Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 335/73
Datum
14.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern an. Streitpunkt war, ob die Jugendkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeuginnen einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Der BGH verwirft die Revision: Die Beweiswürdigung zählt zur Kernaufgabe des Tatrichters; erfahrene Jugendrichter dürfen aus eigener Sachkunde entscheiden, sofern keine besonderen Umstände einen Gutachter erfordern. Weitere Indizien (frühere Dienstmaßnahme, Einflussnahmeversuche, psychiatrisches Gutachten) stützten die Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Würdigung des Beweiswerts von Zeugenaussagen ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters; in der Regel bedarf es hierfür keiner sachverständigen Hilfe.

2

Bei kindlichen Zeugen kann die eigene Sachkunde erfahrener Jugendrichter für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ausreichen; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur bei besonderen, darlegungsbedürftigen Umständen erforderlich.

3

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 StPO liegt nicht vor, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeitsfragen eingehend erörtert und besondere Umstände, die einen Sachverständigen nahelegen, verneint hat.

4

Indizien wie frühere disziplinarische Maßnahmen, einschlägige psychiatrische Befunde und Versuche, Zeugen zu beeinflussen, können die Glaubhaftigkeit belastender Zeugenaussagen substantiiert stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 19. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rektor Johann ██████████ aus ███, geboren am ██████ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Februar 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die Revision kann mit der Rüge, die Jugendkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) verstoßen, weil sie davon abgesehen habe, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen einen Sachverständigen zu hören, nicht durchdringen. Die Würdigung des Beweiswertes von Zeugenaussagen ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters; in der Regel bedarf er hierzu keiner sachverständigen Hilfe. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von kindlichen Zeugen durch erfahrene Jugendrichter auf Grund eigener Sachkunde ist nicht zu beanstanden, falls nicht besondere Umstände zur Anhörung eines Sachverständigen drängen (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 52, 54; 8, 130; BGH LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12). Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und das Vorliegen besonderer Umstände, die für die Beiziehung eines Sachverständigen sprechen, verneint. Es hat mit der gebotenen Vorsicht die Aussagen der Zeuginnen, die in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge berichten mussten, gewertet. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich die eigene Sachkunde zugetraut hat. Die Richter der entscheidenden Jugendkammer, die häufig über sittliche Verfehlungen zu urteilen haben, verfügen über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern und in der Beurteilung ihrer Aussagen. Die Entscheidung des Tatrichters ist umso weniger zu beanstanden, als sich aus dem Urteil einige Umstände ergeben, in denen die belastenden Aussagen der Mädchen eine gewichtige Unterstützung finden.

Bereits 1957 war der Angeklagte in ein Dienststrafverfahren verwickelt, in dem ihm vorgeworfen wurde, sich Schülerinnen gegenüber in anstößiger Weise benommen zu haben, was zu einem Verweis und zu seiner Versetzung führte. Auch nach dem psychiatrischen Gutachten sind die festgestellten Taten für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd. Eine Bestätigung der Kinderaussagen ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren versuchte, die Mütter der Mädchen zu bewegen, auf eine Rücknahme der belastenden Angaben hinzuwirken.

Wenn der Tatrichter im vorliegenden Falle die Angaben der Mädchen trotz der – jeweils in einem Punkte – abweichenden Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf Grund eigener Sachkunde für glaubwürdig und nicht als Ausdruck einer lebhaften Phantasie gewertet hat, so ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden.

Auch die Frage eines Komplotts hat das Landgericht erörtert. Eine Beeinflussung der Kinder durch Frau ██████████ behauptet die Revision selbst nicht.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der festgestellte Sachverhalt lässt nicht den geringsten Zweifel an der willentlichen Absicht des Angeklagten aufkommen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Mésl

PfeifferZipfel
LoesdauWoesner
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