Treffer
BGH Urteil

§ 176 StGB: Freispruch aufgehoben wegen Beweisablehnung und fehlerhafter Wollustwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 33/59
Datum
15.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) angeklagt, wurde aber vom LG mangels Nachweises wollüstiger Absicht freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH den Freispruch in mehreren Fällen auf, weil ein Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines nicht erschienenen Mädchens rechtsfehlerhaft als „bedeutungslos“ abgelehnt wurde. Zudem beanstandete der BGH die Beweiswürdigung: Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass bei Kindesmissbrauch stets „typische“ schwere Berührungen erfolgen. Ferner seien wesentliche Umstände (Ablauf, Dauer, Notwendigkeit der Entkleidung, Alternativen) unzureichend aufgeklärt und ein mögliches „Mischmotiv“ verkannt; in zwei Fällen ohne Anproben blieb die Verwerfung der Revision bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung bedeutungslos, wenn das behauptete Verhalten für die Schuldfrage (insbesondere das Vorliegen sexueller Absicht) erheblich sein kann.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung beruht, indem die Beweisbehauptung ohne Beweiserhebung als widerlegt behandelt wird.

3

Für Sittlichkeitsdelikte an Kindern besteht kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass der Täter zur Befriedigung typischerweise bestimmte „schwere“ körperliche Eingriffe (z.B. Abtasten) vornimmt; auch weniger intensive Handlungen können sexuelle Motivation tragen.

4

Bei der Prüfung sexueller Absicht genügt es, dass zu einem wertneutralen oder billigenswerten Zweck ein geschlechtlicher Antrieb hinzukommt und sich der Täter dessen bewusst ist; sexuelle Motivation muss nicht alleiniger Beweggrund sein.

5

Die bloße Anfrage an Erziehungsberechtigte, ob ein Kind zur Verfügung gestellt werde, stellt für sich genommen noch keinen Beginn der Ausführung einer Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn es zu Messungen/Anproben nicht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 4. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Musikschriftsteller Werner ███████ aus FCO ████, geboren ██████ ██ 1907 in ██████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der ████████████ — Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. November 1958 in den Fällen Anneliese ██, Sieglinde ███████, Anna ███████, Ingrid Bal, Ingrid █████████, Christa ███ ███ ███ den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision (in den Fällen Marianne ██ ███, Renate PCT) wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten lag zur Last, sich in den Jahren 1957 und 1958 während der Vorbereitung der Drachenstich-Festspiele in Furth im Wald an fünf Mädchen unter vierzehn Jahren im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen zu haben, indem er anlässlich von Kostümproben die Mädchen sich nackt ausziehen ließ, an ihren Brüsten und zwischen ihren gespreizten Beinen Messungen vornahm und ihnen Papierbüstenhalter und Papierhöschen in der Weise anprobierte, dass er diese am Körper der Kinder zurechtschnitt und an den Brüsten und am Geschlechtsteil zusammenklebte. Gegenüber drei weiteren Mädchen soll er dies versucht haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht für erwiesen hielt, dass der Angeklagte aus wollüstiger Absicht, nicht nur aus künstlerischem Interesse im Rahmen seiner Tätigkeit für die Further Waldbühne und die Drachenstich-Festspiele gehandelt hat.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist im Wesentlichen begründet.

Verfahrensrügen

1.) Schon die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO einen Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, greift durch.

Unter den Mädchen, an deren nacktem Körper der Angeklagte Messungen und Anproben vorgenommen und deren Brüste und Geschlechtsteil er betastet und gedrückt haben soll, befand sich die Ingrid ███. Sie war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. In seinem Schlussvortrag stellte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hilfsweise, d.h. für den Fall, dass die Strafkammer nicht zur Verurteilung des Angeklagten (im beantragten Umfang) kommen sollte, die Vernehmung der Ingrid ███ darüber, dass ihr der Angeklagte am nackten Körper Papierbüstenhalter und Papierhöschen angeklebt habe, dass er dabei mit ihren Brüsten und ihrem Geschlechtsteil in Berührung gekommen sei und dass er nach dieser Anprobe nochmals Messungen an den Brüsten und am Geschlechtsteil des Mädchens vorgenommen habe.

Das Landgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben und dazu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Beweisbehauptung für die Entscheidung „keine Bedeutung mehr zukomme“. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, ließen einen sicheren Schluss auf wollüstiges Handeln des Angeklagten ebensowenig zu wie die bereits festgestellten Berührungen der Körper anderer Kinder durch den Angeklagten. Durch die Vernehmung der Ingrid ███ könne nicht bewiesen werden, dass der Angeklagte die Kinder mit den Händen oder Fingern an den Brüsten abgedrückt oder abgetastet oder absichtlich am Geschlechtsteil berührt habe (S. 14 UA).

