Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassung psychiatrischer Begutachtung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 33/72
Datum
07.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzungen des Verfahrensrechts; das Landgericht verurteilte wegen fortgesetzter Blutschande und Unzucht. Der BGH hebt den Schuldspruch auf, weil das Gericht trotz Anhaltspunkten für eine Hirnschädigung keinen Sachverständigen holte. Die Feststellungen zur äußeren Tat bleiben teilweise bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Hirnschädigung, die die Zurechnungsfähigkeit in Frage stellen, ist das Tatgericht verpflichtet, einen fachkundigen Sachverständigen zu hören.

2

Die Aufklärungsrüge ist begründet, wenn aus den Feststellungen ersichtliche Tatsachen (z. B. Schädeldeformierung, triebanormale Äußerungen) das Erfordernis einer psychiatrisch-neurologischen Begutachtung nahelegen.

3

Bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs können die Feststellungen zur äußeren Tat nach § 353 Abs. 2 StPO ausnahmsweise bestehen bleiben.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nach § 75 Abs. 1 S. 2 StGB eine zusammenfassende Würdigung von Täterpersönlichkeit und Einzelstraftaten vorzunehmen; die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 ff. StGB sind zu beachten und eine nahezu summenähnliche Gesamtstrafe bedarf besonderer Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 2. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 33/72 in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ██ aus ████, geboren am ██ 1926 in ██, Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer – als Vorsitzender – Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. November 1971, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge führt zur Teilaufhebung.

Der Verteidiger beanstandet mit der Aufklärungsrüge zu Recht, dass die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausgeschlossen werden können. Nach den Feststellungen (UA S. 3) hat der Angeklagte durch Kriegseinwirkung eine Schädeldeformierung erlitten, durch die er vorübergehend erblindet ist. Bei dieser Sachlage kann eine Hirnverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieser Umstand in Verbindung mit einer gewissen Triebanomalie des Angeklagten (HA S. 59 und 59 R) und seiner auffälligen Begründung für sein Verhalten (UA S. 9, 10) hätten das Landgericht dazu drängen müssen, einen Sachverständigen zu hören (BGH VRS 16, 186), der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH Urteil vom 1. Oktober 1957 – 5 StR 203/57 –, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rdnr. 13; BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).

Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muss auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – 1 StR 629/69 – zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 422, 423; BGHSt 4, 287, 290 f.).

Auch die Bildung der Gesamtstrafe ist nicht völlig bedenkenfrei. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten vorzunehmen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 ff. StGB zu beachten (NJW 1972, 454 Nr. 20; BGHSt 24, 257). Die vom Landgericht angeführten Gründe, ansteigende Härte längeren Freiheitsentzugs einerseits, Sicherungsbedürfnis der Kinder und der Allgemeinheit andererseits reichen nicht aus, zumal die ausgesprochene Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen sehr nahe kommt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 42b StGB zu prüfen.

Loesdau Pfeiffer Woesner Zipfel Strickert sa

Revision wegen Unterlassung psychiatrischer Begutachtung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis