Nebenkläger und Auslagenerstattung bei erfolglosem Rechtsmittel – Pflicht nur bei Alleinvertretung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/57
- Datum
- 20.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung des Nebenklägers, dem freigesprochenen Angeklagten die notwendigen Auslagen zu ersetzen, besteht nicht; insoweit fehlt eine dem Privatkläger entsprechende Vorschrift für den Nebenkläger.
Hat der Nebenkläger allein ein erfolgloses Rechtsmittel geführt, ist § 471 Abs. 2 StPO entsprechend anzuwenden; der Nebenkläger hat in diesem Fall die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Ist die Staatsanwaltschaft am Rechtsmittel beteiligt und hat ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt, trifft den Nebenkläger keine Verpflichtung zum Auslageneratz gegenüber dem Angeklagten, da die gesetzliche Grundlage hierfür fehlt und die Verfahrenslage sich von der des Privatklägers unterscheidet.
Die beschränkende Auslegung folgt aus der besonderen Stellung des Nebenklägers: Nur bei einer beherrschenden Stellung im Verfahren, in der er das Rechtsmittel maßgeblich bestimmt, rechtfertigt sich die Anwendung des Auslagenerstattungsgrundsatzes des § 471 Abs. 2 StPO.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Zimmermann Ot█ in ██, geboren am ███ im Kreis ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Leitsatz
Legt der Nebenkläger erfolglos ein Rechtsmittel ein, so hat er die dem Angeklagten als Rechtsmittelgegner erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu erstatten, wenn er sich allein, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft sich des Rechtsmittels bedient hat.
Tenor
Legt der Nebenkläger erfolglos ein Rechtsmittel ein, so hat er die dem Angeklagten als Rechtsmittelgegner erwachsenen notwendigen Auslagen nur dann zu erstatten, wenn er sich allein, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft sich des Rechtsmittels bedient hat.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts wurde der Angeklagte von der Beschuldigung, infolge unachtsamen Verhaltens im Straßenverkehr die Verkäuferin ██ körperlich verletzt zu haben, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Verletzte, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hatte, legten gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Rechtsmittel; die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft legte es der Staatskasse, der Nebenklägerin die Kosten ihrer Berufung auf. In den Gründen ist ausgesprochen, dass gegen den Angeklagten ein nicht unerheblicher Verdacht fortbesteht. Deshalb sah die Strafkammer davon ab, die Staatskasse zum Ersatz der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu verpflichten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Nebenklägerin verurteilt, diese Auslagen dem Angeklagten zu erstatten, und zwar unbeschränkt. Die Revision der Nebenklägerin gegen diese Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm verworfen. Es sieht sich hieran aber gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. November 1955 (JMBl. NRW 1955, 207), in dem ausgesprochen ist, dass ein Nebenkläger, wenn er allein ein Rechtsmittel einlegt, die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen unabhängig davon zu erstatten hat, ob ihm auch die Staatsanwaltschaft beigetreten ist oder nicht. Daher hat das Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. In der Sache selbst ist dem Oberlandesgericht Stuttgart zuzustimmen.
Die Strafprozessordnung hat in § 467 Abs. 1 für den Privatkläger, in § 471 Abs. 2 für die Staatskasse und in § 473 Abs. 1 Satz 1 für den Nebenkläger Bestimmungen darüber getroffen, wann dem Angeklagten seines Freispruchs die notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Für den Nebenkläger fehlt eine solche Vorschrift, wie sie § 489 Abs. 2 StPO für den Privatkläger enthält. Es kann auch nicht auf Grund von Sonderbestimmungen, wie etwa § 410 Abs. 1 StPO, zum Auslagenersatz in obigem Sinne herangezogen werden; allein eine Gesetzesbestimmung, die ihn lediglich in seiner Eigenschaft als Nebenkläger verpflichtet, dem freigesprochenen Angeklagten die notwendigen Auslagen zu ersetzen, gibt es nicht.
Dagegen muss der Nebenkläger, wenn er erfolglos eines Rechtsmittels sich bedient hat, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen erstatten, wenn er allein, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat. Das Reichsgericht hat diese Ansicht in ständiger Rechtsprechung vertreten (RGSt 53, 209; 57, 304; 60, 148). Diese Ansicht stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO auf den Fall, dass ein vom Nebenkläger allein verfolgtes Rechtsmittel erfolglos bleibt. Der innere Grund für die Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO auf den Fall, dass ein Rechtsmittel des Nebenklägers allein erfolglos bleibt, sieht das Reichsgericht in der genannten Entscheidung (unter Hinweis auf die Protokolle der Justizkommission des Reichstags zur Beratung der Strafprozessordnung bei Hahn, Mat. z. StPO 1, 1148 bis 1150) darin, dass die Stellung des Nebenklägers in diesem Falle – wie die des Privatklägers – der einer Partei im Zivilprozess analog sei. Es ist unverkennbar, dass der Nebenkläger, wenn er allein auftritt, dem Privatkläger am nächsten kommt, denn mit der Herrschaft über das Rechtsmittel (§§ 401 Abs. 1 Satz 1, 303 StPO) hat er es dann in der Hand, ob das Rechtsmittelgericht in der Sache selbst entscheidet oder nicht.
