Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung bei Betrug – Tatvollendung bei Auslieferung gegen ungedeckten Scheck

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 335/83
Datum
07.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen die Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen wegen Betrugs und weiterer Taten ein. Der BGH hob die Gesamtstrafenbildung auf, da die Betrugstat erst mit der Auslieferung gegen einen ungedeckten Scheck vollendet wurde. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vereinbarung der Auslieferung gegen Barzahlung entsteht beim Vertragsschluss regelmäßig noch kein Vermögensschaden, weil der Getäuschte durch Beharren auf Zug-um-Zug-Abwicklung den Schaden abwenden kann.

2

Eine Betrugstat, bei der die Lieferung gegen Übergabe eines ungedeckten Schecks erfolgt, ist in der Regel erst mit der tatsächlichen Auslieferung und der dadurch eingetretenen Vermögensverfügung vollendet.

3

Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind anhand der zeitlichen Vollendung der Taten zu prüfen; liegt eine Tat erst nach Erlass einer früheren Strafe vor, entfallen die Voraussetzungen für die zuvor getroffene Gesamtstrafenbildung.

4

Ist die bisherige Gesamtstrafenbildung fehlerhaft, ist die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen, damit eine gegebenenfalls günstigere Zusammenrechnung der Einzelstrafen geprüft werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Walter K. ██████, ██ ██████ 1935 in ██ (CSR), zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Dezember 1982 im Ausspruch beider Gesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat aus der Strafe, die es wegen des Betrugs zum Nachteil der Firma W████████████████-Möbel verhängt hat (ein Jahr Freiheitsstrafe), und der Strafe, die das Amtsgericht Kaufbeuren am 2. September 1980 wegen Unterhaltspflichtverletzung gegen den Angeklagten festgesetzt hatte (drei Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung), deshalb eine Gesamtstrafe gebildet, weil der Betrug mit der Bestellung der Möbel am 21. August 1980 vollendet gewesen sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei Bestellung der Möbel war Auslieferung gegen Barzahlung vereinbart worden. In solchem Fall erleidet der Getäuschte regelmäßig beim Vertragsschluss noch keinen Schaden, weil er dessen Eintritt dadurch, dass er auf Abwicklung Zug um Zug besteht, ohne weiteres abwenden kann (BGH, Beschluss vom 4.12.1974 – 2 StR 95/74 bei Dallinger MDR 1975, 196; Urteil vom 25.8.1982 – 3 StR 247/82 – bei Holtz MDR 1983, 90; Beschluss vom 2.3.1983 – 3 StR 7/83; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 223). Warum im vorliegenden Fall anderes gelten soll, machen die Ausführungen des Landgerichts (insbesondere UA S. 13) nicht deutlich. Die Feststellungen ergeben vielmehr, dass die Tat erst vollendet war, als die Möbel gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks ausgeliefert wurden; das war am 20. Oktober 1980.

Damit entfallen die Voraussetzungen zur Bildung der erkannten Gesamtstrafe, weil der Betrug erst nach dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 2. September 1980 begangen, jedenfalls vollendet wurde. Ob im Vertragsabschluss ein versuchter Betrug zu sehen ist, kann dahinstehen.

Der Angeklagte kann durch die Gesamtstrafenbildung im angefochtenen Urteil benachteiligt sein, weil nunmehr eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die sich aus der Strafe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma W████████████████-Möbel und den Einzelstrafen zusammensetzt, über die das Landgericht im angefochtenen Urteil als Berufungsinstanz entschieden hat, nämlich wegen Betrugs (ein Jahr vier Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit September 1980 bis Jahresende 1980) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (neun Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit 18. August 1980 bis 24. Juli 1981).

Werden diese drei Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, so ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch besser steht, als dies bei der erfolgten Gesamtstrafenbildung der Fall ist. Bliebe es beim angefochtenen Urteil, so hätte der Angeklagte zwei Gesamtstrafen von einem Jahr einem Monat und einem Jahr acht Monaten zu verbüßen, insgesamt also zwei Jahre neun Monate. Diese Zeit könnte sich verkürzen, wenn die gegen den Angeklagten verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe des Amtsgerichts Kaufbeuren in Höhe von drei Monaten bestehen bleibt und eine Gesamtstrafe aus den zwei Einzelstrafen wegen Betrugs von einem Jahr vier Monaten und einem Jahr sowie der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von neun Monaten gebildet wird.

Deshalb ist über die Gesamtstrafenbildung neu zu entscheiden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ████████████████ wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

FothHerdegenGranderath
KuhnSchimansky
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