Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verfahrensverstoßes: Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 33/64
Datum
14.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend war ein Verfahrensverstoß: ein vom Verteidiger gestellter Beweisantrag wurde vom Landgericht nicht beschieden (§ 244 Abs. 3 StPO). Zudem weist der Senat auf mögliche Zeugnisunfähigkeit und auf erforderliche Konkretisierungen der Feststellungen zu Tatzeitraum, Umsätzen und Schadenshöhe hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtbeschiedenbleiben eines Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 StPO und ist verfahrensfehlerhaft, wenn die unterlassene Entscheidung für die Aufklärung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann.

2

Eine Vereidigung oder Verwertbarkeit der Zeugenaussage scheidet nach § 60 Nr. 3 StPO aus, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Zeuge an der zu beurteilenden Tat beteiligt oder befangen ist.

3

Beim Tatbestand der Untreue ist der Vermögensschaden in der durch die schädigende Handlung unmittelbar bewirkten Vermögensminderung der Geschädigten zu sehen; spätere Ausgleichsvorgänge oder nebenstehende Forderungen beeinflussen die Schadenshöhe nur, wenn sie unmittelbare aus der schädigenden Handlung resultierende Gewinne darstellen.

4

Bei fortlaufenden oder über einen Zeitraum begangenen Taten müssen Gericht und Urteil deutlich Beginn und Ende des relevanten Tatzeitraums sowie Mindestangaben zu Umsätzen und Höhe der Kredite (Mindestzahlen) feststellen, damit eine eindeutige rechtliche Würdigung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 30. April 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf Friedrich ██ — [REDACTED] —, ██ (Kreis ██), dort geboren ███████████████████████, ██ u. a. — Sachbezeichnung — wegen Beihilfe zur Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. April 1963, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ███████ Leiter der Hauptzweigstelle ███ der Kreissparkasse [REDACTED]. Der Angeklagte █████████, der ein Weinkommissions- und Weinhandelsgeschäft betrieb, war Kunde der Sparkasse und wickelte seine Geschäfte über die Zweigstelle ███ ab. Obwohl sein Konto auf Guthabenbasis geführt wurde und ihm nur ein Wechselobligo von 30.000,— DM eingeräumt war, wusste er sich durch Wechsel- und Schecktauschgeschäfte mit Einschaltung anderer Kunden der Zweigstelle unter Mitwirkung ██████ Kredite zu verschaffen, die sich von 20.000 bis 50.000,— DM in den Jahren 1954/55 auf etwa 100.000,— DM in den Jahren 1956/57 erhöhten. Nachdem Ende Februar 1957 die Kreditmanipulationen durch die Sparkassenleitung unterbunden worden waren, kam es zum Vergleichsverfahren über sein Vermögen. Die Kreissparkasse erhielt bei einer Vergleichsquote von 40 % 150.000,— DM. Die Höhe ihres endgültigen Schadens ließ sich nicht klären. Das Finanzamt bezifferte ihren Verlust auf 256.000,— DM.

Das Landgericht hat ███ wegen Untreue zum Nachteil der Sparkasse, ███ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Es hat gegen ██ unter Einbeziehung früherer Strafen von einem Jahr und zweimal drei Monaten auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis (neue Einzelstrafe neun Monate Gefängnis) und eine Geldstrafe von 3.000,— DM erkannt.

Die von [REDACTED] gegen das Urteil eingelegte Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

I. Prozessvoraussetzungen

Die Strafverfolgung der dem Angeklagten ███ zur Last liegenden Tat ist nicht verjährt. Sie wurde einmal durch den Beschluss des Amtsgerichts Wöllstein vom 18. April 1957 (Bl. 83 d. A.), der einen neuen Haftprüfungstermin für den Angeklagten bestimmte, zum anderen durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 30. März 1962, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde (Bl. 384 d. A.), unterbrochen. Diese zweite Unterbrechung des Ablaufs der Verjährungsfrist war rechtzeitig, da nach §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 3 StGB eine Verjährungsdauer von fünf Jahren in Betracht kommt.

II. Verfahrensbeschwerde

1. Der Verteidiger hatte in einem Hilfsbeweisantrag vom 29. April 1963 (Anlage 1 des Sitzungsprotokolls) u. a. eine Frau [REDACTED] und den Angestellten [REDACTED] als Zeugen dafür benannt, dass Sparkassendirektor ███████ „in Kenntnis der Postumlaufkredite etwa am 10. Dezember 1956 deren rückwirkende Provisionsbelegung angeordnet“ habe. Die Revision beanstandet mit Recht als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, dass das Landgericht diesen Antrag nicht beschieden hat.

