Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Strafzumessung bei Notzucht: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 336/62
Datum
25.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt und legte Revision ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Rügen wurden verworfen. Entscheidungsgrund ist das Unterlassen der Erörterung erheblicher mildernder Umstände bei der Strafzumessung. Weitere Angriffe auf Beweiswürdigung und Gutachterfragen sind vor dem Revisionsgericht unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter alle erheblichen mildernden und erschwerenden Umstände zu erörtern; lässt er die Erörterung rechtserheblicher Milderungsgründe unter, ist der Strafausspruch wegen sachlich‑rechtlichen Fehlers aufzuheben.

2

Die Revision dient nicht der erneuten freien Nachprüfung der Beweiswürdigung; das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden (§§ 261, 337 StPO).

3

Eine Aufklärungsrüge, die im Kern fordert, dem Sachverständigen zusätzliche Fragen zu stellen, ist unzulässig, soweit sie im Ergebnis die Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Tatrichters umgehen will.

4

Bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung können erhebliche Verletzungen im Intimbereich als Indizien für fehlendes Einverständnis dienen und sind in der Tatfeststellung zu berücksichtigen.

5

Schlussanträge und deren Inhalt gehören zum wesentlichen Inhalt der Hauptverhandlung; Verfahrensrügen nach § 259 StPO sind unter Berücksichtigung der Verhandlungsniederschrift zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konditor Ivo P. ██ aus ████, geboren ███████████████ 1936 in ███████ (Jugoslawien), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Mai 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftwagens wurde angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis für vier Jahre entzogen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Schwesternschülerin Anneliese N. █, die er seit Herbst 1960 kannte, in der Nacht vom 26. zum 27. Dezember 1961 in seinem Kraftwagen vergewaltigt, sie defloriert, verletzt und anschließend noch einmal gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich verkehrt.

II. Die Revision des Angeklagten, welche Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

III. 1.) Die Rüge einer Verletzung des § 259 StPO geht ausweislich der Verhandlungsniederschrift fehl. Das Vorgehen des Gerichts ist mit dem § 259 Abs. 1 StPO vereinbar, da die Schlußanträge mit zum wesentlichen Inhalt der Hauptverhandlung gehören (§ 273 Abs. 1 StPO).

2.) Die Aufklärungsrüge kann gleichfalls nicht durchgreifen. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, daß an den Sachverständigen noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 124, 126). In Wirklichkeit wendet sich die Verteidigung insoweit in unzulässiger Weise gegen die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts (§§ 261, 337 StPO). Im Übrigen gehört es zu den ureigensten Aufgaben des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen (BGHSt 3, 52 ff.).

3.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist kein durchgreifender Widerspruch, wenn die Strafkammer das Verhalten Annelieses einerseits als „vielleicht von der allgemeinen Norm abweichend“ bezeichnet (S. 9 UA) und andererseits das Mädchen als gut erzogen, charakterfest und anständig beurteilt (S. 12 UA). Übrigens hatte nach den Feststellungen der Angeklagte das Mädchen als seine Ehefrau ausgegeben (S. 5 UA). Es ist ferner kein Widerspruch, wenn Anneliese am 24. Dezember spät abends sich scheute, in das Krankenhaus zurückzukehren, um nicht ins Gerede zu kommen, daß sie aber am 25. Dezember morgens solche Bedenken nicht hatte. Offenbar deshalb nicht, weil um diese Zeit der Dienst wieder begann, eine Rückkehr zu dieser Morgenstunde also nicht weiter auffiel. Die Verteidigung selbst hat insoweit keine Angriffe erhoben. Daß der Angeklagte gegen den Willen des Mädchens mit diesem verkehrt hat, ergab sich zur Überzeugung des Tatrichters auch aus den festgestellten Verletzungen und Abschürfungen, besonders innerhalb der Scheide. Bei freiwillig gewährtem Verkehr treten bekanntlich normalerweise solche inneren Schürfungen nicht auf.

4.) Bei den Erörterungen zum Strafausspruch, insbesondere der Frage, ob mildernde Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) zuzubilligen sind, hält der Tatrichter dem Angeklagten nur zugute, daß er sich bisher strafrei geführt hat; daß er in einem fremden Land ohne nähere persönliche und familiäre Bindungen lebt und daß er, wie ihm nicht zu widerlegen sei, aus politischen Gründen aus seiner jugoslawischen Heimat hatte fliehen müssen. „Weitere Milderungsgründe sind nicht vorhanden“ (S. 11 UA).

