BGH: Betrug beim Gebrauchtwagenverkauf; Strafausspruch und Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 336/78
- Datum
- 09.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Täuschung über wesentliche Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache (z. B. Unfallfreiheit, irreführender Kilometerstand) liegt ein Vermögensschaden vor, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis nicht wert ist.
Ein Vermögensschaden kann auch dann vorliegen, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig erscheinen, die Leistung aber für den Getäuschten nach sachkundiger Beurteilung nicht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist oder sich nicht zumutbar anderweitig verwerten lässt (individueller Schadenseinschlag).
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat oder der Täterpersönlichkeit voraus, die dem Fall Ausnahmecharakter verleihen; gewöhnliche oder allein mildernde Umstände genügen nicht.
Bei Abweichungen von Regelstrafen ist in der Strafzumessung darzulegen, dass tatsächliche oder persönlichkeitsbezogene besondere Umstände vorliegen; es ist unzulässig, Tatbestandsmerkmale bloß in anderer Form zur Begründung der höheren Strafe erneut heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Betonwerker Anton ████, dort geboren am ███ 1950, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus Augsburg als Verteidiger,
██████████████████ ████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 10 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts; sie hat nur im Strafausspruch Erfolg. Die auf den Ausspruch der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch.
A. Revision des Angeklagten
I. Verfahrensrügen
1. Eine Verletzung des § 64 StPO liegt nicht vor.
Die Revision rügt, dass in den Fällen II 8, 9 und 10 der Urteilsgründe die Nichtvereidigung der Zeugen nicht mit ausreichender oder eindeutiger Begründung beschlossen worden sei. Im Falle 8 ist zwar zur Begründung der Nichtvereidigung des Zeugen ████ nur § 61 Nr. 2 StPO angeführt; jedoch war allen Beteiligten klar, dass HC als Verletzter nicht vereidigt worden ist. In den Fällen 9 und 10 kann nicht beanstandet werden, dass die Vereidigung der vernommenen Zeugen mit der Begründung unterblieben sei, dass sie mögliche Geschädigte oder Angehörige von möglichen Geschädigten seien. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, waren die vernommenen Ro[REDACTED] und █████ tatsächlich Verletzte.
Die Meinung der Revision, die Strafkammer habe soweit einen Vermögensschaden nicht annehmen dürfen, sie die Käufer nach § 61 Nr. 5 und nicht nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen habe, ist unzutreffend.
2. Die Aufklärungsrüge im Falle II 5 greift nicht durch. Der Vorbesitzer ███████ ist vernommen worden; die Vernehmung weiterer Zeugen drängte sich nicht auf.
3. Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO in den Fällen II 1, 2 und 5 rügt, greift sie nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
II. Sachrüge
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt, weil er beim Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen durch unwahre Angaben über die Unfallfreiheit und den Kilometerstand die Käufer jeweils getäuscht und in ihrem Vermögen geschädigt habe.
a) In den Fällen II 2 bis 9 bedarf nur die Frage des Vermögensschadens einer näheren Erörterung.
In der Regel erleidet der durch Täuschung zu einem Kaufabschluss bewogene Kunde nur dann einen Schaden, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis nicht wert ist, also nach den Maßstäben des wirtschaftlichen Verkehrs keinen ausreichenden Ausgleich für seine Leistungen darstellt (BGHSt 16, 220, 221; 16, 321, 325; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977 – 1 StR 495/77 –; LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 140, 145). Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestands nur vorliegen, wenn die Leistung, die der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines sachkundigen Beobachters für den Getäuschten nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern kann (sog. individueller Schadenseinschlag; vgl. BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 325/326; 22, 88, 89; BGH BB 1962, 198; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977 – 1 StR 495/77 –; LK aaO Rdn. 146).
b) Das Urteil wird diesen Grundsätzen gerecht.
Die Strafkammer geht zu Recht davon aus, dass die Unfalleigenschaft eines Kraftwagens im Gebrauchtwagenhandel ein entscheidender Faktor der Preisbemessung ist; für diese Fahrzeuge ist im Vergleich mit entsprechenden unfallfreien oder nur mit unbedeutenden Blechschäden behafteten Fahrzeugen nur ein erheblich geringerer Verkaufspreis zu erzielen (UA S. 44).
c) In allen Einzelfällen hat die Strafkammer die Wertminderung ausreichend festgestellt. Den Käufern kam es, für den Angeklagten erkennbar, auf die ausdrücklich zugesicherte Unfallfreiheit (Fälle II 2, 3, 5, 6 bis 9 der Urteilsgründe) an. Die Unfalleigenschaft ist bei der Preisbemessung nicht berücksichtigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977 – 1 StR 495/77 – S. 10). Die Käufer haben in keinem Falle den vertraglich vorausgesetzten Gegenwert erhalten. Die Gegenleistung war somit nicht gleichwertig.
