Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 336/63
Datum
15.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass ihm entgegen § 140 StPO kein Verteidiger beigeordnet wurde. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zur Begründung stellt das Gericht fest, dass bei Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer und nur einer Tatsacheninstanz sowie bei schwerwiegenden, schwierigen Vorwürfen regelmäßig Pflichtverteidigung geboten ist und eine diesbezügliche Prüfung fehlte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn die Schwere des Tatvorwurfs, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Persönlichkeit des Angeklagten eine wirksame Verteidigung erfordern.

2

Eröffnet die Strafkammer das Hauptverfahren und verbleibt damit nur eine Tatsacheninstanz, kann in der Regel nicht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verzichtet werden.

3

Die Einsicht in Akten und bereits vorliegende schriftliche Gutachten kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen, wenn dies zur ausreichenden Verteidigung notwendig ist.

4

Unterbleibt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO und einer unzureichenden Prüfung durch den Vorsitzenden, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen Verteidigungsrechte aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 21. Mai 1963

Rubrum

in der Strafsache gegen den Schriftsetzer Josef ████ aus █████, geboren am ████████████ in ██████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit zwei Fällen der Freiheitsberaubung, Nötigung und teilweise Beleidigung in einer und wegen Unzucht mit einem Kind unter Einbeziehung früherer Bestrafung zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilte Angeklagte beanstandet mit Recht, dass ihm entgegen § 140 StPO kein Verteidiger beigeordnet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Bestellung eines Verteidigers nicht beantragt; die Verteidigung war nicht schon nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig. Dem Angeklagten hätte aber nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet werden müssen.

Die Strafkammer hatte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer unter anderem ein Vergehen der Unzucht mit einem Kind vorwarf, wegen der zu erwartenden Strafe und wegen der besonderen Bedeutung des Falles das Hauptverfahren vor sich selbst eröffnet.

Dem Angeklagten stand demnach nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. In solchem Fall kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199).

Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf die Mitwirkung eines Verteidigers zu verzichten, haben hier nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat zwar den der Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung und teilweise Beleidigung zugrunde liegenden Sachverhalt zugegeben. Er hat in der Hauptverhandlung auch entgegen seiner früheren Einlassung einen Teil der unzüchtigen Handlungen an dem zur Tatzeit dreizehnjährigen Opfer eingeräumt. Die schwerer wiegenden Einzelheiten dieser Verfehlung hat er aber abgestritten; sie konnte das Landgericht nur auf Grund der Bekundungen des zur Zeit der Hauptverhandlung fünfzehnjährigen Mädchens feststellen; zur Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit hielt es die Anhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen für geboten. Die Schwierigkeit, dieses Verbrechen vollständig aufzuklären, allein machte schon die Zuziehung eines Verteidigers notwendig, zumal in solchem Fall zur ausreichenden Verteidigung die Kenntnis der Akten, insbesondere des schon vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens, notwendig ist und nur ein Verteidiger diese Unterlagen einsehen kann (§ 147 StPO). Dazu kommt, dass dem Angeklagten außer dem Verbrechen der Unzucht mit einem Kind weiter zwei selbständige, nicht ganz einfach zu beurteilende Vergehen vorgeworfen wurden. Es ist nirgends ersichtlich, dass der Vorsitzende geprüft hat, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich sei, und dass er hierbei alle Gesichtspunkte erwogen hat, aus denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiornung eines Verteidigers von Amts wegen geboten sein kann (vgl. schon RGSt 68, 35; 74, 304; sowie neuerdings BGHSt 15, 306 f.), also außer der Schwere des Tatvorwurfs auch die Schwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit des Angeklagten. Es ist daher davon auszugehen, dass dies nicht geschehen ist und dass anderenfalls dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt worden wäre.

Wegen der Durchführung der Hauptverhandlung ohne Pflichtverteidiger muss das Urteil nach §§ 140 Abs. 2, 226, 338 Nr. 5 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen (BGHSt 15, 306 ff.) und in vollem Umfang aufgehoben werden (RGSt 67, 3, 12; BGH NJW 1956, 1766 Nr. 20 a. E.).

Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen: In den beiden Fällen der Nötigung wird die Strafkammer, wenn sie in der neuen Hauptverhandlung wieder zu denselben Feststellungen gelangt, genauer als bisher sagen müssen, zu welchen Handlungen der Angeklagte die beiden Frauen genötigt hat, ob allein zu dem Einsteigen in seinen Kraftwagen, wie es nach UA 16 den Anschein haben könnte, oder auch zu dem Entblößen und Zeigen ihres Geschlechtsteils, worauf UA 17 hinzudeuten scheint (vgl. dazu RGSt 59, 291, 298). Ferner wird das Landgericht für jede der beiden Nötigungen getrennt zu prüfen und anzugeben haben, ob und in welchem Umfang sie mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel begangen wurden. Im Fall [REDACTED] ist eine Anwendung von Gewalt bisher nicht ersichtlich.

SeibertFischerSanders
HübnerMai
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