Revision verworfen; Strafausspruch zur Einbeziehung früherer Einzelstrafen geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 335/89
- Datum
- 11.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel im Strafausspruch ändern, soweit dies zur rechtlichen Richtigstellung des Strafmaßes und zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist.
Bei Zusammenrechnung bzw. Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe sind zuvor gebildete Gesamtstrafen aufzuheben, um eine mehrfache Anrechnung derselben Strafen zu verhindern.
Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 23. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 335/89
in der Strafsache gegen
██████████ ███████ ████ ██ ██ ███, geboren am [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel im Strafausspruch wie folgt geändert:
"b) der Angeklagte █████ unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth vom 8. September 1986 (1 Ls 9 Js 4413/85) und vom 7. Juli 1987 (2 Ds 7 Js 7018/86) erkannten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.
Die in den genannten Urteilen des Amtsgerichts Bayreuth gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen entfallen."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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