Nun ergeben aber die Feststellungen der Strafkammer zum Sachverhalt nicht unwesentliche besondere Umstände, welche die Tat des Angeklagten in milderem Licht erscheinen lassen konnten: Es war nicht der übliche Fall der Notzucht gewesen, wie ihn die Gerichte immer wieder zu beurteilen haben. Vielmehr war der Vergewaltigung im Wagen eine lange Bekanntschaft voraufgegangen, die gewisse romantische Züge aufwies. Der junge Mann und das Mädchen hatten sich schon im September 1960 in Dubrovnik, der Heimat des Angeklagten, kennengelernt. Er war dort mit ihr zusammen gewesen, hatte sie auch mit einem Boot auf das Meer hinausgefahren, und es war immerhin zu Küssen gekommen. Wenige Tage nach der Abreise Annelieses und ihrer Eltern war der Angeklagte aus Jugoslawien geflohen. Er hatte anschließend ███████ Zeit mit ihr korrespondiert. Dann war er in ████ aufgetaucht, hatte die Weihnachtstage im Haus der Eltern Annelieses verbracht und sich auch anschließend öfter mit ihr getroffen. Am 24. Dezember 1961, genau ein Jahr nach seinem ersten Erscheinen in Nürnberg, kam der Angeklagte wieder dorthin und suchte Anneliese im Krankenhaus auf, wo sie tätig war. Er nahm sie auf eine längere Autofahrt mit und übernachtete mit ihr gemeinsam in einem Gasthof. Beim Abschied willigte Anneliese in ein nochmaliges Zusammentreffen ein. Sie trafen sich dann auch, und es kam nach dem Besuch einer Gaststätte und einem Spaziergang zu den Vorfällen, die den Gegenstand der Verurteilung bildeten.

Nach den Erfahrungen des Senats, der überaus häufig mit Revisionen in Sittlichkeitssachen befaßt wird, weicht das hier zu beurteilende Geschehen doch erheblich von den üblichen Fällen dieser Art ab. Die Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen, daß dieser junge Kroate in das Mädchen geradezu vernarrt war und daß er, durch das ihm häufig gestattete Zusammensein ermutigt, schließlich gewaltsam das durchgesetzt hat, was er nach dem für ihn enttäuschenden Erlebnis in der Nacht zum 25. Dezember (im Schlafzimmer eines Gasthauses) sich als „Mann“ schuldig zu sein glaubte. Auf jeden Fall hat das Mädchen, trotz ihrer ständig gegenteiligen Erklärungen, doch, wenn auch vielleicht unbewußt, „mit dem Feuer gespielt“. Dies alles konnte das letzte brutale Vorgehen des jungen Mannes, so verwerflich es war, doch menschlich irgendwie verständlich erscheinen lassen.

Diese Gesichtspunkte mußte der Tatrichter bei der Strafzumessung erörtern. Daß dies unterblieb, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler (vgl. BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16).

Das Urteil war daher gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Auch über die Frage der Einziehung (dazu: BGH NJW 1955, 1327 Nr. 18) und einer Maßregel nach § 42m StGB (BGHSt 7, 176) ist erneut zu entscheiden.

Es wird sich empfehlen, von dem neuen Hauptverhandlungstermin das Jugoslawische Generalkonsulat in München rechtzeitig zu benachrichtigen.

Schließlich sei noch bemerkt, daß die III. Große Strafkammer des dortigen Landgerichts durch Urteil vom 24. Mai 1962 (155 KLs 29/62) im Fall eines mit dem Angeklagten gleichaltrigen, übrigens schon verheirateten Griechen wegen Notzucht in zwei Fällen mildernde Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB bewilligt und auf eine Gefängnisstrafe erkannt hat. Zwar hat jedes Gericht die ihm gerecht scheinende Strafe selbständig und unter eigener Verantwortung zu finden. Abweichungen zwischen mehreren Gerichten in der Beurteilung ähnlicher Fälle brauchen deshalb kein Anzeichen für einen sachlichen Rechtsfehler zu sein. Immerhin werden Kammern desselben Gerichts bemüht sein müssen, in der Beurteilung ähnlich liegender Sachverhalte nicht zu stark voneinander abzuweichen, ohne dies im einzelnen näher zu begründen (vgl. auch BGH LM Nr. 22 zu § 267 Abs. 3 StPO).

GeierDr. WillmsSanders
SeibertMai
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