Treffer
BGH Urteil

BGH: Schuldspruch berichtigt wegen Gebrauch gefälschter Urkunden; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 337/54
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Anstiftung an. Der BGH stellt fest, dass der planmäßige Gebrauch unechter Urkunden nach § 267 StGB gesondert zu würdigen ist und mit einem Betrugsversuch Tateinheit bilden kann; daraufhin wird der Schuldspruch berichtigt. Wegen unzureichender Feststellungen zur Rückfall-/§20a‑Voraussetzung hebt der BGH den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück; insoweit die Revision sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr ist nach § 267 StGB strafbar; auch wer eine zuvor hergestellte unechte Urkunde zur Täuschung einsetzt, macht sich damit strafbar.

2

Herstellung einer Urkunde und ihr planmäßiger Gebrauch bilden dann eine rechtlich einheitliche Tat (Tateinheit), wenn der Gebrauch als Fortführung der Fälschung in einem einheitlichen Tatentschluss liegt.

3

Abweichend hiervon begründet ein neuer Tatvorsatz für eine danach begangene Täuschung eine selbständige, von früheren Taten zu unterscheidende Straftat; Tateinheit oder Fortsetzungszusammenhang sind nach dem Tatvorsatz und der tatsächlichen Zusammenhangsstruktur zu beurteilen.

4

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a StGB (Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher/Sicherungsverwahrung) setzen eindeutige Feststellungen zu früheren Verurteilungen, deren Rechtskraft und Verbüßung sowie die Fristvoraussetzungen voraus; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Karl L., ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1906 in ███████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 8 Geschäftsstellenbeamter

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. Februar 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - der Anstiftung zum Diebstahl, - des versuchten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Übertretung des § 360 Abs. 1 Nr. 7 StGB, - des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und - eines weiteren Betrugs im Rückfall schuldig ist.

Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zum Schuldspruch

1. Die Bedenken, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugsversuchs im Falle ██████████ & Co sowie wegen vollendeten Betrugs in den Fällen ████████ und G___ erhebt, gehen fehl. Im Falle ██████████ & Co geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus als dem vom Landgericht festgestellten; diesen aber muss das Revisionsgericht nach dem Gesetz seiner rechtlichen Prüfung zugrunde legen. Er rechtfertigt die Verurteilung; ob auch hier vollendeter Betrug anzunehmen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen Versuchs keinesfalls beschwert ist. In den Fällen ████████ und G___ hat er die von ihm getäuschten Personen zum Abschluss von Verträgen bewogen, durch die sie zur Lieferung von Waren und zugleich zur Vorausleistung verpflichtet wurden. Schon darin liegt ein messbarer Vermögensschaden; der Betrug ist daher beidemale vollendet.

Auch sonst hat das Landgericht die Merkmale des versuchten oder vollendeten Betrugs ohne Rechtsfehler festgestellt. Das gilt auch für den Fall H[REDACTED], zu dem die Revision außer der allgemeinen Sachbeschwerde nichts vorgetragen hat.

2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl.

3. Wegen der Herstellung der falschen Urkunden hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht auf Grund des § 267 StGB verurteilt. Ebenso hat es den Angeklagten zutreffend wegen Übertretung des § 360 Nr. 7 StGB bestraft.

Indes ist nach § 267 StGB auch strafbar, wer eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Das hat der Angeklagte zweimal getan, nämlich gegenüber dem Prokuristen der Firma ███ & Co und gegenüber dem Fabrikanten █████████. Beidemale war das Vorzeigen der gefälschten Papiere eines der Mittel, durch die er den versuchten bzw. vollendeten Betrug ausgeführt hat. Das Landgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gewürdigt.

4. Hieraus ergibt sich, dass es das Zusammentreffen der Straftaten des Angeklagten nicht durchweg richtig und erschöpfend beurteilt hat.

