eingangs erwähnten Urteil des Senats vom 12. Juli 1955 verstanden sein, das Landgericht hätte mit dem Verfahren wegen der falschen Anschuldigung gegen den Angeklagten innehalten müssen, bis das Strafverfahren gegen die beiden von ihm der üblen Nachrede Angeschuldigten „rechtskräftig“ erledigt war. In diesem Sinne ist das Verfahren gegen Therese █████████ durch Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne weiteres abgeschlossen. Übrigens ist es aber auch rechtskräftig beendet; denn es könnte nur wieder aufgenommen werden, wenn die Grundlage des Einstellungsbeschlusses, die gegen Frau ████████ rechtskräftig erkannte Strafe von acht Monaten Gefängnis, nachträglich wegfiele. Anders als in einem Falle des § 205 StPO schafft daher die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (begrenzte) Rechtskraft, mag sie auch in beiden Vorschriften gleichlautend als „vorläufig“ bezeichnet sein. Eine Rechtskraft, wie die Revision sie zu verstehen scheint, die jegliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme ausschließt, bewirkt nicht einmal das strafgerichtliche Urteil (§§ 359, 362 StPO).
2. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass das Landgericht den Zeugen Stadtinspektor ██████ „gemäß § 61 Nr. 3 StPO“ nicht vereidigte. Es hat einen anderen vorher vernommenen Zeugen, Polizeihauptwachtmeister ██████, auf Grund derselben Bestimmung unvereidigt gelassen und den Beschluss hierüber unter Anführung des Gesetzeswortlauts begründet. Entgegen der Ansicht der Revision zeigt das gerade, dass die Strafkammer die als verletzt bezeichnete Vorschrift und ihre Bedeutung nicht verkannt hat (BGH LM Nr. 3 zu § 61 Nr. 3 StPO).
II. Sachrüge:
Die Ausführungen der Revision hierzu enthalten lediglich neues, zum Teil feststellungswidriges Vorbringen. Dieses kann im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO). Der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 65, 343 behandelte Fall lag anders. Dort handelte es sich darum, dass der Tatrichter verfahrenswidrig überhaupt keine eigenen Schuldfeststellungen getroffen hatte. Davon kann hier keine Rede sein.
Bei der Nachprüfung des Urteils treten keine rechtlichen Bedenken auf, die seinen Bestand gefährden könnten.
Insbesondere durfte die Strafkammer den Angeklagten auch wegen falscher Anschuldigung des Georg ██████ verurteilen, obwohl dieser wegen der Straftat, deren ihn der Angeklagte falschlich bezichtigte, rechtskräftig verurteilt ist. Auf diese anders als in Fällen des § 190 StGB geartete Rechtslage ist schon in dem Urteil des Senats vom 12. Juli 1955 hingewiesen.
Klarzustellen ist lediglich, dass die Befugnis der beiden Verletzten zur öffentlichen Bekanntmachung sich nun auf die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung und demzufolge auf die Einzelstrafe für dieses Vergehen beschränkt (BGH 1 StR 425/55 vom 29. November 1955 = NJW 1956, 503 = LM Nr. 104/55).
| Dr. Härchner | Werner | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |