Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision teilweise erfolgreich – Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 336/69
Datum
23.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und schweren Diebstahls ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall und den gesamten Strafausspruch auf, weil die Feststellungen Mittäterschaft nicht tragen und die Strafzumessung durch die Berücksichtigung ausländischer Verbüßung fehlerhaft ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen sind verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist die innere Einstellung (Täterwille) des Beteiligten maßgeblich; entscheidend ist, dass er den Taterfolg als eigenen mitverursachen will.

2

Anhaltspunkte für Mittäterschaft sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Beteiligung und die Tatherrschaft; diese sind aus den Gesamtumständen wertend zu ermitteln.

3

Fehlen die erforderlichen Anhaltspunkte für eine gemeinschaftliche Tatausführung, kann das Verhalten des Beteiligten lediglich als Beihilfe oder als Sachhehlerei zu qualifizieren sein.

4

Bei der Strafzumessung dürfen frühere, im Ausland verhängte oder verbüßte Strafen, die mit inländischen Bestrafungen in Zusammenhang stehen, nicht ohne weitere Prüfung schärfend herangezogen werden; solche Umstände sind in die wertende Gesamtwürdigung einzustellen.

5

Die Frage des Rückfalls ist entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 244 Abs. 2 StGB) zu prüfen und bei Bedarf in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 336/69 in der Strafsache gegen ███ █████████████ ███████, geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter pr. [REDACTED], Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████████████ als Verteidiger, ████████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Februar 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

Die Feststellungen im ersten Fall tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen in Mittäterschaft begangenen Diebstahls im Rückfall. Für die Frage, ob Mittäterschaft (oder Beihilfe) vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an. Diese muss beim Mittäter so gestaltet sein, dass er wie jeder andere als Täter Beteiligte den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will. Er muss den „Täterwillen“ haben, die Tat „als eigene“ wollen, d. h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und entsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (vgl. hierzu BGH MDR 1955, 529; BGHSt 8, 390, 391 ff.; 16, 12, 14 ff.; 18, 87, 89 ff.; BGH Urteil vom 20. August 1969 – 4 StR 309/69).

Solche Anhaltspunkte, die für die Mittäterschaft des Angeklagten (im ersten Fall) sprechen könnten, enthalten die Urteilsfeststellungen bisher nicht. Nach ihnen sollte der Angeklagte (zusammen mit seinen Komplizen) „schwarze Ware“ nach Paris schaffen (UA S. 5). Erst später wurde ihm klar, dass die Ware aus einem Diebstahl herrührte. „Mit seinem nunmehr beginnenden Tatbeitrag wollte der Angeklagte in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ███ und [REDACTED] die Beute vom Tatort abtransportieren, wobei er vorhatte, an den Erlös beteiligt zu werden“ (UA S. 6).

Dem Angeklagten ging es ersichtlich nur darum, die Beute abzutransportieren und am Erlös beteiligt zu werden. Entgegen den formelhaften Ausführungen ist also ein gemeinschaftliches Mitwirken zur Begehung des Diebstahls bisher nicht einwandfrei dargetan. Nach den bisherigen Feststellungen kommt somit Beihilfe zum Diebstahl (oder Sachhehlerei) in Betracht (vgl. auch BGHSt 7, 134; 13, 403; 22, 206).

Der Schuldspruch in Fall II 2 (Einbruch in das Installationsgeschäft Ho[REDACTED]) ist ohne Rechtsfehler.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessungserwägungen. Der Tatrichter geht davon aus (UA S. 4), dass der Angeklagte von der █████████ in █████ wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, obwohl ein Teil dieser Taten bereits in der Bundesrepublik Deutschland zur Bestrafung geführt hatte. Er sieht jedoch in diesem Umstand nicht einen Strafmilderungsgrund, sondern zieht die teilweise Verbüßung der Freiheitsstrafe in Frankreich sogar strafschärfend heran. Daher ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Taten liegen übrigens jetzt 5 Jahre zurück.

Für die neue Entscheidung wird zum Rückfall hingewiesen auf § 244 Abs. 2 StGB i. d. F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG (BGBl. I, 682).

PikartLoesdauZipfel
SeibertPfeiffer
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