Die Feststellungen rechtfertigen es zwar, dass der Tatrichter drei selbständige Betrugstaten (von denen die erste nur versucht, die beiden folgenden vollendet wurden) angenommen hat; denn der Angeklagte entschloss sich erst, als ihm der Betrug im Falle ██ ████ & Co nicht gelungen war, auch ███████ zu betrügen. Ebenso beruht der zum Schaden des Günther begangene Betrug auf einem neuen Vorsatz. Umgekehrt ist mit Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen ███ und ████████ angenommen worden.

Jedoch war die Urkundenfälschung mit der Herstellung der unechten Urkunden noch nicht beendet; der Angeklagte hat vielmehr diese Tat durch den planmäßigen Gebrauch der falschen Schriftstücke bei ███ & Co fortgeführt. Fälschung und Gebrauch sind in solchem Falle zusammen nur eine strafbare Handlung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 1 StR 399/51; BGHSt 2, 291, 293). Der Betrugsversuch im Falle ███ & Co steht daher in Tateinheit mit der Urkundenfälschung, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Betrug zum Nachteil des ███████ trifft ebenfalls mit dem Gebrauch einer unechten Urkunde, also mit einem Vergehen gegen § 267 StGB, rechtlich zusammen. Dieses kann allerdings nach den getroffenen Feststellungen nicht als Fortführung der früheren Urkundenfälschung angesehen werden (vgl. RGSt 3, 311; 15, 290).

Der Schuldspruch ist dementsprechend richtigzustellen.

Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob auch die Anstiftung zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.

II. Zum Strafausspruch

Die Einzelstrafen, die dem Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betrugs auferlegt worden sind, und mit ihnen die Gesamtstrafe müssen schon wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Infolgedessen kann der Ehrenrechtsverlust ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Der Strafausspruch unterliegt aber auch insgesamt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt; es stützt die Strafschärfung und damit auch die Sicherungsverwahrung auf § 20a Abs. 1 StGB. Als frühere Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift zieht es ein Urteil aus dem Jahre 1937 (drei Jahre Zuchthaus) und einen Gesamtstrafenbeschluss aus dem Jahre 1952 (drei Jahre sechs Monate Zuchthaus) heran. Es ist der Ansicht, dass dem Angeklagten die Fünfjahresfrist des § 20a Abs. 3 StGB nicht zugutekommt, weil er sich nach der Verbüßung der im Jahre 1937 ausgesprochenen Strafe bis zum 17. September 1943 auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei als Berufsverbrecher in einem Konzentrationslager befunden habe. Dabei ist jedoch übersehen, dass eine solche Verwahrung nicht auf einer rechtmäßigen behördlichen Anordnung beruht (OGHSt 1, 35; BGH, Urteil vom 2. März 1951 – 1 StR 4/51).

Da das Landgericht auch nicht feststellt, wann der Angeklagte die im Jahre 1937 erkannte Strafe verbüßt hat, lässt es sich auf Grund seines Urteils nicht ausschließen, dass der Zeitraum zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und der frühesten, dem zweiten Straferkenntnis zugrunde liegenden Tat (1944) den Voraussetzungen des § 20a Abs. 3 StGB genügt. Es kommt hinzu, dass dem Urteil auch nicht zu entnehmen ist, welche Einzelstrafe wegen der soeben erwähnten Tat (von 1944) verhängt worden ist.

Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1, 3 StGB sind somit nicht dargetan. Allerdings hätte der Angeklagte auch nach § 20a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden können; doch besteht für das Revisionsgericht keine Gewissheit, ob der Tatrichter von dieser Vorschrift, die die Strafschärfung in sein Ermessen stellt, Gebrauch gemacht haben würde, wenn er § 20a Abs. 1 StGB nicht für anwendbar gehalten hätte.

Der Strafausspruch muss nach alledem im ganzen aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls geprüft werden müssen, ob § 20a Abs. 2 StGB anwendbar ist.

JustizangestellterGroßHille
MantelEngelsDr. Schalscha
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