d) Auch im Falle II 4 der Urteilsgründe (Verkauf eines Kraftfahrzeugs mit einer den angezeigten Kilometerstand erheblich übersteigenden Fahrleistung) hat der Tatrichter in rechtlich zutreffender Weise einen Vermögensschaden angenommen. Nach den Feststellungen kam es dem Käufer erkennbar besonders darauf an, dass der Tachometerstand von 68.000 km der tatsächlichen Fahrleistung entspreche (UA S. 12); er rechnete damit, den Pkw bis zu einer Fahrleistung von 100.000 km fahren zu können.
Damit erhielt er bei einer in Wahrheit bei 168.000 km liegenden Fahrleistung nicht den erwarteten und zugesagten vollen Gegenwert für seine Leistung. Das Fahrzeug war für ihn den gezahlten Preis nicht wert.
Ohne rechtliche Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Vermögensbeschädigung ist es, dass einzelne Kaufverträge später rückgängig gemacht worden sind.
e) Auch die Annahme von Betrug im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hatte beim Verkauf Unfallfreiheit vorgespiegelt, um den angesichts des Baujahres und der tatsächlichen Kilometerleistung von über 100.000 km ungerechtfertigten hohen Verkaufspreis zu erzielen.
Die Formulierung im Vertragstext „Ich hatte mit dem Auto keinen Unfall gemacht“ kann in Verbindung mit der bereits im Inserat aufgestellten falschen Behauptung „aus erster Hand“ nur dahin verstanden werden, dass das Fahrzeug bisher unfallfrei gefahren sei.
Die Strafkammer hat zwar die positive Kenntnis des Angeklagten vom tatsächlichen Unfall des Wagens nicht für erwiesen angesehen; jedoch ergibt sich aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, dass er zumindest mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat.
2. Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat abweichend von der Regel des § 47 StGB Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten für die einzelnen Fälle verhängt. Die von ihr für die Verhängung von Freiheitsstrafen angeführten Gründe reichen nicht aus. Besondere Umstände von Gewicht, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, sind nicht dargetan. Wenn in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der Angeklagte wegen einer besseren Verkaufsmöglichkeit Täuschungshandlungen vornahm und dabei zum Teil mit viel Phantasie vorging, so wird hier in unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal des Betruges wiederholt. Auch die Schwere der Schuld ist als solche nicht geeignet, eine Freiheitsstrafe unerlässlich zu machen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 38. Aufl. § 47 Rdn. 6).
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
B. Revision der Staatsanwaltschaft
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung an. Sie hat Erfolg.
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteile vom 13. Januar 1977 – 1 StR 691/76 – und vom 22. März 1977 – 1 StR 858/76 –). Ob derartige Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des eingeräumten Ermessens liegen.
Die Abgrenzungsformel der „besonderen Umstände“ besagt, dass einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 691/76 –). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters „den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (BGH aaO).
Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte ohne besondere Vorkenntnisse und ohne Ausbildung die Tätigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers nur als Nebentätigkeit ausgeübt habe, sowie damit, dass es sich um ein Risikogeschäft gehandelt habe. Die Strafkammer führt weiter aus, die Werkstätte habe sich in einem schlechten Zustand befunden, es habe sich erkennbar um einen Branchenneuling oder Branchenaußenseiter gehandelt, so dass die Käufer Veranlassung zu besonderer Zurückhaltung im Hinblick auf fachkundige und zuverlässige Beratung gehabt hätten, der Angeklagte sei nicht vorbestraft, das Motiv für die Gewerbeausübung sei die Erwartung einer guten Nebenverdienstmöglichkeit gewesen, nach Reklamationen habe er die Kaufverträge teilweise freiwillig rückgängig gemacht und inzwischen habe er das Geschäft aufgegeben und gehe einer anderen Beschäftigung nach.
Diese Gesichtspunkte mögen allenfalls allgemeine und gewöhnliche Strafmilderungsgründe darstellen, die jedoch auch bei Gesamtwürdigung einen Ausnahmecharakter weder für das Tatgeschehen noch für die Täterpersönlichkeit begründen (vgl. BGH NJW 1977, 639; GA 78, 80). Auch die bisherige Straflosigkeit ist kein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, der dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken würde.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher der Ausspruch über die Strafaussetzung aufzuheben.
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