Revision: Aufhebung von Strafausspruch und Rückfall mangels einwandfreier Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/67
- Datum
- 28.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Feststellung des Rückfalls müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Rechtskraft und das zeitliche Vorliegen früherer Verurteilungen ergeben.
Es ist darzulegen, wann frühere Urteile rechtskräftig geworden sind, damit festgestellt werden kann, ob diese Rechtskraft vor der späteren Tat eingetreten ist.
Die Angabe der Tatzeiten der Straftaten, die den früheren Verurteilungen zugrunde liegen, ist erforderlich, um die zeitliche Reihenfolge und damit die Rückfallbeurteilung zu ermöglichen.
Fehlen aus den Feststellungen Hinweise darauf, dass eine frühere Strafe vor der neuerlichen Tat verbüßt wurde, ist die Rückfallfeststellung rechtsfehlerhaft und die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 22. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1. Strafsenat 1 StR 33/67
█████████ in der Strafsache gegen ███ den Elektrotechniker Johann aus K.█████████████████████ wegen Betrugs im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Februar 1967 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 22. September 1966 im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Rückfallvoraussetzungen sind nicht einwandfrei angegeben. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wann das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 18. August 1961 (UA S. 3 Nr. 4) rechtskräftig geworden ist; es ist daher nicht ersichtlich, ob diese Rechtskraft insbesondere vor dem am 21. September 1961 (Urteil des Amtsgerichts Vohenstrauß vom 27. Oktober 1961 – UA S. 3 Nr. 5) begangenen Betrug eingetreten ist. Auch die Tatzeiten der Betrugshandlungen, die zum Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 1961 (UA S. 3 Nr. 6) sowie zum Urteil des Schöffengerichts Weiden vom 25. Juni 1962 (UA S. 3 Nr. 8) führten, sind nicht dargelegt. Die Strafe aus dem zuletzt genannten Urteil ist erst nach Begehung des nunmehr abgeurteilten Betrugs (15. Juli 1963) verbüßt.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |