Revision: Fortgesetzte Untreue aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/65
- Datum
- 16.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die Teilhandlungen in ihren wesentlichen Grundzügen sowie den anzugreifenden Gesamterfolg in Art, Zeit und Ort zumindest ungefähr vorausplant.
Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das Vermögen des Treugebers infolge der treuwidrigen Verfügung in seinem Wert vermindert ist; ein bloßer Eingriff in die Verfügungsfreiheit genügt nicht.
Eine Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, auf welche Weise das Landgericht die vermissten Feststellungen hätte treffen können.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen muss in der Urteilsbegründung konkret begründet werden; ein pauschaler Verweis auf § 60 Nr. 3 StPO verhindert die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 14. August 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den früheren Rechtsbeistand Helmut █ aus ████, dort geboren am ██████ 1898, wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den letzten Jahren seiner Berufstätigkeit als Rechtsbeistand Mandantengelder in Höhe von etwa 54.000 DM für eigene Zwecke verbraucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue (in fünf Einzelfällen) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300,– DM verurteilt. Von der Anklage der Untreue in einem weiteren (6.) Fall, tateinheitlich mit Betrug begangen, hat es ihn freigesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft in vollem Umfang, der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Fortgesetzte Untreue
Wie die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, hat das Landgericht die Untreuefälle mit ungenügender Begründung zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst. Fortsetzungszusammenhang besteht nicht schon deshalb, weil der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, Mandantengelder anzugreifen, wann immer seine bedrängte finanzielle Lage ihn hierzu nötigen würde. Ein solcher allgemeiner Entschluss enthält nur den unbestimmten Plan, Straftaten bei sich bietender Gelegenheit zu begehen. Für die fortgesetzte Tat ist jedoch ein Gesamtvorsatz vorausgesetzt, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auf einen bestimmt begrenzten Gesamterfolg gerichtet – sämtliche Teilhandlungen der geplanten Straftatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen und ihren späteren Verlauf mindestens insoweit vorwegbegreifen muss, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128 f.).
Insoweit ergeben sich aus dem Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte schon bei oder spätestens vor Beendigung (BGHSt 19, 323) der ersten Teilhandlung darüber Vorstellungen gemacht hatte, welche seiner Auftraggeber er schädigen wollte, in welchem Gesamtumfange und wie und wann. Näher liegt der Gedanke, dass er jeweils in der Bedrängnis des Augenblicks die günstigste, am wenigsten auffällige Gelegenheit ergriff, Fremdgeld zur Befriedigung seines gerade auftretenden Geldbedarfs zu verwenden.
Zur neuen Prüfung der Frage ist das Urteil aufzuheben, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Dadurch erledigen sich die – übrigens offensichtlich unbegründeten – Beanstandungen der Revision gegen die Strafzumessung.
2. Untreue in Tateinheit mit Betrug
Dagegen bleiben die Angriffe der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten im Falle 6 der Urteilsgründe ohne Erfolg.
a) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche Wertpapiere der Angeklagte verkauft hatte und wie ihre Kursentwicklung nach dem Verkauf verlaufen sei, ist nicht zulässig, weil die Revision nicht mitteilt, wie das Landgericht die vermisste Aufklärung hätte vornehmen sollen (BGHSt 2, 168).
b) Sachlichrechtlich meint die Revision zu Unrecht, schon der unberechtigte Eingriff in die Verfügungsfreiheit des Treugebers sei als Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB anzusehen. Denn diese Ansicht lässt beide Tatbestandsmerkmale – die treuwidrige Verfügung und den Vermögensnachteil – zusammenfallen, während sie im gesetzlichen Tatbestand selbständig nebeneinander stehen. Ein Nachteil gemäß § 266 StGB ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Vermögen, das der Treugeber vor der Pflichtwidrigkeit seines Beauftragten hatte, verglichen mit dem Bestand des Vermögens infolge der Treuwidrigkeit, sich in seinem Wert verringert hat (RGSt 73, 283, 285 f.).
Dass dies hier zutrifft, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Angeklagte hat den durch eigenmächtigen Verkauf der Aktien erzielten Erlös den Konten seiner Auftraggeberin in vollem Umfang gutgebracht. Zwar ist ihr die Dividende – nach dem nur etwa ein Viertel des Kurswerts betragenden Nennwert – entgangen. Doch ist dieser Verlust, wie dem Urteil zu entnehmen ist, durch die Sparzinsen für den – dem Kurswert entsprechenden – Verkaufserlös ausgeglichen. Dass Kurssteigerungen eingetreten seien und der Angeklagte seine Auftraggeberin um die Kursgewinne habe bringen wollen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Daher hat es den § 266 StGB insoweit zutreffend nicht angewendet.
Auch den Tatbestand des Betrugs hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler verneint. Nach den Feststellungen war der Angeklagte schon zahlungsunfähig, als er seiner Auftraggeberin einen Erlösanteil aus dem Aktienverkauf überwies, um vorher begangene Veruntreuungen zu verschleiern. Daher kann die Urteilsannahme nicht beanstandet werden, die Auftraggeberin hätte, selbst wenn ihr die wahre Herkunft des überwiesenen Betrages bekannt gewesen wäre, keine erfolgversprechenden Schritte gegen den Angeklagten zur Sicherung ihrer Schadensersatzansprüche aus den früheren Veruntreuungen mehr unternehmen können. Ebensowenig bieten die Urteilsgründe Anhaltspunkte dafür, dass er sich eines Betrugsversuchs schuldig gemacht habe, weil er irrig meinte, durch die erwähnte Verschleierungsmaßnahme die Befriedigung ihm drohender Schadensersatzforderungen verhindern zu können; er war sich im Gegenteil seiner schlechten finanziellen Lage bewusst. Hiernach kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Frage an, ob seine Auftraggeberin von der Schließung seines Büros und von seiner Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Überweisung des Geldes Kenntnis hatte.
Mithin bleibt es im Falle 6 wie der Senat in dem gleichlaufenden Verfahren 1 StR 32/65 = 20 KMs 12/64 dargelegt hat, auch verfahrensrechtlich bei dem Freispruch des Angeklagten.
II. Die Revision des Angeklagten
Dieses Rechtsmittel dringt mit der Rüge durch, das Landgericht habe die Nichtvereidigung des Zeugen ███████ unzureichend, bloß mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet. In der Tat genügt hier dieser Hinweis nicht, weil er – selbst in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen – nicht erkennen lässt, welchen der mehreren Gründe für die Nichtvereidigung die Strafkammer für gegeben gehalten hat (BGH NJW 1952, 2735 Nr. 19). Daher kann das Revisionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht nachprüfen. Demgemäß kann es auch nicht übersehen, wie der Angeklagte seine Verteidigung bei vorschriftsmäßiger Belehrung geführt hätte. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, soweit der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden ist. Es muss mithin insoweit auch auf seine Revision hin aufgehoben werden.
Der Senat braucht daher auf weiteres nicht einzugehen. Die Strafkammer wird aber den Vortrag der Revision in der neuen Verhandlung berücksichtigen und insbesondere prüfen müssen, ob sich nicht die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten empfiehlt.
Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Seibert | Hübner | Mai | |||
| Willms | Fischer |