BGH: Fehlender Gesamtvorsatz — Aufhebung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/62
- Datum
- 15.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; der Täter muss spätestens mit der Verwirklichung des ersten Teilakts die weiteren Akte zumindest insoweit in seinen Willen aufgenommen haben, dass verletztes Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung erkennbar sind.
Ein einheitlicher Zweck der Verwendung der Beute begründet für sich genommen keinen Gesamtvorsatz und reicht nicht zur Zusammenfassung mehrerer Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung.
Fehlen die notwendigen Feststellungen zum Zeitpunkt und Umfang der Willensbildung des Täters hinsichtlich der Folgeakte, führt die Verurteilung wegen fortgesetzter Tat auf Rechtsirrtum und ist aufzuheben.
Bei erneuter Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass eine zuvor verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten als Gefängnisstrafe im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB zu behandeln sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. November 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen █████ ohne den Hilfsarbeiter Ludwig Siegfried █████ ██, geboren am ███ 1937 in ███, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,
b) im Übrigen im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines weiteren fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Trotz des allgemein gestellten Aufhebungsantrages ist daraus zu entnehmen, dass die Revision auf die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall und im Übrigen auf den Strafausspruch beschränkt ist. In diesem Umfang hat sie auch Erfolg.
Der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall liegt zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit vom 27. Dezember 1960 bis 25. Januar 1961 in 25 Fällen in verschiedenen Kirchen Geldbeträge aus Opferstöcken und sonstigen Sammelbüchsen, meistens unter Erbrechen der Behältnisse, gestohlen, ferner einen Automaten ausgeraubt, in mehreren Schulen in Reutlingen Kleidungsstücke nach Geld durchsucht und daraus ca. 40 DM entwendet sowie in den Turnhallen verschiedener Frankfurter Schulen Geldbeträge aus einer Aktentasche und einer Handtasche an sich genommen hat. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer meint, allen diesen Diebstählen liege ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde. Das Wollen des Angeklagten sei von vornherein auf einen annähernd bestimmten, durch mehrere unselbständige Einzeltaten abschnittsweise zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet gewesen. Er habe, als er bei seiner Mutter in Stadtprozelten nicht untergekommen sei, danach gestrebt, wieder in ein geordnetes Arbeitsverhältnis und zwar im Betrieb des Vaters oder doch zumindest in der Nähe des Vaters in Hornberg zu kommen und sich vorher die fürs Erste notwendigen Mittel zu verschaffen. Um dieses Endziel zu erreichen, habe er sich zuerst aufs Betteln verlegt und, nachdem er damit schlechte Erfahrungen gemacht habe, den Entschluss gefasst, durch Ausrauben von Opferstöcken und Geldkisten in Kirchen und durch Entwenden von Geld aus Kleidern oder sonstigen Gegenständen in Schulen und Turnhallen sein Ziel zu erreichen.
Die Annahme, dass der Angeklagte bei seinen Diebstählen dieses Endziel im Auge hatte, ist aber schon mit dem Umstand kaum zu vereinigen, dass der Angeklagte, der mit den Opferstockdiebstählen am 27. Dezember 1960 begann, bereits Mitte Januar wieder in Hornberg war, sich von dort aber wieder entfernte und bis zum Tag seiner Festnahme am 25. Januar 1961 weitere 15 Diebstähle u. a. in Karlsruhe, Frankfurt, Wiesbaden, Mainz und Bingen verübte. Außerdem stellt die Strafkammer im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafzumessung fest, dass der Angeklagte einen Großteil seiner Beute verjubelt habe. Auch das widerspricht der Annahme, dass der Angeklagte die Diebstähle ausgeführt habe, um sich Geldmittel zur Bestreitung seines Unterhalts für die erste Zeit seines Aufenthalts in Hornberg zu verschaffen.
Ob der Angeklagte ein solches „Endziel“ hatte, ist jedoch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ohnehin nicht entscheidend. Der einheitliche Zweck, zu dem ein Täter seine Beute aus einer Reihe von Straftaten verwenden will, vermag die Einzeltaten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammenzufassen und begründet keinen Gesamtvorsatz. Hierzu ist vielmehr erforderlich, dass der Täter spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe die mehreren weiteren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch mindestens insoweit in seinen Willen aufgenommen hat, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommt (BGHSt 1, 313, 315). Die Feststellungen der Strafkammer reichen hiernach für die Annahme eines solchen Gesamtvorsatzes nicht aus. Sie lassen vielmehr erkennen, dass der Angeklagte nur allgemein den Entschluss gefasst hatte, sich durch Opferstock- und andere Diebstähle Geld zu verschaffen, dass er aber jeweils nach Vollendung einer Tat nach einer neuen Gelegenheit Ausschau hielt und nach Auskundschaftung einer solchen erst den Vorsatz zur Ausführung der neuen Tat fasste.
Es ist von vornherein ganz unwahrscheinlich, dass der Angeklagte zur Zeit seiner ersten Opferstockdiebstähle in Heilbronn und Umgebung schon den Entschluss gefasst haben sollte, solche Diebstähle etwa auch gegen Ende Januar 1961 in Mainz und Bingen auszuführen, ganz abgesehen von den Diebstählen in Reutlinger Schulen und Frankfurter Turnhallen sowie dem Automatendiebstahl in Reutlingen, die schon nach der Art der Ausführung aus dem Rahmen der übrigen Taten völlig herausfallen.
Da hiernach die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Diebstahls auf Rechtsirrtum beruht, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Aber auch im Übrigen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Frage, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, wird bei der Strafzumessung erneut zu prüfen sein. Sie kann nach Sachlage für alle Taten nur einheitlich beantwortet werden. Hierbei wird die Strafkammer zu beachten haben, dass entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung die Jugendstrafe von sechs Monaten, zu welcher der Angeklagte früher verurteilt worden ist, als Gefängnisstrafe im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB anzusehen ist (BGHSt 12, 139).
Mit dem Wegfall der Einzelstrafen entfallen auch die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.
| Justizangestellter | Willms | Dr. | Sanders | ||||
| Geier | Seibert | Fischer |