Im Rahmen der Beweiswürdigung S. 12 UA ist gesagt: Das Landgericht sehe auf Grund der glaubhaften Aussagen der über die Anproben vernommenen Kinder (mit Ausnahme der ausgebliebenen Ingrid ████████) als erwiesen an, dass der Angeklagte auch das Kind Ingrid ███████ nicht an den Brüsten „abgetastet und abgegriffen“ habe und dass er auch den Geschlechtsteil dieses Kindes nicht mit den Händen oder Fingern „angelangt“ habe.

Mit Recht wendet die Revision gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages mit der angeführten Begründung ein, dass die Strafkammer dem Sinn des Antrags nicht gerecht geworden sei. Dabei kann dahinstehen, ob das Wort „Berührung“ (des Geschlechtsteils), wie die Revision meint, dem vom Landgericht an den wiedergegebenen Urteilsstellen (S. 12 UA) gebrauchten Ausdruck „anlangen“ gleichzusetzen ist. Auf jeden Fall ging der Sinn des Beweisantrags dahin, dass der Angeklagte mit den Brüsten und dem Geschlechtsteil der Ingrid ███████ in einer das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzenden Weise, also willentlich, nicht nur versehentlich, in Berührung gekommen ist. Ein solches Verhalten aber wäre für die Prüfung, ob der Angeklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt hat, und damit für die Entscheidung der Schuldfrage nicht ohne Bedeutung gewesen. Das Landgericht konnte die Beweisbehauptung auch nicht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung deshalb als widerlegt ansehen, weil die übrigen Kinder glaubhaft ausgesagt hatten, dass der Angeklagte ihre Brüste und Geschlechtsteile nicht abgegriffen oder sonstwie berührt habe.

Der Hilfsbeweisantrag hätte demnach nicht abgelehnt werden dürfen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Bestätigung der Beweisbehauptung im Falle Ingrid ███████████ den Tatbestand der Vornahme unzüchtiger Handlungen bejaht hätte. Es ist weiter nicht auszuschließen, dass sie auf Grund der Aussage der Ingrid ███ auch die (im Urteil festgestellte) Handlungsweise des Angeklagten gegenüber den übrigen Kindern in einem anderen Licht gesehen hätte und auch hier zur Bejahung der Schuldfrage gekommen wäre. Das freisprechende Erkenntnis muss daher – ausgenommen die Fälle Marianne AC und Renate KT, in denen es zu keinen Anproben kam – aufgehoben werden.

2.) Ob die bei den Akten befindlichen Überführungsstücke („Papierbüstenhalter und Papierhöschen“) herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO waren, die das Landgericht ohne den Antrag eines Verfahrensbeteiligten zum Gegenstand eines Augenscheins hätte machen müssen, kann auf sich beruhen, weil die Staatsanwaltschaft in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben wird, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Falls sich, wie die Revision zur Begründung der Verfahrensrüge vorträgt, die Klebestellen hauptsächlich an dem Teil des Höschens befinden, der am Geschlechtsteil des Kindes auflag, so wäre der von der Revision gezogene Schluss schwerlich zu widerlegen, dass der Angeklagte beim Zusammenkleben des Papierhöschens am Körper des Mädchens gegen dessen Geschlechtsteil drücken (und an diesem entlang streichen) musste. Entsprechendes gilt für den Papierbüstenhalter. Das aber stünde, wie die Revision ebenfalls zutreffend geltend macht, im Gegensatz zu den im Urteil wiedergegebenen Aussagen der Minderjährigen, dass der Angeklagte keines Mädchens Brüste oder Geschlechtsteil abgetastet, gedrückt oder sonstwie berührt habe.

Auch auf die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht geprüft, ob der Angeklagte die Brüste der Mädchen, wenn nicht abgetastet oder gedrückt, so doch berührt habe, braucht nicht eingegangen zu werden; weil die neue Hauptverhandlung auch insoweit Gelegenheit zur Klärung bietet. In den Fällen Sieglinde F und Anna █████████████ hat die Strafkammer übrigens ausdrücklich davon, dass der Angeklagte die Brüste der Mädchen berührt hat.

Sachrüge

Auch sie ist begründet.

