Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Strafausspruch zur Einbeziehung früherer Einzelstrafen geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 335/89
Datum
11.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth wegen gefährlicher Körperverletzung wird als unbegründet verworfen. Das Gericht stellte fest, dass die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig wurde die Urteilsformel im Strafausspruch redaktionell geändert: frühere Einzelstrafen wurden in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen und zuvor gebildete Gesamtstrafen entfielen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel im Strafausspruch ändern, soweit dies zur rechtlichen Richtigstellung des Strafmaßes und zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich ist.

3

Bei Zusammenrechnung bzw. Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe sind zuvor gebildete Gesamtstrafen aufzuheben, um eine mehrfache Anrechnung derselben Strafen zu verhindern.

4

Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 23. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 335/89

in der Strafsache gegen

██████████ ███████ ████ ██ ██ ███, geboren am [REDACTED], wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel im Strafausspruch wie folgt geändert:

"b) der Angeklagte █████ unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth vom 8. September 1986 (1 Ls 9 Js 4413/85) und vom 7. Juli 1987 (2 Ds 7 Js 7018/86) erkannten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

Die in den genannten Urteilen des Amtsgerichts Bayreuth gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen entfallen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KuhnFothBrüning
SchauenburgGranderath
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