Wenn es S. 25 UA davon ausgeht, „dass die Direktion in ███ im Dezember 1956 gegen ███████ angeordnet habe, dass die Umsätze von ██████████████████ ab 15. September 1956 mit einer Umsatzprovision zu belasten seien“, so war damit dem Inhalt des Beweisantrages nicht genügt. Denn dieser legte sichtlich entscheidendes Gewicht auf die Tatsache, dass Direktor ███████ die Art der Kreditgewährung an ███ bekannt geworden sei. Hierzu sagt das Landgericht auf S. 25 UA aber gerade, es habe keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Sparkassendirektion in ███ von dem Treiben der Angeklagten ██████ und ███████ Kenntnis hatte.

Dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht, lässt sich nicht ausschließen. Wenn Sparkassendirektor ██████ Kenntnis von den Kreditgeschäften [REDACTED] mit ███ ████ und statt einzuschreiten die Fortsetzung dieser Geschäfte duldete, so machte er sich damit unter Umständen selbst der Untreue schuldig. Selbst ein entfernter Verdacht, der auch unabhängig von den Teilnahmeformen des § 47 StGB in diese Richtung wies, stand seiner Vereidigung als Zeuge gemäß § 60 Nr. 3 StPO entgegen (vgl. BGH LM Nr. 4 zu StPO § 60 Nr. 3; BGHSt 4, 368; 6, 382; 10, 67). Die eidliche Aussage des Zeugen ████ hat möglicherweise auch für die Feststellungen zum Schuldspruch Bedeutung gehabt.

2. Da hiernach die Revision schon wegen des erörterten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durchgreift, braucht auf die damit in engem Zusammenhang stehende Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO nicht mehr besonders eingegangen zu werden. Doch wird zur Beachtung für die neue Verhandlung darauf hingewiesen, dass ein Bank- oder Sparkassenfachmann einer Kontokarte im Allgemeinen ohne besondere Schwierigkeiten entnehmen wird, ob bei dem Kunden ein der Kreditbeschaffung dienender Wechsel- und Schecktausch in großem Umfange stattgefunden hat.

Von einer Erörterung der weiteren, durchweg unzulässigen und unbegründeten Verfahrensrügen sieht der Senat ab.

III. Mit der Sachrüge hätte die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben können. Jedoch besteht Veranlassung für die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hinzuweisen:

1. Das Landgericht sollte deutlicher zum Ausdruck bringen, welches Geschehen es der Verurteilung zugrunde legt, also vor allem ausdrücklich hervorheben, von welchem Zeitpunkt es für den Beginn und das Ende der Tat ausgeht. Für diesen so aus dem Gesamtgeschehen herausgenommenen Zeitabschnitt (etwa frühestens ab November 1955, vgl. S. 10 UA) müssten Umsätze und Kredithöhe (in Mindestzahlen) festgestellt werden.

2. Der durch die laufende Gewährung unzulässiger Kredite im Wege der Annahme von Finanzwechseln und Tauschschecks bewirkte Vermögensschaden ist in der durch die jeweilige Kreditgewährung bewirkten Vermögensminderung der Sparkasse zu sehen. Für den Tatbestand der Untreue kommt es allein auf diese, nicht auf die endgültige, vielleicht durch eine spätere Wiedergutmachung ausgeglichene Schädigung der Sparkasse an. Es spielt deshalb auch für die Schadenshöhe keine Rolle, dass durch die Kreditgeschäfte mit ███ erhebliche Forderungen an Zinsen und Spesen für die Sparkasse entstanden und zum Teil wohl auch beglichen worden sein mögen. Nur ein aus der schädigenden Handlung zugleich unmittelbar erwachsener Gewinn kann den Vermögensschaden in rechtlich bedeutsamer Weise mindern (vgl. BGHSt 17, 147, 149). Es wäre abwegig, einen Schadensausgleich darin finden zu wollen, dass zu der gefährdeten Darlehensforderung der Bank oder Sparkasse noch eine nicht minder zweifelhafte Zins- und Spesenforderung hinzutritt.

3. Nach den bisherigen Feststellungen auf S. 11 und 15 UA, wonach ███████ den Mitangeklagten [REDACTED] durch drohendes Zureden zum weiteren Mitmachen veranlasste, hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob sich der Angeklagte ███ nicht wegen Anstiftung statt wegen Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat.

HübnerWillmsSanders
SeibertFischer
Revision wegen Verfahrensverstoßes: Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue aufgehoben und zurückverwiesen — Themis