1.) Das Landgericht hat ein Handeln des Angeklagten aus Wollust hauptsächlich deshalb nicht für erwiesen erachtet, weil er die Kinder „nicht mit den Händen oder Fingern am Geschlechtsteil abgegriffen, abgetastet oder berührt, auch nicht die Brüste der Kinder abgetastet oder gedrückt oder gestreichelt“ hat. Es erwägt unter Hinweis auf seine große Erfahrung in der Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechern, dass ein solcher ein nackt vor ihm stehendes Kind, mit dem er allein in einem Raum ist, auf Grund seines Triebes in der Regel zumindest am Geschlechtsteil oder an den Brüsten abgreife oder abtaste. Das habe der Angeklagte nicht getan, so dass diese bei Sittlichkeitsverbrechern typische Verhaltensweise bei ihm nicht vorliege. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

a) Es gibt keinen Erfahrungssatz des vom Landgericht aufgestellten Inhalts. Wie die Revision unter Anführung von Urteilen des Bundesgerichtshofs zutreffend bemerkt, kann man gerade bei Sittlichkeitsverbrechen an Kindern nicht von typischen Begehungsweisen ausgehen. Die Fälle sind nicht selten, in denen der Täter schon im bloßen Betrachten des nackten Körpers eines Kindes oder in verhältnismäßig harmlosen Berührungen bekleideter oder unbekleideter Körperteile seine geschlechtliche Befriedigung findet. Die jeweilige Verhaltensweise hängt entscheidend von Triebart und Triebstärke des Täters, häufig auch von den äußeren Umständen ab, die sich dem Täter bieten. Deshalb rechtfertigt die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte nicht die im Urteil aufgezählten schwereren Eingriffe in die geschlechtliche Unversehrtheit der zu den Anproben verwendeten Kinder vorgenommen hat, noch nicht den Schluss, er habe nicht aus Sinnenlust gehandelt.

b) Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei der Beurteilung des Beweggrunds des Angeklagten dessen zweifellos ungewöhnliches Vorgehen hinreichend bedacht hat. Im Urteil fehlt jede Erörterung darüber, warum der Angeklagte, falls es ihm um den schöpferischen Entwurf einer neuartigen Theaterkleidung zu tun war, nicht nur ein Mädchen als Modell heranzog, oder warum er, falls es ihm nur um die Ermittlung der Körpermaße der einzelnen Mädchen zur Anfertigung maßgerechter Kleidung ging, nicht die Messungen und Anproben durch eine geeignete Frau vornehmen oder sich von den Mädchen mit Erlaubnis der Eltern genau sitzende Stücke eigener Unterkleidung aushändigen ließ. Das Landgericht hat ferner keine Feststellungen über die Dauer der einzelnen „Sitzungen“ mit den Mädchen getroffen – nach dem im Urteil wiedergegebenen Eröffnungsbeschluss haben sich diese teilweise über 1 bis 2 Stunden hingezogen –, auch keine Feststellungen darüber, ob der Angeklagte – wie ebenfalls im Eröffnungsbeschluss geschildert – vor den Anproben die Fensterläden der „Waldhütte“ geschlossen, die Löcher und Ritzen der Wände verstopft und alsdann bei künstlichem Licht die Kinder sich hat entkleiden lassen. Auf die Aufklärung dieser Umstände durfte das Landgericht nicht verzichten, weil sie für die Beantwortung der Frage wesentlich waren, ob sich der Angeklagte bei seinen angeblich nur dem Theaterinteresse dienenden Messungen und Anproben auf das zur Förderung dieses Interesses unbedingt notwendige Maß beschränkt hat. Überschritt er dieses Maß, so war das nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass er (zumindest auch) aus geschlechtlichem Antrieb gehandelt hat. In diesem Zusammenhang verdienen überdies folgende Feststellungen der Strafkammer Beachtung: Die Anneliese ██ ██ ███ ließ der Angeklagte in entkleidetem Zustand auf ein Tischchen, die Ingrid █████ in ebensolchem Zustand mit gespreizten Beinen auf zwei Stühle sich stellen; bei diesem Mädchen – wie vermutlich auch bei den anderen Kindern – führte er das Maßband „zwischen den Beinen des Kindes am Geschlechtsteil aufliegend“ durch, obwohl das Mädchen diesen Handgriff ohne weiteres selbst hätte ausführen können; die Anneliese ███ setzte er nach der Anprobe ohne sachlichen Grund, wenn auch nur „ganz kurz“, in nacktem Zustand auf seinen Schoß.

c) Schließlich geben die Urteilsgründe trotz verschiedener Wendungen, der Angeklagte sei unwiderlegbar nur von seinen künstlerischen Plänen und Vorstellungen befangen gewesen, dem Zweifel Raum, die Strafkammer sei davon ausgegangen, dass die Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust einziger Beweggrund des Täters nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein müsse. Das wäre rechtsirrig. Es genügt, dass zu einem wertneutralen oder sogar billigenswerten Handlungsmotiv ein geschlechtlicher Antrieb hinzukommt (vgl. u.a. RGSt 28, 77 ff.; 239). Die geschlechtliche Absicht braucht nicht allein im Vordergrund zu stehen, vorausgesetzt nur, dass sich der Täter ihres Mitschwingens bewusst ist. Danach schließt der Umstand, dass es dem Angeklagten, wie ihm das Landgericht widerlegen zu können glaubte, um die Förderung der Drachenstich-Festspiele zu tun war, nicht aus, dass er auch aus geschlechtlichem Antrieb handelte.