Der Senat übernimmt diese Rechtsprechung des Reichsgerichts im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung. Den inneren Grund für die entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 2 StPO auf den Fall, dass ein Rechtsmittel des Nebenklägers allein erfolglos bleibt, sieht er darin, dass der Nebenkläger in diesem Falle eine beherrschende Stellung einnimmt. Denn sie schafft eine Verfahrenslage, in der der Nebenkläger und der Angeklagte einander als streitende Parteien gegenüberzustehen scheinen, ähnlich wie bei der Privatklage und im Zivilprozess. Gerade diese Wesensähnlichkeit, die sich auch im äußeren Erscheinungsbild ausdrückt, war, wie oben erwähnt, der innere Grund dafür, die Auslagenerstattungspflicht im Privatklageverfahren derjenigen im bürgerlichen Rechtsstreit anzugleichen. Daher muss sie bei der Nebenklage auf den Fall beschränkt bleiben, in dem die gleiche Ähnlichkeit hervortritt. Jede Ausdehnung auf andere Fälle ist unzulässig, denn mangels einer gesetzlichen Vorschrift ist der Nebenkläger grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen zu ersetzen. Darum braucht er es auch dann nicht, wenn etwa sein Rechtsmittel in Ziel oder Umfang über das der Staatsanwaltschaft hinausgeht (vgl. RGSt 35, 189; 60, 148; OLG München, BayObLGSt 4, 25).
Gewiss kann das zu Unbilligkeiten führen. Diese wären nur zu vermeiden, wenn für den Nebenkläger eine gesetzliche Regelung nach Art des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO wie in einem Strafverfahrensentwurf von 1908 (§§ 491 und Entwurf einer Strafverfahrensordnung 1939 § 453 Abs. 1 Satz 2 mit Begründung) getroffen wäre. Es ist auch abgesehen von dem Fall, dass Verwaltungsbehörden als Nebenkläger Privatkläger gelten, nicht möglich, etwa § 471 Abs. 2 StPO, die für die Staatskasse geschärfte Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden. Das verbietet schon der Zusammenhang mit Satz 1 daselbst. Während in § 473 Abs. 1 Satz 1 von allen Rechtsmittelführern die Rede ist, betrifft Satz 2 nur die Staatsanwaltschaft. Der Wille des Gesetzes geht also offensichtlich dahin, die Anwendung des Satzes 2 auf den dort geregelten Fall zu beschränken. Das bestätigt die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Durch die Strafprozessordnung (§ 425) war ein Auslagenersatz der Staatskasse zunächst überhaupt nicht vorgesehen (Hahn, Mat. z. StPO 1, 55). Auf Antrag der Justizkommission wurde in der ersten Lesung des Entwurfs ein Zusatzantrag zu § 425 angenommen, wonach die Staatskasse bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten die notwendigen Auslagen stets zu ersetzen hat (Hahn a. a. O. S. 1150). Auf Widerspruch des Bundesrats (Hahn a. a. O. S. 1600) wurde die Fassung des § 473 Abs. 1 Satz 1 gewählt, wonach die Staatskasse die notwendigen Auslagen dem Angeklagten nur ersetzen kann. Danach beruht die Vorschrift auf Erwägungen, die für den Nebenkläger nichts entsprechen.
Das gilt auch von § 473 Abs. 2 StPO. Im Übrigen greift diese Bestimmung bei Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht Platz; sie kann nur bei einem erfolgreichen Rechtsmittel angewendet werden, wenn es zum Freispruch des Angeklagten kommt, der im vorangegangenen Rechtszug verurteilt worden war (RGSt 41, 325).
Die vom Vorlagegericht abweichende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm kann sich nicht durchsetzen. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm, dass der Nebenkläger die rechtlichen Kosten und Auslagen eines Rechtsmittelverfahrens auch dann zu tragen hat, wenn neben ihm die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Denn in dem Falle, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, das anders begründete Rechtsmittel des Nebenklägers aber verworfen wird, die erneute Verhandlung jedoch zur Verurteilung des Angeklagten und damit im Ergebnis zu dem vom Nebenkläger erstrebten Erfolg führt, erscheint es wenig befriedigend, dem Nebenkläger auf Grund entsprechender Gesetzesanwendung die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelzug, soweit sie durch ihn (Nebenkläger) verursacht sind, aufzuerlegen. Ebenso erscheint es in einem Falle wie hier wenig befriedigend, dass der Nebenkläger auf Grund entsprechender Gesetzesanwendung die notwendigen Auslagen des Angeklagten soll tragen müssen, während das Landgericht im Amtsverfahren auch ohne gesetzliche Möglichkeit die Staatskasse zum Ersatz der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen verurteilt hat.
Zu weiteren Schwierigkeiten würde es führen, zu ermitteln, inwieweit die Auslagen des Angeklagten auf das Rechtsmittel des Nebenklägers und inwieweit sie auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückzuführen sind, wenn dies erst im Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt werden müsste. Zweifel, was geschehen soll, wenn bei Verwerfung beider Rechtsmittel die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowohl dem Nebenkläger als auch der Staatskasse auferlegt würden.
Die dem Senat unterbreitete Rechtsfrage ist nach alledem im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts Stuttgart zu beantworten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Feetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Füßner |