2.) Die Strafkammer hat nach Verneinung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geprüft, ob sich der Angeklagte gegenüber den Kindern Anneliese ████████, Sieglinde ██████ und Christa ████, deren Eltern form- und fristgerecht Strafantrag gestellt haben, der Beleidigung schuldig gemacht hat. Sie kam aus den gleichen Gründen, aus denen sie ein wollüstiges Handeln des Angeklagten für nicht erwiesen hielt, zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten das Bewusstsein einer Ehrkränkung nicht nachzuweisen sei. Auch hierbei hat sie möglicherweise verkannt, dass der vom Angeklagten verfolgte sachliche Zweck nicht ohne weiteres die Erkenntnis ausschloss, die gewählte Art der Messungen und Anproben am nackten Körper der Mädchen sei anstößig und verletze deren Geschlechtsehre. In diesem Zusammenhang verdient Beachtung, dass nach der eigenen Darstellung des Angeklagten die Eltern zweier Mädchen (der Marianne Aschenbrenner und der Renate ███) es abgelehnt haben, ihre Kinder zu Anproben zur Verfügung zu stellen, nachdem sie erfahren hatten, dass diese sich nackt ausziehen sollten. Diese Tatsache hat die Strafkammer nicht gewürdigt, obwohl sie für die Entscheidung der Frage, ob sich der Angeklagte der schamverletzenden Natur seiner Handlungsweise bewusst war, erheblich sein konnte.

Zu äußeren Tatumständen, die das Landgericht bisher nicht gewürdigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass in der Regel schon die Zumutung an ein 13- bis 14-jähriges Mädchen, sich vor einem fremden Mann ganz auszuziehen, eine Kundgebung der Missachtung enthält; dies auch dann, wenn damit keine geschlechtlichen Absichten verbunden werden. Nur in wenigen eng begrenzten Fällen bedeutet die Aufforderung, sich vollständig zu entkleiden, keine Beleidigung, wie etwa dann, wenn sie ein Arzt zum Zwecke der Untersuchung für erforderlich hält. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob der vom Angeklagten behauptete „künstlerische“ Zweck der Entblößung den Charakter der Beleidigung nahm. Die Frage wird, wenn nicht grundsätzlich, so doch mindestens dann zu verneinen sein, wenn sich dieser Zweck, worauf die Feststellungen des Landgerichts hindeuten, auch ohne vollständige Entblößung erreichen ließ. Unverbildete und auf die Ehre ihrer noch im Kindesalter stehenden Töchter bedachte Eltern werden es jedenfalls entschieden ablehnen, dass sich ihre 13-jährigen Töchter unter den Umständen, wie sie hier vorlagen, vor einem fremden Mann zu angeblich „künstlerischen“ Zwecken nackt ausziehen. Das Verhalten der Eltern in den Fällen Aschenbrenner und Pressl spricht in dieser Beziehung eine deutliche Sprache. Ihre Weigerung entspricht nicht einer – rechtlich nicht beachtlichen – Überempfindlichkeit, sondern dem gesunden Empfinden dafür, was sich schickt.

Die Einwilligung der Mädchen in das Verlangen des Angeklagten wäre, soweit nicht die Eltern ausdrücklich einverstanden waren, bedeutungslos. Sie waren noch zu jung, um allein in wirksamer Weise ihr Einverständnis zur Verletzung ihrer Ehre zu erklären. Dabei kommt noch hinzu, dass der Angeklagte auf Grund seiner Stellung als Spielleiter für die Kinder eine Art Autoritätsperson war und deshalb seine Aufforderung an die Mädchen, sich ihm in entkleidetem Zustand zu Messungen und Anproben zur Verfügung zu stellen, einen Missbrauch von Einwirkungsmöglichkeiten enthielt.

3.) Das angefochtene Urteil ist demnach auch auf die Sachrüge hin aufzuheben. Ausgenommen bleiben die Fälle Aschenbrenner und Pressl, in denen es zu keinen Messungen oder Anproben gekommen ist. Die bloße Frage des Angeklagten an die Eltern, ob sie ihm ihre Kinder zur Verfügung stellten, war noch kein Beginn der Ausführung eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insoweit hat auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Freisprechung des Angeklagten aus Rechtsgründen beantragt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MartinDr. GeierDr. Flitner
Dr. PeetzSchalscha
§ 176 StGB: Freispruch aufgehoben wegen Beweisablehnung und fehlerhafter Wollustwürdigung — Themis